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Gewerbeauskunft-Zentrale lässt über
Deutsche Direkt Inkasso GmbH Forderungen anmahnen
Nachdem in der Vergangenheit die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH (besser bekannt unter Ihrer Bezeichnung „Gewerbeauskunft-Zentrale„) zeitweise versucht hatte Ihre vermeintlichen Forderungen über Rechtsanwälte anmahnen zu lassen, versucht Sie dies nunmehr über das Inkossounternehmen „DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH„.
Mit den Anwälten hatte die Gewerbeauskunft-Zentrale wohl auch nur mäßigen Erfolg. So dauerte keine der anwaltlichen Beauftragungen länger als ein paar Monate, bevor der jeweilige Anwalt, zuletzt beispielsweise der Rechtsanwalt Burkhad Jöpchen, das Handtuch warf und sich von der Gewerbeauskunft-Zentrale lossagte. Offenbar war den Anwälten ihr Ruf letztlich doch wichtiger als die Tätigkeit für die Gewerbeauskunft-Zentrale.
Seit kurzem hat die Gewerbeauskunft-Zentrale nun einen neuen, willigen Helfer für ihr zweifelhaftes Forderungsmanagement gefunden. Dabei handelt es sich um die Inkassofirma „Deutsche Direkt Inkasso GmbH„.
Gern helfen wir Ihnen bei der Abwehr der Forderung (aufgrund der anhaltenden Mahnwelle auch an Wochenenden). Unsere Anwälte sind bereits seit Jahren erfolgreich in der Abwehr von Forderungen derartiger Branchenbuch-Abofallen tätig. Wir greifen für Sie den Vertragsschluss an und beenden sämtliche Rechtsbeziehungen zu der Gewerbeauskunft-Zentrale. Mit unserer anwaltlichen Erstberatung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.
Sie erreichen uns stets persönlich unter unserer
kostenlosen Anwaltshotline 0800 10 10 36 6
– auch an Wochenenden und Feiertagen –
Alternativ haben Sie die Möglichkeiten:
- unseren Rückrufservice zu nutzen – verwenden Sie hierfür einfach den entsprechenden Knopf im linken, oberen Bereich unserer Homepage, hinterlassen Sie uns dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden;
- uns Ihre Unterlagen zur Angelegenheit (Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, Rechnungen, Mahnungen ect.) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.
Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit der Abwehr der Forderung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.
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Die Schreiben der „Deutsche Direkt Inkasso“ im Detail:
Belief sich die Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale für ein Vertragsjahr auf 569,06 Euro, so verlangt die Deutsche Direkt Inkasso GmbH nunmehr bereits etwa 700,00 Euro von den Betroffenen.
Vollmundig heisst es im Schreiben der Deutsche Direkt Inkasso GmbH „Bei Nichtzahlung wird nach rechtskräftiger Titulierung ein Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Beitreibung beauftragt.„. So selbstverständlich, wie die Deutsche Direkt Inkasso hier eine rechtskräftige Titulierung der vermeintlichen Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale darstellen möchte, ist deren Eintritt jedoch keineswegs. Tatsächlich sprechen gewichtige juristische Argumente dafür, dass die vermeintlichen Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale rechtlich keinen Bestand haben – eine Titulierung also nicht erfolgen würde.
Sodann folgt der inkassotypische Sermon der Drohung mit negativem Schufaeintrag und der damit verbundenen vermeintlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen. Es gilt jedoch auch für den Schufa-Eintrag, dass dieser ohne rechtskräftige Titulierung der Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale durch ein Gericht, nicht vorgenommen werden kann. Streng genommen ist diese Drohung der Deutsche Direkt Inkasso GmbH mit einem negativen Auskunfteieintrag sogar rechtswidrig. So sah dies jedenfalls das Amtsgericht Plön, welches mit Urteil vom 10.12.2007 (Az. 2 C 650/07) entschieden hatte, dass die standardisierte Drohung mit einem Schufa-Eintrag einen Unterlassungsanspruch für den Betroffenen begründet, wenn er die Forderung bestreitet und der Gläubiger noch keinen rechtskräftigen Titel über die Forderung erwirkt hat. Die Betroffenen könnten also überlegen, ob sie die Deutsche Direkt Inkasso auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen. Dies wäre am schnellsten und einfachsten im Rahmen einer Abmahnung möglich. Lesen Sie dazu das Urteil des AG Plön vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07 im Volltext. Zu diesem Thema könnte Sie daneben auch unser Artikel „Kostenlose Selbstauskunft bei der Schufa“ interessieren.
