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Deutsches GewerbeRegister- neue Branchenbuch Abofalle

Publiziert am 20. März 2012 von

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Deutsches GewerbeRegister – neue Abofalle!
…oder alte in neuem Gewand?

Deutsches GewerbeRegister (GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH) – Vorsicht für alle Unternehmen, Gewerbetreibende, Vereine, Schulen ect. ist geboten!

Eine neue Firma, mit Namen Deutsches GewerbeRegister treibt ihr Unwesen auf dem Gebiet der Branchenbuch Abofallen. Hinter der fett und groß auf dem Formblatt prangenden Bezeichnung Deutsches GewerbeRegister steht offensichtlich die GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH mit Sitz in Bonn. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift hält man bei der GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH offenbar nicht für notwendig und so findet sich lediglich ein Postfach bei den Adressangaben.

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Die Schreiben „DeutschesGewerbeRegister“ (GIZ GmbH) im Detail:

Es ist schon unglaublich, wie stark das mit dem Begriff Deutsches GewerbeRegister überschriebene „Angebotsschreiben“ der GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH demjenigen der ebenfalls für dreisteste Branchenbuch-Abzocke bekannten Gewerbeauskunft-Zentrale (alias GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH) ähnelt.

Im Aufbau gleichen sich die Schreiben wie ein Ei dem anderen. Allerdings weist das Deutsches GewerbeRegister-Schreiben die Besonderheit auf, dass es, wie die älteren Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, rechts im Kleingedruckten lediglich den Monatspreis für die angebotene (Nutzlos)Leistung aufführt. Die GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH bezweckt damit offenkundig eine Täuschung der Empfänger der Schreiben. Diesen soll der Kostenhinweis planmäßig verborgen bleiben. Entdeckt ihn dennoch einer der Empfänger des Schreibens Deutsches GewerbeRegister so soll sieht er zunächst nur die Angabe 39,95 Euro zzgl. USt. Dass die GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH diesen Betrag allerdings monatlich berechnen will und zwar für eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und jeweils für ein komplettes Jahr im voraus, findet sich erst mitten im Text auf der komplett mit klitzekleiner Schrift bedruckten Rückseite des Schreibens Deutsches GewerbeRegister. Erst dort erfährt der Leser, dass letztlich 956,40 Euro plus Mehrwertsteuer anfallen sollen.

Zum Rest des Deutsches GewerbeRegister-Schreibens lässt sich im Prinzip haargenau das Gleiche sagen, wie zu denjenigen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Wir habend darüber bereits ausführlich berichtet. Der interessierte Leser kann alles hier nachlesen (man muss nur „Gewerbeauskunft-Zentrale“ durch „Deutsches GewerbeRegister„) ersetzen und „GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH durch „GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH„).

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So wehren Sie sich gegen derartige Machenschaften:

Mit einer fachgerechten juristischen Verteidigung haben Sie beste Chancen, keine Zahlungen an die Abzockmasche Deutsches GewerbeRegister leisten zu müssen.

Aus unserer anwaltlichen Sicht sind derartige „Vertragsschlüsse“ angreifbar. Wir raten daher keinesfalls sogleich zu bezahlen, sondern sich rechtlich beraten zu lassen.

Der enorme Täuschungscharakter der Schreiben der GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH liefert gewichtige juristische Argumente, die gegen derartige Geschäftsmodelle wie das des Deutsches GewerbeRegister sprechen. Es stehen den Betroffenen eine ganze Reihe von Einreden gegen die vermeintlichen Verträge zur Verfügung. Allerdings müssen diese Einreden auch tatsächlich erhoben werden, damit sie rechtliche Wirkung entfalten. Wichtig ist ein möglichst zeitnahes Vorgehen gegen die Forderungen, da einige Einreden per Gesetz an gewisse Zeitfenster geknüpft sind. Verstreichen die Zeitfenster, können die Abwehrrechte verwirkt sein. Wir haben bereits in einer Vielzahl von Fällen für Mandanten derartige Branchenbuch-Forderungen abgewehrt.

Sind auch Sie in die Falle Deutsches GewerbeRegister der GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH geraten, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite (auch an Wochenenden). Unsere Anwälte sind breits seit Jahren erfolgreich in der Abwehr solcher Forderungen tätig. Wir greifen für Sie den vermeintlichen Vertragsschluss an und beenden sämtliche bestehenden Rechtsbeziehungen zu der GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH. Mit unserer anwaltlichen Ersteinschätzung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.

