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Abmahnung der MansUnderwear UG durch RA Skaric-Karstens

Publiziert am 12. Juli 2011 von

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Abmahnung MansUnderwearWir berichten von derzeit kursierenden Abmahnungen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts. Rechtsanwalt Denis Skaric-Karstens mahnt für die MansUnderwear UG vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf der Internet-Handelsplattform eBay ab.

Haben auch Sie solch ein Abmahnschreiben von RA Skaric-Karstens bzw. der MansUnderwear UG erhalten und fragen sich was Sie dagegen tun können? Gern helfen wir Ihnen bei der Abwehr derartiger Abmahnungen. Wir sind eine auf das IT- und Internetrecht ausgerichtete Anwaltskanzlei mit mehrjähriger Erfahrung bei der erfolgreichen Abwehr einer Vielzahl derartiger Abmahnfälle. Mit unserer anwaltlichen Erstberatung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.

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– auch an Wochenenden –

Ebenso können Sie unseren Rückrufservice nutzen, indem Sie einfach auf den entsprechenden Knopf im rechten oberen Bereich unserer Homepage klicken. Hinterlassen Sie uns dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Details der Abmahnung:

Bei den Empfängern der Abmahnungen handelt es sich zumeist um Privatpersonen, welche auch als solche bei eBay angemeldet sind. Ihnen wird vorgeworfen, tatsächlich dort in gewerblichem Ausmaß Verkaufsaktivitäten zu betreiben. Aus diesem Grund seien sie verpflichtet, die für Gewerbetreibende geltenden gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatzhandel zu erfüllen.

Abgemahnt werden demgemäß das Fehlen einer Widerrufsbelerung und die fehlende Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG (Impressum).

Vom Abgemahnten wird der Ersatz der Kosten der Abmahnung verlangt, welche Rechtsanwalt Skaric-Karstens aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro berechnet und die sich somit auf 755,80 Euro belaufen.

Weiterhin sind den Schreiben bereits vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt, welche unterzeichnet und zurückgesandt werden sollen.

Zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche werden ziemlich kurze Fristen gesetzt. Dies ist üblich, da die Beendigung wettbewerbswidrigen Verhaltens in der Regel eilbedürftig ist und daher eine schnelle Reaktion vom Verletzer verlangt werden kann. Dies gilt natürlich nur dann, wenn die behaupteten Verstöße tatsächlich vorliegen.

So verhalten Sie sich richtig:

Bei diesen Abmahnungen gilt es zunächst genau zu prüfen, ob tatsächlich ein Handeln in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Dies ist keineswegs bereits deswegen der Fall, weil die Abmahner es behaupten. In jedem Fall sollten die Empfänger einer solchen Abmahnung keine vorschnellen Unterschriften oder Zahlungen leisten. Geilchwohl sollte das Schreiben aber auch keinesfalls einfach ignoriert werden. Dies wird sonst mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Angelegenheit vor Gericht gebracht wird.

Oft lässt sich ein weitaus besseres Ergebnis erzielen, wenn man sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Abmahnung zur Wehr setzt. So lassen sich nicht selten die verlangten Kosten reduzieren und die Unterlassungserklärung weitaus weniger nachteilig umgestalten.

Rufen Sie uns an und wir finden gemeinsam eine Lösung.

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