Reagieren die Betroffenen auf dieses erste Mahnschreiben der Deutsche Direkt Inkasso GmbH nicht, erhalten sie einíge Zeit später ein weiteres Mahnschreiben. Darin wird der, fast schon peinlich anmutende, Versuch unternommen, die Betroffenen durch Beifügung eines ausgefüllten Mahnbescheidantrags zur Zahlung auf die Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale zu nötigen. Diese Vorgehensweise findet sich hin und wieder in der Praxis einiger weniger renomierter Inkassounternehmen und verleitet in unserer Kanzlei regelmäßig zum schmunzeln. Was will die Deutsche Direkt Inkasso GmbH mit solch einem Verhalten ausdrücken?: „Seht ihr Betroffenen, wir wissen wie man einen Mahnbescheidvordruck ausfüllt!“?? Wenn der Vordruck ausgefüllt worden ist und man sich bei der Deutschen Direkt Inkasso der Rechtmäßigkeit der Forderung doch so sicher ist, warum wird der Mahnbescheid dann nicht einfach tatsächlich beantragt? Das Beifügen des lediglich ausgefüllten Antrags dürfte ielmehr nur den Zweck verfolgen, den Betroffenen zu suggerieren, da man die immense Leistung des Ausfüllens des Mahnbescheidsantrags (Vorsicht Ironie!) beim Inkassounternehmen bereits auf sich genommen hat, der vermeintliche Schuldner nun nur noch um Haaresbreite von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs entfernt wäre.
Komischerweise kommt es im Nachhinein nur äußerst selten zum tatsächlichen Versand des Mahnantrags an das Gericht. Doch selbst wenn dies erfolgen sollte, so besteht für den Schuldner immer noch die Möglichkeit, den Mahnbescheid, durch einfachen Widerspruch, zu Fall zu bringen. Im Falle unserer Mandanten würden den Widerspruch jedenfalls reflexartig einlegen.
Letztlich verweist auch die Deutsche Direkt Inkasso GmbH noch auf die hinlänglich breitgetretenen drei Urteile, welche die Gewerbeauskunft-Zentrale 2011 für sich erzielen konnte und versucht, genau wie die Gewerbeauskunft-Zentrale in ihren eigenen Schreiben, es so darzustellen, als würde jedes Gerichtsverfahren so ausgehen. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Auch hierzu haben wir uns bereits umfangreich geäußert, nachzulesen in folgenden Beiträgen:
Wie Sie sich gegen die Gewerbeauksunft-Zentrale wehren können
Rezension zum Urteil des AG Köln in Sache der Gewerbeauskunft-Zentrale
Rezension zum Urteil AG Bergisch-Gladbach in Sache der Gewerbeauskunft-Zentrale
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Update 12.03.2012: Zur Drohung mit gerichtlichem Mahnverfahren…
Da sich die Gewerbeauskunft-Zentrale oft nicht die Mühe macht, bei einer Einzelfirma herauszufinden, wer Inhaber dieser Firma ist, richtet sie ihre Mahnungen und Drohungen einfach an die Einzelfirma direkt. Dies ist insofern problematisch, weil die Firma eines Einzelunternehmers keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und daher keine Rechte oder Pflichten begründen kann. Rechtlich verantwortlich ist immer nur der Inhaber der Firma als natürliche Person.
Wie bereits im oben stehenden Beitrag erwähnt, betreibt derzeit die Deutsche Direkt Inkasso GmbH in weiten Teilen das Forderungswesen für die Gewerbeauskunft-Zentrale. Nun könnte man meinen, dass ein Inkassounternehmen, welches immerhin einer Zulassung bedarf, nachbessert und seine Schreiben an einen tatsächlich existenten Träger von Rechten und Pflichten richtet. Insbesondere weil die Deutsche Direkt Inkasso GmbH für Ihre „Arbeit“ gleich zusätzliche 70,20 Euro an Kosten auf die Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale aufschlägt. Die Realität zeichnet jedoch ein anderes Bild.
