Häufige Fragen über Abmahnungen
Sie haben eine Abmahnung wegen einer (angeblich) über Ihren Internetanschluss erfolgten Urheberrechtsverletzung oder wegen eines Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstoßes erhalten? Bereits seit Jahren beraten wir Mandanten in derartigen Angelegenheiten. Dabei tauchen einige Fragen immer wieder auf. Diese häufig gestellten Fragen haben wir für Sie zusammengefasst und beantwortet. So können Sie sich schnell einen ersten Überblick verschaffen.
Gern erörtern wir Ihre Angelegenheit auch individuell im Rahmen unserer für Sie kostenlosen Erstberatung. Wir sind eine Anwaltskanzlei, welche sich auf dem Gebiet der Abwehr von Abmahnungen aufgrund mehrjähriger Erfarungen in einer Vielzahl von erfolgreich betreuten Fällen bestens auskennen.
Rufen Sie uns einfach unter unserer kostenfreien Hotline 0800 10 10 36 6 an oder benutzen Sie unseren Rückrufservice Button oder senden Sie uns eine Email mit Ihren Kontaktdaten und einer kurzen Beschreibung Ihres Anliegens an kanzlei@lflegal.de. Wir werden uns zeitnah (binnen weniger Stunden) bei Ihnen melden.
3. Wie konnte man an meine Daten gelangen?
5. Es ist eine Unterlassungserklärung beigefügt. Was ist das?
6. Was ist eine Vertragsstrafe?
7. Der Abmahnung ist keine Originalvollmacht beigefügt – hilft mir das?
8. Welche Möglichkeiten gibt es, auf eine Abmahnung zu reagieren?
10. Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung nicht unterzeichne?
11. Werden die Kosten von meiner Rechtsschutzversicherung übernommen?
12. Erhalte ich Beratungshilfe bei einer Abmahnung? Meine finanzielle Situation ist äußerst angespannt.
1. Was ist eine Abmahnung?
Bei einer Abmahnung handelt es sich um ein meist anwaltliches Schreiben, mit welchem dem Abgemahnten ein angeblich rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Verbunden mit einer Abmahnung ist in der Regel die formelle Aufforderung, dieses bestimmte Verhalten zukünftig zu unterlassen oder aber ein bestimmtes Verhalten vorzunehmen.
Im Falle von urheberrechtlichen Abmahnungen geht es vordergründig darum, den Adressaten der Abmahnung künftig dazu zu verpflichten, ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk nicht mehr in Tauschbörsen ganz oder teilweise anzubieten oder sonst zu verbreiten bzw. diese Handlung Dritten über den Internetanschluss des Abgemahnten zu ermöglichen.
In § 97 a UrhG (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) ist vorgesehen, dass der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Eine Pflicht zur Abmahnung besteht jedoch nicht. Prinzipiell könnte der (vermeintlich) in seinen Rechten Verletzte auch gleich eine gerichtliche Klage erheben.
Durch die Abmahnung soll demnach eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden und die Angelegenheit außergerichtlich und kostengünstig erledigt werden können.
Eine Abmahnung besteht in der Regel aus einem Abmahnschreiben und einer vom Abmahner bereits vorgefertigten Unterlassungserklärung, welche der Abgemahnte unterzeichnen und binnen kurzer Frist zurücksenden soll. Es besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung für den Abmahner, eine solche Unterlassungserklärung bereits mitzuliefern. So sind auch Abmahnungen denkbar, in denen zwar die Abgabe einer solchen Erklärung gefordert wird, der Abgemahnte diese jedoch selbst erstellen muss. Da eine Unterlassungserklärung jedoch gewissen Anforderungen genügen muss, empfiehlt es sich in solch einem Fall dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Gern sind wir bereit, Sie in solch einem Fall zu beraten.
2. Wer mahnt ab?
Die Abmahnung erfolgt im Auftrage des Verletzten zumeist durch eine Anwaltskanzlei. Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist jedoch nicht zwingend. Prinzipiell kann der Verletzte auch selbst die Abmahnung aussprechen. Da jedoch insbesondere der vorgeworfene Verstoß rechtlich geprüft und genau umrissen sein sollte, erfolgen Abmahnungen überwiegend durch mit der Prüfung betraute Rechtsanwälte bzw. Kanzleien.
