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Neueste Meldungen

Strafermittlungen gegen Gelbes-Branchenbuch (TM Marketing Services Ltd.)

Nach und nach rücken doch einige Abzockfirmen in den Fokus der Staatsanwaltschaften. Hatten wir erst kürzlich über die Werbehilfe Weyhe berichtet, so ist es diesmal die Betreiberfirma des Gelben Branchenbuchs, die „TM Marketing Services Limited„, welche es mit dem schnellen Geld verdienen wohl übertrieben hat. Unserer Kanzlei liegen Schreiben der Staatsanwaltschaft Rostock vor, nach welchen diese gegen die TM Marketing Services Limited und deren Inkassofirma „DTE Euro Payment und Inkassierungsgesellschaft mbH“ ermittelt.

Die Staatsanwaltschaft Rostok versendet derzeit Zeugenanhörungsbögen an Geschädigte, welche an die TM Marketing Services Ltd. oder die DTE Euro Payment Inkasso Zahlungen aufgrund der vermeintlichen Beauftragung eines Eintrags im Online-Branchenverzeichnis „Gelbes Branchenbuch“ geleistet haben. Dieses Branchenbuch ist/war unter der Webdomain Mein-Branchenverzeichnis (dot) info zu erreichen. Die Geschädigten können den Ablauf ihres Falls schildern und die Höhe des entstandenen Schadens.

Die StA weist in Ihrem Schreiben auch darauf hin, dass im Zuge eines Finanzermittlungsverfahrens vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen vorgenannte Unternehmen ergriffen worden sind.

Keine Deutsche Direkt Inkasso mehr bei der Gewerbeauskunft-Zentrale?

Gewerbeauskunft-Zentrale geplagten Personen ist die Deutsche Direkt Inkasso GmbH (DDI) sicher ein Begriff. Bei nicht zahlungswilligen Personen übernahm regelmäßig die DDI nach ca. zwei bis drei Monaten das Mahnwesen für die Gewerbeauskunft-Zentrale.

In den letzten Wochen scheint dies jedoch nicht mehr so zu sein. Uns liegt schon ungewöhnlich lange kein neues Schreiben der DDI vor. Auch berichten in letzter Zeit keine Anrufer mehr davon Schreiben von der Deutschen Direkt Inkasso GmbH erhalten zu haben.

Entweder ist hier eine kleine Ruhepause im Gange (vielleicht macht man ja auch bei der DDI mal Urlaub) oder die Gewerbeauskunft-Zentrale verzichtet jetzt auf diese Form des Mahnwesens. Anlass könnte das Urteil des LG Düsseldorf sein, nach welchem die Gewerbeauskunft-Zentrale nicht in derart massiver Form ihr Mahnwesen betreiben darf. Vielleicht hat das der Gewerbeauskunft-Zentrale auferlegte Ordnungsgeld, welches nach unserem Kenntnisstand bislang jedoch nicht rechtskräftig ist, dennoch Wirkung gezeigt.

Wir halten es allerdings verfrüht, bereits vom Ende der DDI Mahnungen zu sprechen. Die kommenden Wochen und Monate werden hier Klarheit schaffen.

Lesen Sie hier unseren Hauptartikel zur Abwehr der Gewerbeauskunft-Zentrale: Abwehr der Gewerbeauskunft-Zentrale

Strafverfahren gegen Werbeschutzhilfe Weyhe – Geschädigte erhalten Geld zurück

Ab und zu erwischt es auch Abzocker.

Wie uns seitens der Staatsanwaltschaft Verden bekannt geworden ist, ist dort ein Schlag gegen die Abzockfirma „Werbeschutzhilfe Weyhe“ gelungen. Diese Firma hatte im Herbst 2011 eine Vielzahl von Schreiben versandt, in denen den Adressaten wohl wahrheitswidrig Schutz vor unerwünschter Werbung angeboten worden war – gegen Bezahlung selbstverständlich. Die Werbeschutzhilfe Weyhe wollte sich diese „Leistung“ mit 82,00 Euro bezahlen lassen, allerdings ohne, dass Sie vor hatte eine solche Gegenleistung tatsächlich zu erbringen. Im Volksmund, als auch im Fachgebraucht nennt man so etwas Betrug.