Sie erreichen uns persönlich unter unserer
kostenlosen Anwaltshotline 0800 10 10 36 6

auch an Wochenenden und Feiertagen

Alternativ haben Sie die Möglichkeiten:

  • unseren Rückrufservice zu nutzen – verwenden Sie hierfür einfach den entsprechenden Knopf im linken, oberen Bereich unserer Homepage, hinterlassen Sie uns dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden;
  • uns Ihre Unterlagen (Schreiben, Rechnung und/oder Mahnungen der GIZ GmbH) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

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Update 10.05.2012

Gestern erreichte uns, bzw. einen unserer Mandanten, ertstmalig ein Mahnschreiben der GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH (DeutschesGewerbeRegister). Wir waren schon am zweifeln, ob diese Firma überhaupt mahnt, da uns noch nie zuvor ein Mahnschreiben untergekommen war. Nunmehr tut sie dies aber doch. Nicht, dass derartige Mahnungen irgendetwas an unserer rechtlichen Einschätzung der Vorgehensweise als Abzocke ändern würden. Dennoch möchten wir die Gelegenheit nutzen, um über das Mahnschreiben zu berichten, da es einigen Unterhaltungswert besitzt.

Das Mahnschreiben beginnt mit dem Hinweis, unser Mandant habe das Angebot der Gegenseite unterzeichnet und damit angenommen. Sollte er die Annahme nicht selbst erklärt haben, müsse er sich das Handeln von Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Bereits hier lässt die GIZ GmbH / DeutschesGewerbeRegister erkennen, dass Sie keine Ahnung von rechtlichen Begriffen hat. Die in § 278 BGB geregelte Haftung für den Erfüllungsgehilfen betrifft allein die Zurechnung von Verschulden, etwa im Rahmen von Schadensersatzansprüchen. Auf den vermeintlichen Abschluss eines Vertrages passt der Begriff des „Verschuldens“ nicht. Würde man dies anders sehen wollen, müsste man lustigerweise unterstellen, die GIZ GmbH / DeutschesGewerbeRegister sieht das Eingehen eines Vertrages mit ihr als schädigendes Ereignis an – wofür selbtsverständlich aus Sicht der Abgezockten einiges spricht. Rechtlich gesehen passt die Norm hier leider dennoch nicht. Was die GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister wahrscheinlich mit ihrem laienhaften Gefasel meint, ist dem Bereich der Stellvertretung zuzuordnen, nämlich eine Verpflichtung durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Sodann geht es weiter mit dem Hinweis dass ein Widerruf durch Einschreiben innerhalb der 14-tägigen Frist nicht erfolgt sei. Dies verwundert wenig, da die GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister ihre Rechnungen, berechnender Weise, erst nach Ablauf von 14 Tagen versendet. Erst durch den Erhalt der Rechnung wird den meisten Betroffenen klar, dass Sie einer Kostenfalle aufgesessen sind. Zuvor halten die Meisten das Ganze für eine kostenlose behördliche Abfrage ihrer Daten. Das saubere Hemd, welches sich die GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister durch die obligatorische Einräumung eines Widerrufsrechts anziehen will, ist also tatsächlich mit Schmutzflecken übersäht.

Sodann folgt eine handfeste Lüge. So behauptet die GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister unser Mandant habe auf die Rechnung vom 23.04.2012 nicht reagiert und erhalte daher nun die Mahnung. Dies ist schlicht und ergreifend gelogen. Wir haben für unseren Mandanten mit Schreiben vom 03.05.2012 gegenüber der GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister reagiert, die Ansprüche zurückgewiesen und Abwehrrechte erhoben. Faxsendebericht und Versandnachweis des Briefs haben wir archiviert. Es ist also sehr wohl auf die Rechnung seitens unseres Mandanten reagiert worden. Allerdings fiel die Reaktion wohl nicht so aus, wie es sich die GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister erhofft hat, so dass unser Schreiben offenbar sofort verdängt worden ist. Möglicherweise versteht man bei der GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister das Schreiben aber auch einfach nicht, da darin einige rechtliche Fachbegriffe auftauchen, womit man bei der GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister, wie oben bereits dargestellt worden ist, sichtliche Schwierigkeiten hat.

