AG Düsseldorf – Urteil vom 05. April 2011, Aktenzeichen 57 C 15740/09
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte in dem Urteil über die Abmahnkosten sowie über den Schadensersatzanspruch aufgrund einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse zu entscheiden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Sohn des Beklagten lud über dessen Anschluß einen Kopplungstonträger (Musik-Sampler) herunter. Der Beklagte erhielt, da es sich um seinen Internetanschluß handelte, mit anwaltlichen Schreiben eine Abmahnung der Klägerin. Der Beklagte gab eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, beglich den mit der Abmahnung geforderten Betrag offenbar nicht, weshalb die Klägerin Klage erhob.
Die Klägerin legte einen Streitwert von 10.500,00 € zugrunde und forderte, ausgehend von einer 1,3 Gescgäftsgebühr, Abmahnkosten in Höhe von 683,80 €. Das Amtsgericht Düsseldorf teilte die Auffassung nicht und reduzierte den Streitwert auf 2.500,00 €, mit der Folge, daß der Klägerin lediglich Abmahnkosten in Höhe von 229,30 € zugesprochen worden sind.
Das Gericht führte in diesem Zusammen folgendes aus:
„…Maßgeblich für den Gegenstandswert der Hauptsache, d.h. der, der dem Unterlassungsantrag hätte zugeordnet werden müssen. Nach den Gründen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.1210 (Aktenzeichen 11 O 52/07) sind im vergleichbaren Fall aufgrund entsprechendenden Festsetzungen im Zurückweisungseschluß des BGH als Gegenstandswert 2.500,– € angenommen worden. Hier ging es im Ergebnis auch um den Schutz einer Tonaufnahme eines Titels. Das Gericht hält diese Gegenstandsbewertung auf den vorliegenden Fall für anwendbar…“.
Den Volltext der Entscheidung können Sie (hier) nachlesen.