OLG Frankfurt a.M. – Urteil vom 21.12.2010, Aktenzeichen 11 U 52/07
Das OLG Frankfurt am Main hatte den Fall einer Urheberrechtsverletzung an einem Musikstück zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass dem Beklagten vorgeworfen wurde, er habe ein bestimmtes Lied in einer Tauschbörse zum Upload bereitgestellt.
Das Gericht entschied im Urteil zwar grundsätzlich gegen den Beklagten, da es dessen Verantwortlichkeit als Störer für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung annahm, hielt jedoch auch eine Überraschung für die Abmahner parat. Als Streitwert für die Verletzungshandlung nahm das Gericht nämlich nur 2.500,00 Euro an, anstelle der von der Klägerin angesetzten 10.000,00 Euro. Das Gericht begründete dies damit, dass der Bundesgerichtshof den Streitwert bereits für alle Instanzen auf 2.975,90 Euro festgelegt hatte.
Dies führte dazu, dass das Gericht den Beklagten lediglich zur Zahlung von 229,30 Euro verurteilte und die klagende Urheberrechteinhaberin zudem die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 tragen musste. Dies dürfte die zugesprochenen 229,30 Euro wieder aufgezehrt haben.
Interessierte finden den Volltext des Urteils z.B. hier.