Die Staatsanwaltschaft Verden konnte nun  einen Teil der rechtswidrig erlangten Gelder sicherstellen und will diese an Geschädigte zurück erstatten. Hierzu werden derzeit Geschädigte seitens der StA angeschreiben. Die StA weist darauf hin, dass die Höhe der Rückerstattung davon abhängt, wie viele Betroffene einen Anspruch geltend machen.

EXPO GUIDE S.C. – Abofalle im Bereich Messe und Ausstellungen

EXPO GUIDE S.C.
Branchenbuchfalle für Messeaussteller

Die Firma EXPO GUIDE S.C. zählt ebenfalls zu den Branchenbuch-Abzockern, welche in der deutschen Unternehmenslandschaft auf „Kundenfang“ gehen. Die Masche der EXPO GUIDE S.C. ist dem Grunde nach bekannt, und unterscheidet sich kaum von derjenigen anderer Abofallen. Einzig und allein der Aufhänger, weswegen man dort Unternehmensdaten veröffentlichen will, ist etwas ausgefallener. Das Geschäftsmodell der EXPO GUIDE S.C. zielt darauf ab, Messeaussteller in Ihrem Portal unter expo-guide.com veröffentlichen zu wollen. Das Ganze ist natürlich von den üblichen Elementen einer Abofalle durchsetzt, wie etwa der Nutzlosigkeit der Leistung und Verschleierung der Kostenpflichtigkeit der Eintragung. Hier reiht sich die EXPO GUIDE S.C. in die Riege der bekannten Brachenbuchfallen, wie etwa die der Gewerbeauskunft-Zentrale, ein.

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Wir helfen Ihnen bei Ärger mit der EXPO GUIDE S.C.

Sollten auch Sie in die Vertragsfalle der EXPO GUIDE S.C. geraten sein und eine Rechnung sowie Mahnungen dieses Unternehmens erhalten, helfen wir Ihnen gern bei der Abwehr der Forderungen. Unsere Anwälte sind bereits seit Jahren erfolgreich gegen die verschiedensden Branchenbuch-Abofallen tätig. Wir greifen für Sie den vermeintlichen Vertragsschluss an und beenden sämtliche bestehenden Rechtsbeziehungen zu der EXPO GUIDE S.C. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und informieren Sie sich kostenlos im Rahmen unserer anwaltlichen Erstberatung.

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  • unseren Rückrufservice zu nutzen – verwenden Sie hierfür einfach den entsprechenden Knopf im linken, oberen Bereich unserer Homepage, hinterlassen Sie uns dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden;
  • uns Ihre Unterlagen zur Angelegenheit (Schreiben seitens der EXPO GUIDE S.C., Rechnungen, Mahnungen ect.) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen gegen die EXPO GUIDE S.C: vorzugehen.

Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit der Abwehr der Forderung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

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Die Schreiben der EXPO GUIDE im Detail

Das Schreiben, mit welchen die EXPO GUIDE S.C. auf Kundenfang geht, trägt oben links den Schriftzug Ausstellerverzeichnis für Messen und Ausstellungen. Sodann folgt eine Zeile in welcher eine Messe angegeben ist, zu der ein kostenloser Eintrag des Unternehmens des Betroffenen bereits bestehen würde. Branchenbuchfallenüblich arbeitet also auch die EXPO GUIDE S.C. mit Begrifflichkeiten, welche Kostenfreieheit suggerieren und das Schreiben harmlos erscheinen lassen. So findet sich auch recht oben auf dem Schreiben der Hinweis dass ein Retourenkuvert beiliegt und kein Porto notwendig wäre.

Alsdann folgt ein großer übersichtlicher Bereich, welcher ungefähr 2/3 des gesamten Formblattes der EXPO GUIDE S.C. einnimmt und die Adressdaten sowie Telefon, Telefax, Internetadresse und Email des Betroffenen bereits aufweist. Hier fragt sich der kritische Adressat bereits, woher die in Mexiko ansässige EXPO GUIDE S.C. eigentlich derart viele Daten des eigenen Unternehmens besitzt.