Als nächstes weist die GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister auf die Urteile des AG Köln und des AG Bergisch Gladbach, welche diese jeweils in Fällen der Gewerbeauskunft-Zentrale gefällt hatten, hin. Diese Urteile waren zwar zugunsten der Abzocker ausgefallen. Es handelt sich dabei aber jeweils um Entscheidungen, welche in vereinfachten Verfahren ergangen sind und welche mittlerweile durch viele gegenteilig ausgegangene Urteile überholt sind. Dennoch finden wir es bemerkenswert, dass Wiederum eine so deutliche Parallele zum Vorgehen der Gewerbeauskunft-Zentrale vorliegt. Nicht nur, dass das mit „DeutschesGewerbeRegister“ überschriebene Schreiben demjenigen der Gewerbeauskunft-Zentrale 1:1 kopiert, werden nun auch dieselben Urteile zur Rechtfertigung der Abzockmasche progpagiert. Es müsste schon mit dem Teufel zugehen, wenn dahinter nicht dieselben Drahtzieher stecken…

Als Abschluss erfolgen noch einige Drohungen. Unser Mandant solle zahlen, nunmehr zzgl. 5,00 Euro Mahnkosten, sonst würde das Inkassoverfahren eingeleitet werden. Na und? Die Drohung mit dem „Inkassoverfahren“ kann als heisse Luft gewertet werden. Ob nun die Abzockfirma selbst mahnt oder ob diese unleidige Aufgabe eine Inkassofirma übernimmt oder ob in China der allseits beliebte Sack Reis der Schwerkraft zum Opfer fällt – aus rechtlicher Sicht ändert dies nichts an der Angelegenheit (immer vorausgesetzt, man hat sämtliche Abwehrrechte fristgerecht erhoben).

Letztlich droht die GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister mit der Schufa und verhält sich somit selbst rechtswidrig. Lesen Sie dazu unseren Beitrag zum Urteil des Amtsgerichts Plön zur Rechtswidrigkeit der Drohung mit einem Schufa-Eintrag, wenn, wie auch in unserem Fall, kein rechtskräftiger Titel über die vermeintliche Forderung vorliegt.

Einen Vorteil hat das Mahnschreiben der GIZ GmbH / Deutsches GewerbeRegister jedoch. Im Fußbereich des Schreibens ist die vollständige Anschrift der Firma genannt. Auf den Formschreiben selbst war bislang nur ein Postfach erkennbar. Die GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH sitzt demnach in der Kaiserstr. 237 in Bonn. Das Bild, welches Google-Streetview zu dieser Hausnummer liefert, macht eher den Anschein eines Wohnhauses in gehobener Lage.

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Update 21.03.2012

Nachdem ich die Schreiben des Deutsches GewerbeRegister und das der Gewerbeauskunft-Zentrale nochmals eingehend verglichen habe, auch die AGBs auf der Rückseite, beschleicht mich allmählich der Verdacht, dass die Ähnlichkeit möglicherweise kein Zufall ist.

Die Gewerbeauskunft-Zentrale war vor Kurzem (Urteil vom 14.02.2012) vom OLG Düsseldorf untersagt worden, Ihre Schreiben in der verwendeten Form weiter zu verschicken. Das OLG hielt das Geschäftsmodell für derart perfide, dass es wettbewerbswidrig sei. Nun nützt die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit in erster Linie nur Mitbewerbern, also Unternehmen, welche ebenfalls Branchenbuchportale betreiben oder in gedruckter Form herausgeben. Dennoch können solche Firmen, wie auch Wettbewerbsvereine (geklagt hatte ein Wettbewerbsverein) der Gewerbeauskunft-Zentrale gründlich das Geschäft verhageln. Beim Verstoß gegen das Urteil des OLG Düsseldorf drohen der Gewerbeauskunft-Zentrale nämlich weitere Abmahnungen und Ordnungsgelder.

Es ist daher wenig fernliegend, das selbe Geschäftsmodell unter anderer Firma (bspw. als GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH) in einer anderen Stadt, im Fall des Deutsches GewerbeRegister nunmehr Bonn und somit in einem anderen OLG Bezirk (OLG Köln) neu aufzuziehen. Die Tatsache, dass hinter dem Portal Deutsches GewerbeRegister nunmehr die GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH steht und nicht mehr die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH ist dabei nebensächlich. Drahzieher könnten dennoch dieselben Personen sein. Die ähnlichkeit der Namen und vor allem der Texte der Schreiben deuten stark in diese Richtung.

Sollten aber tatsächlich völlig verschiedene Personen dahinter stehen, ist das mit Deutsches GewerbeRegister überschriebene Schreiben der GIZ Gewerbeinformationszentrale GmbH, vorn wie hinten,  eine einzige Urheberrechtsverletzung am alten Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale. Dann jedoch stellt sich die Frage, warum Gewerbeauskunft-Zentrale nicht gegen einen derart dreisten Nachahmer urheberrechtlich vorgeht. Man denke einmal darüber nach…

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