LG Magdeburg – Urteil vom 11. Mai 2011, Aktenzeichen 7 O 1337/10
Das Landgericht Magdeburg hatte in einem aktuellen Fall über die Frage der Haftung des Anschlussinhabers für einen offenen WLAN-Zugang zu entscheiden.
Der Inhaber des Internetanschlusses hatte die WLAN-Fähigkeit seines Internetanschlusses aktiviert aber nicht ausreichend geschützt, so dass durch eine dritte Person über diesen Internetanschluss ein Pornofilm in einer Internettauschbörse zum Download angeboten werden konnte. Daraufhin erhielt der Anschlussinhaber eine Abmahnung der Firma, welche die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem Film hält.
Der Anschlussinhaber stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm eine Sicherung des WLAN-Anschlusses nicht zugemutet werden konnte, da er von derartiger Computertechnik keinerlei Kenntnis habe.
Das Landgericht sah dies jedoch anders. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte Anschlussinhaber trotz seiner Unwissenheit zumindest die Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen (und auch können), welche im Bedienungshandbuch des Internetrouters beschrieben waren. Ein Berufen auf die mangelnde Kenntnis von der Technik sei daher nicht möglich.
Der Anschlussinhaber haftet nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis als Mitstörer, weil er keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte und somit Dritten die Möglichkeit der Rechtsverletzung eröffnete.
Die Entscheidung des LG Magdeburg folgt damit der Sichtweise des BGH, welcher in seinem Urteil vom 12.05.2010 „Sommer unseres Lebens“ ebefalls die Störerhaftung des Anschlussinhabers bei unterlassener WLAN-Absicherung angenommen hatte.
Auch eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 Euro lehnte das Gericht ab, da es sich nach seiner Ansicht weder um einen einfach gelagerten Fall, noch um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung gehandelt habe.