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Notwendigkeit der Unterscheidungskraft beim Namen einer Handelsfirma (OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 13.10.2010 – 20 W 196/10)

Will sich eine Handelsfirma nach deutschem Recht einen bestimmten Firmennamen geben so muss dieser die Anforderungen des § 18 Abs. 1 HGB erfüllen.

Er muss danach zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der Gesellschaft geeignet sein und zudem Unterscheidungskraft besitzen.

Probleme kann dabei vor allem das Kriterium der Unterscheidungskraft bereiten. Dieses erfordert nämlich, dass die gewählte Bezeichnung abstrakt dazu geeignet sein muss, dass eigene Unternehmen von anderen Unternehmen abzugrenzen. Bloße Gattungsbezeichnungen oder Bezeichnungen von Geschäftsbereichen erfüllen dieses Kriterium regelmäßig nicht.

Mit einem entsprechenden Fall hatte sich unlängst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zu der Firmenbezeichnung „Outlets.de“, befasst. Die Firma wollte sich „Outlets.de GmbH“ nennen. Dies erachtete das OLG als nicht unterscheidungskräftig, da der Begriff „Outlets“ generell für Fabrik- oder Lagerverkäufe stehe. Insoweit war also ein bloßer Geschäftsbereich als Namen gewählt worden, den jedoch auch eine Vielzahl von anderen Unternehmen bedienen.

In diesem Zusammenhang klärte das Gericht sodann auch die Frage, ob das Hinzufügen der Bezeichnung der Top-Level-Domain „.de“ oder der Bezeichnung „GmbH“ zum Firmennamen die Unterscheidungskraft herbeiführt.

Beides verneinte das Gericht. Die Top-Level-Domain, in diesem Falle „.de“, sei nicht geeignet, dem Namen Unterscheidungskraft hinzuzufügen. Diese müsse sich aus dem gewählten Firmennamen selbst und nicht erst unter Rückgriff auf eine gleichnamige Internetdomain ergeben.

Ebenso hat der Zusatz der Gesellschaftsform „GmbH“ Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung „GmbH“ ist bei einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung nach § 4 GmbH ohnehin zwingend hinter dem Namen anzuführen.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es bei der Namensgebung einer Handelsfirma dem Kriterium der Unterscheidungskraft entscheidende Bedeutung zukommt. Es ist zu beachten, dass sich die Unterscheidungskraft bereits aus dem gewählten Namen selbst ergeben muss. Zusätze wie das Anfügen einer Top-Level-Domain (Länderkennung im Internet) oder das Kürzel der Unternehmensform helfen dabei nicht weiter.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

(RA Henning Lüdecke)