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Gewerbeauskunft.com | bdp GmbH
Abzocke mit dem Branchenbuch
Gewebeauskunft.com nennt sich ein weiteres zweifelhaftes Branchenbuchunternehmen. Dahinter steckt die bdp GmbH mit Sitz in der Schweiz. Der Firmensitz befindet sich laut Impressum in der Ebnatstr. 152, CH-8201 Schaffhausen (Schweiz). Ein Serviceteam der bdp GmbH soll in der Georgstr. 38 in Hannover ansässig sein. Da sich auch unser Kanzleisitz in Hannover befindet, kennen wir diese Adresse. Tatsächlich werden dort hauptsächlich Pseudo-Büros vermietet – sprich es gibt ein Sekretariat, welches Anrufe, Faxe und die Post entgegennimmt – mehr aber nicht.
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„Gewerbeauskunft.com“ (bdp GmbH) – Transparenz sieht anders aus…
Als Geschäftsführer der bdp GmbH wird auf der Website dieser Firma ein/eine gewisse/r M. Karpenko genannt. Bereits die Abkürzung des Vornamens stellt einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben dar. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist der vollständige Name, also auch Vorname, im Impressum anzugeben. Herr/Frau Karpenko wird jedoch seine/ihre Gründe haben, weshalb er/sie den Vornamen nicht nennen möchte.
Da wir uns gerade mit der Internetseite der bdp GmbH beschäftigen, wäre es noch erwähnenswert, dass die bdp GmbH dort eine Gegendarstellung zu diversen, angeblich unseriösen Foreneinträgen und Blogbeitragen propagiert, mit welcher man sich als modernes und seriöses Dienstleitungsunternehmen darstellen möchte. Offenbar will die bdp GmbH Berichterstattungen, wie die unsrige, in ein schlechtes Licht rücken, um von dem eigenen, zweifelhaften Geschäftsmodell abzulenken.
Die erste Frage, die sich unmittelbar aufdrängt, wenn man die Ausflüchte der bdp GmbH liest, ist, warum ein rechtschaffenes Unternehmen – so es denn eines wäre – solche Erläuterungen überhaupt nötig hat. Bekanntlich bellen jedoch getroffene Hunde. Die zweite Frage in diesem Zusammenhang wäre, warum uns regelmäßig Anrufer erreichen, die sich schlicht und ergreifend von der bdp GmbH abgezockt fühlen und alles andere als zufrieden sind, wenn das Geschäftsmodell nicht auf Abzocke beruhen würde.
Interessant ist überdies, dass die bdp GmbH in ihrer sogenannten Gegendarstellung erwähnt, dass „Verträge im Stil der bdp GmbH gedruckt werden“, um dem Kunden einen seriösen Eindruck zu suggerieren. Wie seriös diese vermeintlichen „Verträge“ sind, werden wir im Folgenden näher beleuchten.
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Die Schreiben der „Gewerbeauskunft.com“ (bdp GmbH) im Detail:
.„Gewerbeauskunft.com“ steht in fetten Buchstaben oben rechts, darunter in kleiner Schrift „für Industrie Handel Handwerk und Gewerbe“ – eingerahmt in einem Kästchen.
Das grundsätzlich unverlangt zugesandte Formblatt macht optisch insgesamt einen amtlichen Eindruck und kann daher schnell mit einem behördlichen Schreiben, z.B. des Gewerbe- oder Finanzamts, verwechselt werden. Die bdp GmbH kann behaupten was sie will, diese hausgemachte Ähnlichkeit mit Behördenschreiben ist ganz klar beabsichtigt, um entsprechende Irrtümer bei den Adressaten zu provozieren. Vertragsformulare seriöser Firmen sehen völlig anders aus. Insbedonere halten sich seriöse Unternehmen an das Gebot der Preisklarheit und -transparenz – eben völlig anders als die bdp GmbH bzw. Gewerbeauskunft.-com, deren vordringliches Ziel es ist, die Dinge dunkel zu halten, wie erst jüngst das OLG Düsseldorf in einem ähnlich gelagerten Fall einer Brachenbuch-Abzocke entschieden hatte.