Im Urheberrecht ist der Verletzte zunächst einmal der eigentliche Schöpfer des verletzten Werkes. Bereits hier kann es mehrere Verletzte geben. So können beispielsweise der Komponist eines Liedes aber auch derjenige, der den Text geschrieben hat Urheber bzw. Miturheber des Liedes sein. Lieder oder Musik im Allgemeinen werden heutzutage zumeist über Plattenfirmen vermarktet. Diese haben dafür sogenannte Verwertungsrechte an den Werken inne, welche es Ihnen ebenfalls ermöglichen, diese Rechte, bei Verletzung, im Wege einer Abmahnung zu verfolgen.
Und in der Tat, sind es verstärkt die großen Plattenfirmen, wie z.B. Sony Music, Universal Music oder EMI welche derartige Abmahnungen aussprechen.
Auch bei den Kanzleien über welche die Abmahnungen ausgesprochen werden, tauchen regelmäßig dieselben Namen auf. Häufig handelt es sich dabei um Rechtsanwaltskanzleien wie Waldorf Frommer, Rasch, Nümann + Lang, Kornmeier, U + C (Urmann + Collegen), Negele Zimmel Greuter Beller usw. (klicken Sie hier um eine Übersicht der uns bekannten Kanzleien zu erhalten).
3. Wie konnte man an meine Daten gelangen?
Jedem Internetanschluss wird vom Provider eine sogenannte IP-Adresse zugewiesen, damit dieser, vereinfacht ausgedrückt, mit dem Internet kommunizieren und im Internet gefunden werden kann. Die IP-Adresse ermöglicht also die eindeutige Adressierung eines am Internet angeschlossenen Rechners. Sie ist damit Vergleichbar mit einer Hausnummer oder einer Telefonnummer. Ein entscheidender Unterschied liegt jedoch darin, dass die IP-Adresse nicht ständig gleichbleibend ist, sondern sich spätestens alle 24 Stunden ändert. Dies liegt daran, dass die DSL-Anbieter in der Regel eine dynamische IP-Vergabe praktizieren. Spätestens alle 24 Stunden erfolgt ein kurzer Disconnect der DSL-Verbindung und der eigene DSL-Router wird gezwungen, sich neu einzuwählen. Mit dieser Neueinwahl erhält er auch eine neue freie IP-Adresse. Statische IP-Adressen (also stets gleichbleibende) existieren zwar auch, sind aber zumeist teuren Internetzugängen, welche bspw. von Firmen oder Hochschulen verwendet werden, vorbehalten.
Allein anhand der IP Adresse ist also eine Identifizierung des Internetanschlusses, über welchen die verletzende Handlung begangen worden sein soll, noch nicht möglich.
Um an die Daten des Anschlussinhabers heranzukommen, beauftragt der Rechteinhaber in der Regel seine Anwälte damit, einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Gericht geltend zu machen. Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich aus § 101 Abs. 9 UrhG. Dadurch wird der Provider angewiesen, Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers zu erteilen.
Exkurs alte Rechtslage: Vor Einführung dieses Auskunftsanspruchs mussten die Rechteinhaber einen Umweg beschreiten um an die Adressdaten zu gelangen. Dieser Umweg führte jeweils über eine Strafanzeige. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hatte sodann die Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber ermittelt, dem die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugewiesen war. Über eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, konnte der Rechteinhaber dann die begehrte Kenntnis von den persönlichen Daten des vermeintlichen Verletzers erhalten. Die vermeintlichen Verletzes haben von dieser Vorgehensweise zumeist nichts mitbekommen, da die Ermittlungsverfahren regelmäßig wegen Geringfügigkeit wieder eingestellt worden sind. Da der Beschuldigte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens grundsätzlich mit dem Vorwurf durch die Strafverfolgungsbehörden nicht konfrontiert worden ist, erhielt diese Personen auch keine Nachricht über die Einstellung des Verfahrens.
4. Ich habe gehört es handelt sich bei solchen Abmahnschreiben nur um „Abzocke“. Kann ich das Schreiben einfach ignorieren?
Wir können den Unmut über den Erhalt eines Abmahnschreibens nachvollziehen. Jedoch sollten dieses keinesfalls ignoriert werden.
Es handelt sich bei Abmahnungen nicht um „Abzocke“. Häufig kommt es vor, dass Betroffene einer Abmahnung diese mit sogenannten „Abofallen“ verwechseln – diese sind tatsächlich zumeist bloße Abzocke. Im Fall einer Abmahnung ist dies jedoch anders, da hier, vorausgesetzt der vorgeworfene Sachverhalt ist korrekt, häufig tatsächlich rechtliche Ansprüche des Verletzten bestehen. Das Abmahnschreiben sollte daher unbedingt ernst genommen und die darin gesetzten Fristen beachtet werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Rechteinhaber gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgeht, etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage.