Sodann werden Daten zur Größe und zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens abgefragt – alles harmlos – keine Kosten ersichtlich soweit.

Erst ganz unten folgt in Winzschrift ein in Blocksatz gehaltener unübersichtlicher Fließtext, welcher die eigentliche Absicht der EXPO GUIDE S.C. offenbart. So soll der Betroffene eine „Werbeeinschaltung“ beauftragen, welche eine Mindestdauer von drei Jahren besitzt und mit dem Datum der ersten Rechnung beginnt (Anm.: Der Vertragsbeginn ist damit alles andere als konkret gehalten.). Noch ein Stück weiter gelangt man zu des Pudels Kern. Die EXPO GUIDE S.C. verlangt nämlich für ca. 5 Minuten Arbeit, welche das Eintragen der Daten (die ja eh bereits bei der EXPO GUIDE S.C. existieren) auf dem Portal maximal in Anspruch nehmen dürfte, 1.271 Euro pro Jahr(!), wobei die EXPO GUIDE S.C. jedoch keine Angabe dazu macht, ob dies inkl. oder zzgl. Steuern sein soll.

Eine Kündigung zu Ende der dreijährigen Vertragslaufzeit will die EXPO GUIDE S.C. übrigens nur per eingeschriebenen Brief akzeptieren.

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Die Abwehr der Forderungen

Mit einer fachlich versierten juristischen Verteidigung schafft man es regelmäßig, die vermeintlichen Zahlungsansprüche der EXPO GUIDE S.C. zu Fall zu bringen.

Gemäß unserer anwaltlichen Einschätzung sind Verträge, welche auf derartige Weise eingefädelt werden, rechtlich angreifbar. Es sollte daher keinesfalls sofort gezahlt werden, wenn man eine Rechnung der EXPO GUIDE S.C. erhält.

Die Aufmachung der Schreiben hat ein derartiges Täuschungspotential, dass eine ganze Reihe von Abwehrrechten gegen den vermeintlichen Vertrag eingewandt werden können. Diese Abwehrrechte greifen jedoch nicht von selbst ein, sondern erst dann, wenn sie tatsächlich erhoben und begründet werden. Hinzu tritt, dass die Abwehrrechte zumeist an Fristen gebunden sind und daher ein möglichst zeitnahes Tätigkwerden notwednig ist. Ein Ablauf der Fristen kann dazu führen, dass die Abwehrrechte nicht mehr wahrnehmbar sind. Ein bloßes Ignorieren von Mahnschreiben der EXPO-GUIDE S.C. ist daher gefährlich und kann im ungünstgsten Fall zum Verlust der Verteidigungsmöglichkeiten führen.

Wir haben bereits in einer Vielzahl von Fällen für Mandanten erreicht, dass keinerlei Zahlungen an derartige Branchenbuch-Fallen geleistet werden mussten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu unserer Kanzlei auf und wir prüfen in einem kostenfreien Erstgespräch gern auch die Erfolgsaussichten Ihres Falles.

 


Neue Mahnwelle der Vendis GmbH über die Solvenza24 GmbH

Abzock-Duo Vendis GmbH und Solvenza24 GmbH

Nachdem es in letzter Zeit ruhig geworden war um die Vendis GmbH, konnte man fast meinen, der Geschäftsbetrieb sei eingestellt worden. Dieser Anschein hat sich nicht bewahrheitet. Derzeit drängt die Vendis GmbH mit Nachdruck auf ihre „Bestandskunden“ ein und fordert Zahlungen für das zweite Vertragsjahr des vermeintlich mit ihr geschlossenen Vertrages. Wie bei derartigen Abofallen üblich, enthalten die AGB der Vendis GmbH nämlich eine Regelung, nach welcher der Vertrag eine zweijährige Mindeslaufzeit besitzen soll – man den „Kunden“ also zweimal zu Kasse bitten darf.