Das Schreiben der bdp GmbH ist im Wesentlichen in zwei Spalten aufgeteilt. Auf der linken Seite werden die Daten des Angeschriebenen erfasst, wobei bei Erhalt des Schreibens bereits einige Daten voreingetragen sind. Die Angaben sind jedoch zumeist unvollständig, mitunter aber sogar auch (absichtlich?) fehlerhaft, weshalb sich die Empfänger, in Anbetracht des amtlichen Eindrucks, häufig verpflichtet fühlen, die Angaben zu ergänzen und/oder zu korrigieren und das Schreiben sodann unterzeichnet zurückzusenden. Darüber hinaus wird aufgrund der voreingetragenen Daten suggeriert, dass schon eine geschäftliche oder sonst geartete Beziehung bestehe.
Die rechte Spalte des Schreibens nimmt ein unübersichtlicher kleingedruckter Fließtext ein. Der zweite Absatz, welcher mit den Worten „Eintragungsformat/Leistungsübersicht“ überschrieben ist, ist komplett in Fettdruck verfasst. In diesem Abschnitt sind zwar die Kosten von 35,00 € monatlich enthalten, was man jedoch in Anbetracht der Überschrift jedenfalls nicht erwarten kann. Gearde die Tatsache, dass der gesamte Abschnitt fettgedruckt ist, lässt die Preisangabe darin vollkommen untergehen, zumal nicht das prägnante Eurozeichen (€) verwendet wird, sondern die Buchstaben EUR.
Darunter – wesentlich deutlicher hervorgehoben – findet sich der Hinweis, dass die Schreiben binnen einer genannten Frist per Post oder gebührenfrei per Fax zurückgesandt werden sollen. Es geht also – bei der bdp GmbH weiss man genau, wie Passagen gestaltet werden müssen, welche der Leser sofort erkennen soll.
Die Masche der bdp GmbH ist keinesfalls neu. Schon andere Branchenbuchanbieter, insbesondere die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH (auch bekannt unter deren Pseudonym Gewerbeauskunft-Zentrale), nutzen solche oder ähnliche, unübersichtliche Formblätter, um die Angeschriebenen in die Kostenfalle zu leiten.
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So wehren Sie sich gegen derartige Machenschaften:
Nur weil Sie „versehentlich“ eines dieser Formblätter unterzeichnet haben, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie auch zur Zahlung des geforderten Betrages verpflichtet sind.
Wie bereits erwähnt, ist das Vorgehen der Gewerbeauskunft.com schwerlich als seriös zu bezeichnen. Der enorme Täuschungscharakter der Schreiben der Gewerbeauskunft.com liefert gewichtige juristische Argumente, die gegen derartige Geschäftsmodelle wie das der bdp GmbH sprechen. Es stehen den Betroffenen eine ganze Reihe von Einreden gegen die vermeintlichen Verträge zur Verfügung. Allerdings müssen diese Einreden auch tatsächlich erhoben werden, damit sie rechtliche Wirkung entfalten. Wichtig ist ein möglichst zeitnahes Vorgehen gegen die Forderungen, da einige Einreden per Gesetz an gewisse Fristen gebunden sind. Verstreichen die Fristen, können die Abwehrrechte verwirkt sein. In diesem Fall würde man sich hervoragende Abwehrmöglichkeiten abschneiden.
Wir raten daher jedem, sich so früh wie möglich rechtlich beraten und die rechtlich erforderlichen Schritte einleiten zu lassen. Wer diesen Rat beherzigt, kann dieser Angelegenheit mit relativ geringem Aufwand Herr werden und sich entspannt zurücklehnen.
Lassen Sie sich nicht von dem Gedanken leiten, anwaltlicher Rat sei stets teuer. Unsere anwaltliche Ersteinschätzung ist vollkommen kostenfrei und unverbindlich. Wenn Sie sich dann dafür entscheiden, uns mit der Forderungsabwehr zu beauftragen, bieten wir die Bearbeitung zu einem fairen Pauschalhonorar an, welches weit unter den Forderungen der Branchenbuch-Abzocker liegt.
Nochmals: Mit einer fachgerechten juristischen Verteidigung haben Sie beste Chancen, keine Zahlungen an die Gewerbeauskunft.com bzw. bdp GmbH leisten zu müssen.
Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Sie erreichen uns persönlich unter unserer
kostenlosen Anwaltshotline 0800 10 10 36 6
– auch an Wochenenden und Feiertagen –
Alternativ haben Sie die Möglichkeiten:
- unseren Rückrufservice zu nutzen – verwenden Sie hierfür einfach den entsprechenden Knopf im linken, oberen Bereich unserer Homepage, hinterlassen Sie uns dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden;
- uns Ihre Unterlagen (Schreiben, Rechnung und/oder Mahnungen der Gewerbeauskunft.com / bdp GmbH) Abmahnung eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.
Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.
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Update: Gewerbeauskunft.com (bdp GmbH) beantragt Mahnbescheid
Gegen einen unserer Mandanten hat die bdp GmbH einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt, der vom Mahngericht antragsgemäß erlassen worden ist. Eine rechtliche Prüfung erfolgt durch das Mahngericht dabei allerdings nicht. Das Gericht prüft lediglich, ob die Formalien eingehalten worden sind. Ob der Anspruch tatsächlich rechtlich haltbar ist, prüft das Mahngericht nicht. Der Erlass des Mahnbescheids besagt daher zur Sache selbst nichts.
Vor Erlass des Mahnbescheids erhielt unser Mandant bereits Post von einem Rechtsanwalt, welcher sich für die bdp GmbH für die Einziehung der Forderung legitimierte. Bei dem Rechtsanwalt handelt es sich um Oliver Henke mit Sitz in Garbsen. Es ist erstaunlich, dass solche Firmen, trotz der zahlreichen zwischenzeitlich ergangenen Urteile, immer wieder Rechtsanwälte finden, die sich für deren Inkasso hergeben.
Mit seinem Inkassoschreiben forderte der besagte Rechtsanwalt unseren Mandanten auf, die Rechnungssumme in Höhe von 399,00 € zzgl. Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € und Verzugszinsen in Höhe von 9,21 €, mithin insgesamt 478,41 € zu begleichen. Für den Fall der Nichtzahlung erfolgt (selbstverständlich) noch der Hinweis, dass die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird. Auf dieses Forderungsschreiben erwiderten wir für unseren Mandanten umfangreich und wiesen die Forderung zurück. Wenige Tage später erreichte unseren Mandanten der oben erwähnte Mahnbescheid. Die Forderung beläuft sich zwischenzeitlich auf 530,07 €. Als Prozessbevollmächtigter wird in dem Mahnbescheid wieder Rechtsanwalt Oliver Henke genannt.
Gegen den Mahnbescheid haben wir für unseren Mandanten reflexartig und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Dies liegt nun rund zwei Monate zurück. Von einer Anspruchsbegründung ist jedenfalls noch nichts zu sehen. Vielleicht ist Herrn Rechtsanwalt Oliver Henke aus Garbsen die Lust vergangen oder er hat – was hoffentlich eher der Fall ist – erkannt, für was für ein Unternehmen er sich legitimiert hat.
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Update: Gewerbeauskunft.com (bdp GmbH) klagt
Es ist soweit: die bdp GmbH klagt. Allerdings handelt es sich nicht um dem im vorangegangenen Update genannten Mandanten, sondern einen anderen unserer Fälle. Auch in hier haben wir den Mandanten bereits außergerichtlich gegen die bdp GmbH vertreten. Als Prozessbevollmächtiger für die bdp GmbH tritt in diesem Fall ein Rechtsanwalt aus Mainz, Herr Hans Dieter Henkel auf, seines Zeichens Fachanwalt für Strafrecht.
Die bdp GmbH beantragt in der Klageschrift:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 399,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem XX.XX.XXX zu zahlen.