Auch wenn man hier und da lesen oder hören kann, dass beim Ignorieren einer Abmahnung schon nichts passieren werde, können wir aus unserer Erfahrung in der Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen diese Einschätzung nicht teilen. Eine einstweilige Verfügung ist schnell erwirkt. Die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung können sich dann rasch auf einige tausend Euro belaufen.
Auch muss der Verletzte den Zugang der Abmahnung nicht beweisen. Für den Verletzten reicht bereits der Nachweis der Absendung. Diesen Nachweis werden die Abmahner, bzw. die abmahnende Kanzlei in der Regel erbringen können.
Fazit: Ein Abmahnschreiben sollte keinesfalls einfach ignoriert werden. Lassen Sie sich von uns beraten und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus einer Vielzahl von erfolgreich betreuten Abmahnungen.
5. Es ist eine Unterlassungserklärung beigefügt. Was ist das?
Der Abmahnung ist zumeist eine Unterlassungserklärung (auch Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genannt) beigefügt. Diese soll dann, meist binnen einer kurzen Frist, vom Abmahnungsempfänger unterschrieben und zurückgesandt werden.
Hier birgt die Abmahnung die größte Gefahr, gleichzeitig bietet sich hier aber auch wertvoller Spielraum.
Der Rechteinhaber möchte mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die Wiederholungsgefahr einer weiteren Rechtsverletzung ausräumen. Vereinfacht gesprochen verlangt der Abmahner das rechtsverbindliche Versprechen, dass er von Seiten des Abgemahnten bzw. über dessen Internetanschluss, nicht noch einmal eine solche Verletzungshandlung befürchten muss. Oftmals findet sich in der Unterlassungserklärung auch das Wort „strafbewehrt“. Dies bedeutet, dass im Falle eines wiederholten Verstoßes eine Vertragsstrafe fällig werden soll.
Eine Unterlassungserklärung ist rechtlich gesehen ein schuldrechtlicher Vertrag, welcher, nach dessen Unterzeichnung, dauerhaft gültig ist. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterschreibende, das beanstandete Handeln zukünftig auf Dauer zu unterlassen. Für den Fall, dass er dennoch erneut einen solchen Verstoß begeht, muss er eine Vertragsstrafe versprechen. Ohne Vertragsstrafversprechen sichert die Unterlassungserklärung den Verletzten nicht und braucht daher nicht von diesem angenommen zu werden. Nicht selten nutzen Abmahner diesen Punkt um den Abgemahnten zu einem unangemessen hohen Vertragsstrafeversprechen verpflichten zu wollen.
Auch hier empfiehlt es sich, sich rechtlich beraten zu lassen, um sich nicht überzogenen Forderungen zu unterwerfen.
6. Was ist eine Vertragsstrafe?
Die Höhe einer Vertragsstrafe kann zwischen den Parteien individuell vereinbart werden. Nicht selten finden sich in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen zwischen 5.001,00 € und 10.000,00 €.
Häufig wird uns von Mandanten diesbezüglich Frage gestellt: „Ich soll jetzt 5.001,00 € zahlen? Woher soll ich so viel Geld nehmen?“
Dazu ist folgendes zu sagen: Dieser Betrag muss zunächst nicht gezahlt. Dahingehend können wir Sie also beruhigen.
Wie wir unter Punkt 5 bereits dargestellt haben, verpflichten Sie sich mit der Unterschrift unter der Unterlassungserklärung gegenüber dem Verletzten, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen.
Dieses Versprechen allein sichert den Verletzten jedoch nicht. Schließlich kann er nicht wissen, ob der Abgemahnte nicht beim Unterzeichnen der Unterlassungserklärung seine Finger hinter dem Rücken gekreuzt hat und bereits am nächsten Tag die beanstandete Handlung weiter fortsetzt.
Um das zu vermeiden, benötigt der Verletzte ein Druckmittel, und zwar in Form der Vertragsstrafe. Erst wenn Sie sich neben dem einfachen Versprechen, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen, dazu verpflichten, für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen das Versprechen einen bestimmten Betrag X zu zahlen, kann der Verletzte auch davon ausgehen, dass die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung tatsächlich ernst gemeint ist.
