In den letzten Wochen verzeichnet unsere Kanzlei verstärkt Abmahnungen der Kanzlei Nümann + Lang, bei denen der vorgeworfene Verstoß aus dem Jahre 2009 stammt.
Offenbar arbeitet die Kanzlei derzeit die liegengebliebenen Altfälle ab. Dies mag damit zusammenhängen, dass aktuell weniger Personen bei Verstößen in Tauschbörsen festgestellt werden können.
Aus rechtlicher Sicht ist es leider möglich, die Fälle aus dem Jahr 2009 erst jetzt abzumahnen. Die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen unterliegen nämlich der regelmäßigen Verjährungsfrist, welche drei Jahre beträgt (§ 195 BGB). Erschwerend für den Betroffenen kommt hinzu, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in welchem der (vermeintliche) Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber (also der Abmahner) von dem Verstoß und der Person des vermeintlichen Verletzers Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Aufgrund dieser rechtlichen Bestimmungen beträgt die Verjährungzeit in der Praxis fast immer mehr als drei Jahre.