Zur Einschüchterung der Betroffenen setzt die Vendis GmbH für ihr Mahnwesen das Inkassounternehmen Solvenza24 GmbH ein. Inklusive Inkassokosten wird von den „Kunden“ der Vendis GmbH jeweils ein Betrag von ca. 350,00 Euro gefordert.

Die Vendis GmbH betreibt seit Jahren unter den Domains Grosshandel-Produkte.de und Grosshandel-Angebote.de eine Abofalle in welche bereits viele tausend Betroffene getappt sind. Unter Verschleierung des Umstandes, dass bei der Anmeldung auf diesen Seiten jährliche Kosten anfallen sollen, wird damit geworben, dass man B-Ware, Konkusware und bis zu 80% günstigere Sonderposten im Angebot habe. Dies bewegt freilich viele Personen zu einer Anmeldung, wobei zumeist die Kostenpflichtigkeit übersehen wird. Glücklicherweise sind derartige Verträge angreifbar, so dass eine Zahlungspflicht letztlich verhindert werden kann.

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Wir helfen Ihnen bei Ärger mit der Vendis GmbH oder der Solvenza24 GmbH

Sind Sie in die Abofalle der Vendis GmbH geraten und sehen sich nun dem Mahnwesen ausgesetzt, helfen wir Ihnen gern bei der Abwehr der Forderungen. Unsere Anwälte haben langjährige Erfahrung bei der Abwehr von Forderungen derartiger Abofallen. Wir greifen für Sie den vermeintlichen Vertragsschluss an und beenden sämtliche bestehenden Rechtsbeziehungen zu der Vendis GmbH. Gern stehen wir Ihnen mit unserer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung zur Verfügung.

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  • uns Ihre Unterlagen zur Angelegenheit (Schreiben seitens der Vendis GmbH oder der Solvenza24 GmbH, Rechnungen, Mahnungen ect.) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen gegen die Vendis GmbH vorzugehen.

Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit der Abwehr der Forderung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

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Abzocke der Gewerbeauskunft-Zentrale: Was Sie tun können

Gewerbeauskunft-Zentrale – Vorsicht Branchenbuch-Abofalle!

Hilfe gegen Gewerbeauskunft-Zentrale

In den vergangenen Jahren und verstärkt in den letzten Monaten verzeichnet unsere Kanzlei Fälle, in denen Personen Schreiben von der sogenannten „Gewerbeauskunft-Zentrale“ erhalten. Dahinter verbirgt sich die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH. Betroffen von diesen Schreiben sind vorwiegend Unternehmen, Unternehmer und Freiberufler aber auch Vereine, kirchliche Einrichtungen und öffentliche Stellen, wie etwa Schulen oder Bibliotheken. Insofern sollte der Begriff  Gewerbeauskunft-Zentrale keineswegs zu wörtlich genommen werden.

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Zentrale Gewerbeauskunften.de – Vorsicht vor neuer Branchenbuch-Falle!

Zentrale Gewerbeauskunften .de
neue Branchenbuch-Abofalle im Stil der Gewerbeauskunft-Zentrale

Gewerbeauskunften - Abzocke

Uns erreichen in den letzte Wochen immer mehr Fälle in denen Betroffene einer neuen Branchenbuchfalle aufgesessen sind. Es handelt sich dabei um ein Portal mit Namen „Zentrale Gewerbeauskunften.de„, welches von dem Hamburger Unternehmen WiDi  Wirtschaftsinformationsdienste UG und dessen Geschäftsführer Thomas Probst betrieben wird. Auffällig ist die besondere Nähe zu Fällen der bekannten Abzockmasche der Zentrale Gewerbeauskunft-Zentrale. Die Schreiben, welche durch Zentrale Gewerbeauskunften.de versandt werden, sind bis auf die Begrifflichkeit Zentrale Gewerbeauskunften.de und die Bezeichnung der Betreiberin WiDi  Wirtschaftsinformationsdienste UG absolut identisch mit den Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale.

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Wir helfen Ihnen bei Ärger mit dem Portal „Gewerbeauskunften.de“ (WiDi UG)

Sollten Sie in die Vertragsfalle Zentrale Gewerbeauskunften.de der WiDi UG geraten sein und sich nunmehr dem Rechungs- und Mahnwesen dieser Firma ausgesetzt sehen, helfen wir Ihnen gern bei der Abwehr der Forderungen. Unsere Anwälte sind bereits seit Jahren erfolgreich gegen die verschiedensden Branchenbuch-Abofallen tätig. Wir greifen für Sie den vermeintlichen Vertragsschluss an und beenden sämtliche bestehenden Rechtsbeziehungen zu der WiDi  Wirtschaftsinformationsdienste UG. Mit unserer anwaltlichen Erstberatung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.

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  • uns Ihre Unterlagen zur Angelegenheit (Schreiben seitens Gewerbeauskunften.de, Rechnungen, Mahnungen ect.) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

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Die „Zentrale Gewerbeauskunften.de“ – Schreiben im Detail

Die mit „Gewerbeauskunften.de“ überschriebenen Schreiben der Schreiben der WiDi  Wirtschaftsinformationsdienste UG gleichen denen der Gewerbeauskunft-Zentrale nahezu aufs Wort. Insoweit geltend unsere Ausführungen zur Gewerbeauskunft-Zentrale uneingeschränt auch für die Fälle mit Gewerbeauskunften.de.

Auch die WiDi UG versucht die angeschriebenen Personen, Unternehmen, Vereine oder sonstige Einrichtungen durch ein amtlich wirkendes Schreiben zur Beauftragung eines Branchenbucheintrags auf dem Portal Zentrale Gewerbeauskunften.de zu veranlassen. Dass für diese Eintragung Kosten in Höhe von jährlich 569,06 Euro anfallen, wird lediglich versteckt in einem nebenstehenden Fließtext erwähnt. Ebenso der Umstand, dass der Vertrag eine Mindeslaufzeit von zwei Jahren haben soll – letztlich demnach 1.138,12 Euro geschuldet wären. Das Augenmerk des Betrachters wird jedoch auf die linke Seite gelenkt, auf der sich Angaben zu seinen Daten befinden, wie etwa Name und Anschrift sowie Telefon/Fax. Diese Daten sollen ergänzt oder auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

Noch in dem Glauben, es handele sich um ein behördliches Schreiben, welches einige Angaben abfragt, unterzeichnen leider viele Personen uns senden das Schreiben zurück, ohne die Kostenpflichtigkeit zu bemerken. Dieser Irrtum tritt meist erst zu Tage, wenn die Rechnung ins Haus flattert. Viele der Betroffenen empfinden das Vorgehen des Portals Zentrale Gewerbeauskunften.de als reine Abzocke – wir sind der selben Meinung und raten dringend, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Unsere umfangreichen Erfahrungen mit der identischen Abzockmasche der Gewerbeauskunft-Zentrale zeigen, dass sehr gute rechtliche Abwehrchancen bestehen.

Update:

Mittlerweile hat die WiDi  Wirtschaftsinformationsdienste UG ihr Schreiben noch ein wenig mehr an die der Gewerbeauskunft-Zentrale angenähert. Neuerdings ist das Schreiben nicht mehr nur mit Gewerbeauskunften.de überschrieben, sondern mit Zentrale Gewerbeauskunften.de. Die WiDi UG könnte kaum deutlicher ihre Täuschungsabsicht hervorheben.

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Wehren Sie sich gegen die Forderungen!

Mit einer fachlich versierten juristischen Verteidigung schafft man es fast immer, das Zahlungsverlangen der Gegenseite zu Fall zu bringen.

Gemäß unserer anwaltlichen Einschätzung sind Verträge, welche auf derartige Weise eingefädelt werden, rechtlich angreifbar. Es sollte daher keinesfalls sofort gezahlt werden, wenn man eine Rechnung von Zentrale Gewerbeauskunften.de erhält, sondern zunächst Rechtsrat eingeholt werden.

Die Aufmachung der Schreiben hat ein derartiges Täuschungspotential, dass eine ganze Reihe von Abwehrrechten gegen den vermeintlichen Vertrag eingewandt werden können. Allerdings handelt es sich bei vielen dieser Abwehrrechte um sogenannte Einrederechte. Dies bedeutet, dass die Abwehrrechte nicht per se eingreifen, sondern erst dann, wenn sie tatsächlich gegenüber der Gegenseite erhoben und begründet werden. Da viele der Abwehrrechte zudem an gewisse Fristen gebunden sind, ist ein möglichst zeitnahes Vorgehen gegen die Forderungen anzuraten. Ein Ablauf der Fristen kann dazu führen, dass die Abwehrrechte nicht mehr wahrnehmbar sind. Ein bloßes Ignorieren von Mahnschreiben der Portals Zentrale Gewerbeauskunften.de ist daher gefährlich und kann im ungünstgsten Fall zum Verlust der Verteidigungsmöglichkeiten führen.

Wir haben bereits in einer Vielzahl von Fällen für Mandanten erreicht, dass keinerlei Zahlungen an derartige Branchenbuch-Fallen geleistet werden mussten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu unserer Kanzlei auf und wir prüfen in einem kostenfreien Erstgespräch gern auch die Erfolgsaussichten Ihres Falles.

 


Abmahnung Rechtsanwältin Marrero-Brenner: Bildrechte des Herrn Dirk Schmidt

Abmahnung Marrero-Brenner | Dirk SchmidtDie Verletzung von Nutzungsrechten an Bildern oder Grafiken ist häufig Gegenstand urheberrechtlicher Abmahnungen. Ebenfalls auf diesem Gebiet aktiv ist ein Herr Dirk Schmidt welcher derartige Rechte über die Rechtsanwältin Verena Marrero-Brenner per Abmahnung verfolgen lässt. Unserer Kanzlei liegt eine solche Abmahnung zu Bearbeitung vor. Das betroffene Bild hatte unser Mandant auf der Handelsplattform eBay verwendet. Abgemahnt werden Rechtsverletzungen an Artikelbildern aus dem Bereich Leder- und Sattlerbedarf.

Haben auch Sie solch eine Abmahnung wegen Verletzung von Bildrechten des Herrn Schmidt erhalten? In diesem Fall stehen wir Ihnen jederzeit mit unserer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung unter unserer gebührenfreien Hotline 0800 10 10 36 6 zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, sich gegen eine solche Abmahnung zu Wehr zu setzen.

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Abzockfalle UST-IDNR.org – Europäisches Zentralregister zur Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

 

Vorsicht vor Falle „UST-IDNR.org“
Europäisches Zentralregister zur Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Abzocke Europäisches Zentralregister zur Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

In den letzten Tagen erreichen uns vermehrt Nachrichten von Anrufern und Mandanten, bei welchen offenkundig eine neue Abzockfalle versucht wird.

Es handelt sich dabei um Schreiben eines Unternehmens mit Namen „Company Data S.P.R.L.„, welches seinen Sitz in Brüssel angibt. Das Unternehmen tritt jedoch vordergründig unter der erwählten Bezeichnung „Europäisches Zentralregister zur Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ auf, bzw. unter dem Kürzel „UST-IDNR.org„. Die Bezeichnung UST-IDNR.org, welche sich im linken oberen Bereich der Schreiben befindet, ist zudem von einem Ring aus Sternen umgeben, ganz ähnlich also dem Europa-Logo.

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Die Schreiben der „UST-IDNR.org“ im Detail

Das Schreiben selbst trägt die bekannten Züge vergleichbarer Abofallen. Einleitend und in deutlich hervorgehobnener Schrift prangt dort „TERMINSACHE: Anwort bis spätestens zum …“. Erst im Kleingedruckten offenbart sich sodann der wahre Hintergrund des Schreibens, nämlich eine kostenpflichtige Leistung, wie sie überflüssiger nicht sein könnte. Wie der Name, Europäisches Zentralregister zur Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, bereits vermuten lässt, besteht die „Leistung“ angeboten der UST-IDNR.org darin, Umstatzsteueridentifikationnummern von Unternehmen auf Ihrem Portal zu veröffentlichen – ein Unsinn der seinesgleichen sucht. Ebenso abenteuerlich wie die Leistung selbst ist die einleitende Rechtfertigung dieser Nutzlosleistung. So verweist UST-IDNR.org auf eine Richtlinie vom 13.07.2010 welche Anforderungen an Rechnungen behandelt. Um das Rechnungswesen für Unternehmen zu vereinfachen, würde die UST-IDNR.org eine Online-Datenbank eingerichtet haben. Soweit, so sinnlos.

Weiter unten in dem unübersichtlichen Fließtext offenbart sich dann des Pudels Kern. Die Erfassungs der Unternehmensdaten, welche der Betroffene mit Unterschrift und Rücksendung des Formulars beauftragt, soll 890,00 Euro pro Jahr kosten und der Vertrag 24 Monate Mindestlaufzeit haben. Letztlich würden also 1.780,00 Euro anfallen, für eine Leistung, welche an Nutzlosigkeit beispiellos ist.

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Wehren Sie sich gegen die Forderung der UST-IDNR.org

Aus unserer anwaltlichen Sicht sind derartige „Verträge“ angreifbar. Wir raten daher, keinesfalls zu einer Zahlung.

Der enorme Täuschungscharakter solcher „Angebotsschreiben“ führt dazu, dass eine ganze Reihe von rechtlichen Einreden gegen die vermeintlichen Ansprüche vorgebracht werden können. Allerdings sind Einreden Abwehrrechte, welche tatsächlich erhoben werden müssen, damit sie rechtliche Wirkung entfalten. Wichtig ist ein möglichst zeitnahes Vorgehen, da die meisten Abwehrrecht nur binnen gewisser Fristen erhebbar sind. Nach Fristablauf, können die entsprechenden Abwehrrechte bereits verwirkt sein, also nicht mehr wahrgenommen werden.

Eine geeignete juristische Abwehr vorausgesetzt, können derartige Verträge jedoch zu Fall gebracht werden. Wir haben dies bereits in einer Vielzahl von Fällen für Mandanten erreicht.

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Haben auch Sie Ärger mit der UST-IDNR.org?

Gern helfen wir Ihnen bei der Abwehr der Forderungen. Unsere Anwälte sind bereits seit Jahren erfolgreich in der Abwehr derartiger Abo-Fallen tätig. Wir greifen für Sie den vermeintlichen Vertragsschluss an und beenden sämtliche bestehenden Rechtsbeziehungen zu der Company Data S.P.R.L, respektive Europäisches Zentralregister zur Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sowie UST-IDNR.org. Mit unserer anwaltlichen Erstberatung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.

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Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit der Abwehr der Forderung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

 

Abmahnung Rainer Munderloh – Extrem Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele

Abmahnung Munderloh | Extrem Pervers Nr. 3 - Neugierige Teens probieren perverse FesselspieleUnd wieder taucht ein weiteres Werk auf, welches Gegenstand von Abmahnungen des Rechtsanwalts Rainer Munderloh ist. Es handelt sich diesmal um den Film/Filmclip „Extrem Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine Frau Dich langweilt, zeigen Dir diese Teens wie es geht„. Die Verwertungsrechte an dem Film soll wiederum die RGF Productions Ltd. besitzen. Wie üblich werden vom Abgemahnten 780,00 Euro verlangt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

In Ansehung des Titels drängt sich allmählich der Gedanke auf, die RGF Productions Ltd. richtet die Namensgebung der Filme an dem Ziel aus, die Abgemahnten so peinlich wie möglich zu treffen. Dies hat sicher den für die Abmahner den erfreulichen Nebeneffekt, dass eine höhere Schwelle bei betroffenen besteht, sich in der Angelegenheit anderen Personen anzuvertrauen und sich gegen die Vorwürfe zur Wehr zu setzen.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) erhalten? Wir stehen Ihnen jederzeit mit unserer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung unter unserer Anwaltshotline 0800 10 10 36 6 (gebührenfrei) zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung durch Rechtsanwalt Munderloh finden Sie in unserem Beitrag Abmahninfo Rechtsanwalt Munderloh.

Nutzen Sie auch unseren Leitfaden zum Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings, sowie unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen.

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