Somit müssen Sie die Vertragsstrafe erst dann zahlen, wenn Sie nach Abgabe der von Ihnen unterschriebenen Unterlassungserklärung gegen diese verstoßen, also Ihr Versprechen nicht einhalten und der Verletzte diesen Verstoß bemerkt.
Die gesetzliche Grundlage für die Vertragsstrafe findet sich in §§ 339 ff. BGB.
7. Der Abmahnung ist keine Originalvollmacht beigefügt – hilft mir das?
Unseren Mandanten fällt es häufig auf, dass der Abmahnung lediglich eine Kopie der Vollmacht der Rechteinhaber beigefügt ist. Es stellt sich dabei die Frage, ob dies genügt, oder ob das Original der Vollmacht beizufügen ist. Rechtlicher Ausgangspunkt dieser Frage ist § 174 BGB, welcher besagt, dass einseitige Rechtsgeschäfte eines Bevollmächtigten (in diesem der Rechtsanwaltskanzlei, welche die Abmahnung ausspricht) unwiksam seien, wenn der Betroffene (also der Empfänger der Abmahnung) das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Die Frage ist demnach also, ob die Abmahnung ein solches einseitiges Rechtsgeschäft darstellt. Dies ist nach Ansicht der überwiegenden Mehrzahl der deutschen Gerichte leider nicht der Fall, da durch die Abmahnung dem vermeintlichen Rechtsverletzer nur die Gelegenheit gegeben wird, die Angelegenheit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Für diese Interpretation spricht, dass die verletzten Rechteinhaber nicht zwangsläufig abmahnen müssen. Sie könnten prinzipiell auch sofort auf Unterlassung klagen. Die Abmahnung selbst ist obligatorisch. Sie soll einer kostenschonenden (weildie Kosten eines Gerichtsverfahrens erspart bleiben) Beilegung der Streitigkeit dienen und nicht zuletzt auch einer Entlastung der Gerichte.
8. Welche Möglichkeiten gibt es, auf eine Abmahnung zu reagieren?
Im Wesentlichen gibt es drei Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:
a) Sie unterschreiben die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung.
b) Sie geben eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.
c) Sie geben gar keine Unterlassungserklärung.
Welche der drei Möglichkeiten die optimale Lösung darstellt, kann erst nach einer eingehenden Prüfung der Abmahnung gesagt werden. Für die Beurteilung ist insbesondere auch die Sachverhaltsschilderung des Abgemahnten wichtig.
In der Regel kommt Antwort a) nicht in Frage, da die vom Verletzten vorgefertigte Unterlassungserklärung fast immer zu nachteilig formuliert ist und daher modifiziert werden sollte. Gelangt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die in der Abmahnung gemachten Vorwürfe nicht haltbar sind, so würde Antwort c) anzuraten sein.
Benötigen auch Sie Hilfe bei der Prüfung einer Abmahnung dann zögern Sie nicht, uns anzurufen oder eine Email zu schreiben. Wir werden dann ein auf Ihren konkreten Fall zugeschnittenes Lösungskonzept erarbeiten. Beachten Sie immer die in der Abmahnung sehr knapp gesetzten Fristen.
9. Im Internet finden sich Muster von modifizierten Unterlassungserklärungen. Kann ein solches Muster bedenkenlos verwendet werden?
Zunächst sei nochmals darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung besteht, die der Abmahnung bereits beigefügte und vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Im Gegenteil wird es in aller Regel ratsam sein, die Unterlassungserklärung abwandeln, also modifizieren zu lassen.
Die Verwendung einer Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet birgt jedoch einige Risiken. So passen diese Muster nicht auf 100% der Abmahnfälle. Zudem erfordern diese Muster, dass der Verwender individuelle Anpassungen darin vornimmt, um sie auf seinen konkreten Fall auszurichten. Bereits geringe Fehler in dem Anpassen des Musters können dazu führen, dass die Unterlassungserklären rechtlich gesehen den Abmahner nicht mehr sichert. Dies hat dann denselben Effekt, als wenn überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben worden wäre. Im Ernstfall kann dies den Weg vors Gericht bedeuten.
Auch sollte stets bedacht werden, dass mach sich mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung auf Dauer gegenüber dem Abmahner bindet. Aufgrund dieser dauerhaften Folgen, sollte genau bedacht werden, dass man möglicherweise etwas unterschreibt dessen rechtliche Bedeutung und Tragweite man nicht kennt.
10. