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Beratungshilfe

Beratungshilfe – was ist das?

Beratungshilfe ist eine Form der Sozialhilfe, welche finanziell bedürftigen Personen auf Antrag vom örtlichen Amtsgericht gewährt wird. In einem Rechtsstaat soll jedermann Anspruch auf eine faire rechtliche Verteidigung haben.

Beratungshilfe

Jedermann kann im täglichen Leben zu irgendeiner Zeit mit rechtlichen Problemen konfrontiert werden. Oft entwickeln sich diese Probleme dann so weit, dass anwaltlicher Rat notwendig wird. Nicht alle Rechtsuchenden verfügen jedoch über die finanziellen Mittel, um die Kosten eines Anwalts zu bezahlen. Dies könnte letztlich dazu führen, dass finanziell schwach gestellte Personen auf die Verfolgung ihrer Rechte verzichten müssen.

Ein solches Ergebnis gilt es in unserem Rechtsstaat jedoch zu vermeiden. Jedermann soll es möglich sein, seine Rechte auch mit anwaltlicher Hilfe verfolgen zu können. Um dies zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

In beiden Fällen handelt es sich um staatliche Sozialleistungen. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bezeichnet man diese als Beratungshilfe. Läuft bereits ein Gerichtsverfahren (man wurde z.B. verklagt) oder will man selbst ein Gerichtsverfahren beginnen (mann will selbst klagen), so kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Beim Erhalt einer Abmahnung ist in aller Regel noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet  worden, d.h. es ist noch keine Klage erhoben worden. Will der Abgemahnte gegen die Abmahnung mit anwaltlicher Hilfe vorgehen, so kann er dafür Beratungshilfe beantragen.

Wie erhalte ich Beratungshilfe?

Der Antrag ist bei der Beratungshilfestelle des örtlichen Amtsgerichts zu stellen. Welches Amtsgericht dafür zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort des Abgemahnten und kann, beispielsweise mit Hilfe der Gerichtsdatenbank, schnell herausgefunden werden.

Vorzulegen sind beim Gericht die näheren Umstände der rechtlichen Problematik (in den hier besprochenen Fällen also das Abmahnschreiben und eventuell bereits erhaltene Mahnschreiben). Weiterhin ist ein Nachweis über die finanziellen Verhältnisse mitzubringen (z.B. aktueller ALG II Bescheid).

Der Antrag auf Beratungshilfe kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Um eine schnelle Entscheidung zu erhalten empfiehlt es sich jedoch, den Antrag persönlich im Amtsgericht bei der Beratungshilfestelle zu stellen. Dort nimmt der zuständige Rechtspfleger den Antrag auf und entscheidet darüber. Die Entscheidung ergeht in der Regel sofort. Sollte dies nicht der Fall sein, so empfiehlt es sich, im Fall einer Abmahnung, auf die knappen Fristen, welche gesetzt worden sind hinzuweisen. Die Sache ist zumeist eilbedürftig, so dass eine sofortige Entscheidung über den Antrag erfolgen sollte.

War der Rechtsuchende bereits bei einem Anwalt gewesen, kann übrigens auch noch nachträglich Beratungshilfe beantragt werden.

Wird Beratungshilfe gewährt, so erhält der Rechtsuchende einen sogenannten Beratungshilfeschein. Mit diesem Schein kann er sodann den Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen. Der Rechtsanwalt erhält eine Gebühr aus der Staatskasse. Der Rechtsuchende hat an den Anwalt lediglich eine Selbstbeteiligung von 10,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen ist die außergerichtliche Beauftragung für ihn kostenfrei.

Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe

Ob Beratungshilfe gewährt wird oder nicht, hängt von einigen Voraussetzungen ab. Die wichtigsten sind in § 1 des Beratungshilfegesetzes festgelegt und lassen sich wie folgt erläutern:

1. Der Rechtsuchende muss finanziell bedürftig sein.

Er darf nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um den Anwalt selbst bezahlen zu können.

