Wie erhält man eine kostenlose Selbstauskunft bei der Schufa?
Wir vertreten eine Vielzahl von Mandanten, welche Opfer von unberechtigten Forderungen diverser „Abzock“-Unternehmen sind.
Auch wenn die Forderungen aus juristischer Sicht meist nicht haltbar bzw. angreifbar sind und für die Betroffenen letztlich keine Zahlungsverpflichtung besteht, so stellt sich doch häufig die Frage, ob nicht dennoch ein negativer Schufa-Eintrag erfolgt bzw. bereits erfolgt ist.
Diese Frage ist insbesondere für Unternehmer relevant, welche beispielsweise auf Abofallen wie die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ oder dem „Gelben Branchenbuch“ hereingefallen sind, da für Unternehmer ein negativer Schufa-Eintrag erheblich nachteilige Konsequenzen haben kann.
Kostenlose Schufa-Auskunft
Aufgrund des § 34 Abs. 1, 4 BDSG (Aukunftsanspruch für personenbezogene Daten) muss auch die Schufa auf Verlangen des Betroffenen Auskunft über die bei ihr zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten erteilen. Um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat die Schufa die Möglichkeit eingerichtet, einmal pro Jahr eine kostenlose Auskunft über den eigenen Status abzufragen.
Auf diesem Wege ist es also möglich, kostenfrei zu überprüfen, ob Eintragungen zur eigenen Person bei der Schufa vorliegen.
So funtionierts
Will man von seinem dateschutzrechtlichen Auskunftsrecht Gebrauch machen, so braucht man nur auf die Auskunftsseite der Schufa zu gehen. Dort wählt man den zweiten (rechten) Punkt „Datenübersicht nach § 34 BDSG“. Danach hat man die Möglichkeit, sich das Bestellformular zu seiner Anfrage als .pdf Datei herunterzuladen. Dies füllt man anschließend aus und verfährt gemäß den Hinweisen auf Seite Zwei des Formulars, d.h. man schickt es per Post mitsamt einer Ausweiskopie zur Schufa.
Im Anschluss sollte man zeitnah die gewünschte Auskunft von der Schufa erhalten.
Sollte die Antwort ausbleiben, so hat man rechtliche Möglichkeiten, diese Antwort zu erzwingen. § 34 BDSG ist insoweit für die Schufa verpflichtend.