Die Adressangaben der Deutsche Direkt Inkasso GmbH bleiben genauso fehlerhaft wie die der Gewerbeauskunft-Zentrale. Dies allein und für sich genommen ist nicht einmal besonders schädlich, erreicht doch der Brief zumeist dennoch den betroffenen Firmeninhaber (es verdeutlicht lediglich das mangelnde Rechtswissen der Anspruchssteller). Als wäre dies nicht genug der Blamage, setzt die Deutsche Direkt Inkasso GmbH dem Ganzen dann aber noch die Krone auf und zwar wie folgt:
Wie wir berichteten, fügt die Deutsche Direkt Inkasso GmbH ihren Schreiben gern einen ausgefüllten Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides bei. Ein solcher Mahnbescheid wird vom Gericht bereits erlassen, wenn er ordnungsgemäß ausgefüllt worden ist. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht. Ist der Antrag formell korrekt ausgefüllt, wird der Mahnbescheid erlassen (Anm.: Und kann durch einfachen Widerspruch vom vermeintlichen Schuldner wieder zu Fall gebracht werden). Die Hürde, welche es zum Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides zu nehmen gilt, ist also gering für die Deutsche Direkt Inkasso GmbH bzw. die Gewerbeauskunft-Zentrale. Dennoch schafft es die Deutsche Direkt Inkasso GmbH häufig, ihre vorgefertigten Mahnbescheid-Anträge so auszufüllen, dass Sie formell unwirksam sind.
So haben wir hier bei den von der Deutsche Direkt Inkasso GmbH mitgeschickten Mahnbescheid-Anträgen bereits erlebt, dass diese dennoch lediglich auf den Namen der Einzelfirma ausgestellt waren – also auf einen rechtlich nicht existenten Anspruchsgegner. Teilweise wird die Einzelfirma im Antrag benannt und unter dem Punkt gesetzlicher Vertreter „vertr. durch die Geschäftsführung“ eingetragen. Dies ist natürlich doppelt falsch. Eine Einzelfirma hat keine Geschäftsführung, da es die „Einzelfirma“ rechtlich gesehen nicht gibt, sondern nur die natürliche Person welche ihr Geschäft unter dem Namen einer „Firma“ betreibt (auch Inhaber genannt). Eine natürliche Person besitzt aber naturgemäß keine Geschäftsführung für sich selbst. Dies scheint man jedoch bei der Deutsche Direkt Inkasso GmbH anders zu sehen. Tatsächlich haben wir hier auch Mahnbescheid-Anträge vorliegen, in denen die Deutsche Direkt Inkasso GmbH die natürliche Person bezeichnet, also den Antrag auf Herrn Max Mustermann ausstellt, dann aber trotzdem bei dem Punkt gesetzlicher Vertreter „vertr. durch die Geschäftsführung“ ergänzt.
Eine reife Leistung, welche man dort mit 70,20 Euro vergütet sehen möchte…
OK !
Zeigt es diesen …..
Unverschämte Art und ausschließlich auf Betrug aufgebaut !
Hallo und guten Tag,
es wird langsam mal Zeit, das den Abzockern und deren Helfershelfern der Kampf angesagt wird.
Ich habe schon vor 3 Jahren mit dieser „Gewerbeauskunftszentrale“ Ärger gehabt, dann nach einem von einem Anwalt aufgestzten Schreiben, war Ruhe, aber jetzt geht es wieder los.
Ich hoffe das nun bald mal was, von staatlicher Seite aus, gegen diese Betrüger unternommen wird!
hallo alles scheiße hier alles betrug und mafia und mehr.
Das der Staat nichts dagegen machen kann verstehe ich nicht.
Ich möchte meine Firma wegen denene schliessen. Früher gab es hier in deutschland sowas einfach nicht. Nur Gelverdienerei!!!