Im Rahmen der Klagebegründung wird natürlich nicht davor zurückgeschreckt, zu erwähnen, dass es sich bei dem Portal „gewerbeauskunft.com“ um ein sehr bekanntes Informations- und Werbeportal im Bereich stadtbezogener Suche nach Gewerbetreibenden und anderen Einrichtungen handele. Geprahlt wird sodann noch mit astronomischen Zugriffszahlen im achtstelligen Bereich, welche das Portal angeblich vorweisen könne – wir halten das vorerst für ein Märchen. Immerhin listet das Portal alexa.com, über welches Zugriffszahlen auf Websites abgefragt werden können, die Seite „gewerbeauskunft.com“ derzeit nur auf Platz 33.602. Es müssten demanch über 33.000 Websites existieren, welche in Deutschland mehr als die von der bdp GmbH propagierten achtstellige Zugriffzahlen haben. Unsere Seite, abmahnhilfe24.de weist laut alexa.com einen Rang von annähernd 100.000 in Deutschland auf, also ca. ein Drittel dessen, der Gewerbeauskunft.com. Von achtstelligen Zugriffszahlen sind wir jedoch Lichtjahre entfernt. Es dürfte daher auszuschließen sein, dass die Gewerbeauskunft.com diese Zahlen erreicht. Vielmehr werden das betreffende Portal nur diejenigen kennen, die bedauerlicherweise auf die Masche hereingefallen sind. Wer also für diese angeblichen Zugriffszahlen verantwortlich sein soll, wird wohl auf ewig das Geheimnis der bdp GmbH bleiben. Thematisieren werden wir dies im Prozess jedenfalls.
In der Anlage hat Herr Rechtsanwalt Hans-Dieter Henkel zwei beispielhafte Urteile beigefügt, die er wohl zugunsten der bdp GmbH erstreiten konnte; die dortigen Beklagten wurden also zur Zahlung verurteilt. Es handelt sich dabei um die Urteile:
- Amtsgericht Neumünster vom 24. November 2010 – 31 C 1108/10
- Amtsgericht Münster vom 03. November 2010 – 3 C 2811/10.
Diese Urteile sind allerdings lediglich im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ergangen. Überdies sind die Urteile, in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen, aus unserer Sicht als überholt anzusehen. Insofern können diesen zwei Entscheidungen mittlerweile eine ganze Reihe anderslautender Entscheidungen entgegengehalten werden – auch landgerichtliche Entscheidungen.
Natürlich hat Rechtsanwalt Henkel auch in unserem Fall versucht, das schriftliche Verfahren anordnen zu lassen. Augenscheinlich glaubte man auch hier, schnell wieder eine (nicht berufungsfähige) Entscheidung zugunsten der bdp GmbH herbeiführen zu können. Diesen Zahn haben wir der bdp GmbH und ihrem Prozessbevollmächtigten allerdings gezogen. Der Streitwert beläuft sich nun nicht mehr auf 399,00 €, sondern wurde nach unserer Erwiderung mit darin enthaltener Widerklage auf 999,00 € festgesetzt. Die bdp GmbH hatte es nämlich trotz all ihrer Mahnungen nicht für nötig gehalten, die für unseren Mandanten geforderte datenschutzrechtliche Auskunft, nach § 34 BDSG zu erteilen. Eine Entscheidung im vereinfachten (schriftlichen) Verfahren ist damit nicht mehr möglich. Zudem wäre das Urteil auch berufungsfähig und könnte zur Übertrüfung durch das zuständge Landgericht gestellt werden.
Auf die mündliche Verhandlung sind wir jedenfalls schon gespannt. Wir werden über den Werdegang des Verfahrens hier weiter berichten.
HILFE!!!
Ich habe mich vor einigen Jahren mit meiner eigenen Firma selbstständig gemacht. Als Jungunternehmer ist dies ein wichtiger Schritt und vorallem mit vielen Risiken verbunden.
Ich erhielt damals eine Rechnung der BDP GmbH und dachte mir nichts dabei, da man immer wieder von dubiosen Unternehmen und deren Abzocke hörte. Lange Zeit passierte nichts… Heute (ca. zwei Jahre später) stand eine Gerichtsvollzieherin vor meiner Tür und hielt mir ein Schreiben des Amtsgerichtes unter die Nase, in dem eine Vollstreckung erwirkt wurde. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf knapp 800,- Euro!! !! !! !!
Die Gerichtsvollzieherin gab mir zur Klärung des Sachverhaltes eine Frist von ca. zwei Wochen. Auch hier wird als Ansprechpartner RA Oliver Henke genannt. Was sollte ich jetzt tun? Wie kann ich die Sache schnellst möglich aus dem Weg schaffen?