2. Der Rechtsuchende darf nicht über andere Möglichkeiten für eine Hilfe verfügen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist.

Diesen Punkt scheinen einige Rechtspfleger, wenn es um Abmahnungen geht, gern falsch zu verstehen. Wir haben bereits Fälle gehabt in denen bedürftigen Mandanten vom Rechtspfleger Beratungshilfe mit der Begründung verweigert worden ist, sie sollen zunächst selbst versuchen mit den Abmahnern zu reden und die Sache aus der Welt zu schaffen. Diesen Rechtspflegern ist offenbar nicht klar, wie gefährlich und unnütz dieser „Ratschlag“ ist. Erfahrungsgemäß bringt den Abgemahnten der selbst unternommene Versuch, die Sache abzuwenden nichts oder zumindest nicht ein derart positives Ergebnis, wie es mit anwaltlicher Hilfe möglich wäre. Im Gegenteil, kann sich der Abgemahnte durch diesen Ratschlag letztlich sogar einer Klage der Abmahner ausgesetzt sehen. Das Gericht freilich übernimmt die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht.

3. Die Wahrnehmung der Rechte darf nicht mutwillig sein.

Für ganz offensichtlich aussichtslose Fälle oder Fälle, in denen dem Rechtsuchenden kein wirklicher Nachteil im Falle der Nichtverfolgung seiner Rechte entsteht, sollen nicht von der Beratungshilfe abgedeckt werden. Bei Abmahnungen ist die rechtliche Beratung jedoch regelmäßig nicht mutwillig.

Liegen diese Punkte vor, so sollte Beratungshilfe gewährt werden.

Probleme bei Abmahnungen

…soweit die Theorie. In der Praxis erfahren wir immer wieder von Probleme bei der Gewährung von Beratungshilfe.

Die Beantragung und der Erhalt von Beratungshilfe funktioniert bei der ersten Abmahnung zumeist (noch) problemlos (Ausnahme: wie oben unter 2. beschrieben). Leider kommt es häufig vor, dass es nicht bei einer einzigen Abmahnung bleibt, sondern der Abgemahnte weitere Abmahnungen von anderen Rechteinhabern oder wegen der Verletzung weiterer geschützter Werke erhält.

Das Beratungshilfegesetz spricht davon das für „eine Angelegenheit“ Beratungshilfe gewährt wird. Leider interpretieren viele Rechtspfleger diesen Begriff fehlerhaft und stellen sich auf den Standpunkt, die weiteren Abmahnungen seien durch die bereits gewährte Beratungshilfe mit abgedeckt. Zur Begründung hört man zumeist, die rechtliche Problematik würde identisch sein, so dass die Beratung ebenfalls gleich ausfallen würde und keinen Mehraufwand bedeute. Manchmal wird auch argumentiert, die weiteren Abmahnungen seien zeitlich kurz aufeinander erfolgt, so dass sie als eine Angelegenheit gelten würden.

Eine solche Sichtweise ist natürlich Unsinn. Es handelt sich aus rechtlicher Sicht keineswegs um die selben Angelegenheiten. Abmahnungen die sich zumindest in Rechteinhaber und/oder dem angeblich verletzten Werk unterscheiden, sind jeweils eigene Angelegenheiten. Die zeitliche Komponente des Erhalts der Abmahnungen spielt ebensowenig eine Rolle, wie die inhaltliche Ähnlichkeit oder die Ähnlichkeit der rechtlichen Problematik.

Für jede Abmahnung, welche nicht identisch in der Person des Abgemahnten, des Abmahnenden und des Vorwurfs ist, besteht daher ein eigener Anspruch auf Beratungshilfe. Andere Sichtweisen sind unserer Auffassung nach rechtsfehlerhaft.

Update:

Mittlerweile ist eine gerichtliche Entscheidung des AG Spandau ergangen, welche unsere Sichtweise bestätigt.

Weitere Informationen zum Thema Beratungshilfe: