LG Bochum – Urteil vom 16. November 2010, Aktenzeichen 12 O 162/10
Auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geschieht es gelegentlich, dass sich der Abgemahnte mit einer Gegenabmahnung zur Wehr setzt. Dazu kommt es zumeist, wenn der Empfänger der Abmahnung nach Erhalt Selbiger beim Abmahner ebenfalls Wettbewerbsverstöße entdeckt und diese zum Anlass nimmt, eine eigene Abmahnung auszusprechen.
Ein derartiges Vorgehen ist rechtlich prinzipiell möglich und kann eine probate Reaktion auf eine Abmahnung sein. Schließlich muss der Abmahner, welcher sich berufen fühlt, die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften bei anderen durchzusetzen, sich ebenfalls an diesen Normen messen lassen.
Dennoch kann es vorkommen, dass man mit solch einer Gegenabmahnung in den Bereich der Rechtsmissbräuchlichkeit abgleitet.
Einen derartig gelagerten Fall hatte das Landgericht Bochum am 16.11.2010 (Az.: 12 O 162/10) entschieden. Dort hatte der (Gegen-)Abmahner gleich mehrere Fehler begangen, weswegen seine Abmahnung vom Gericht letztlich als rechtsmissbräuchlich erachtet wurde.
Insbesondere hat der (Gegen-)Abmahner den Fehler begangen, in seiner Abmahnung explizit darauf hinzuweisen, dass man auf die Geltendmachung der eigenen Ansprüche verzichten könne, wenn auch die andere Seite ihre Abmahnung zurücknehmen würde. Es sollte also beiderseits auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung verzichtet werden und jede Seite nur ihre eigenen Kosten tragen.
Ein solches Ansinnen ist rechtlich äußerst problematisch, da es quasi die Rechtsmissbräuchlichkeit indiziert. Diese liegt gemäß § 8 Abs. 4 UWG vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs nicht die Einhaltung von Wettbewerbsvorgaben, sondern die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Vorliegend war durch den geäußerten Vorschlag ersichtlich, dass es dem Gegenabmahner nicht auf wettbewerbsrechtliche Belange ankam sondern nur darauf, nicht die Kosten für die eigenen Verstöße tragen zu müssen.
Das Urteil im Volltext: LG Bochum 12 O 162/10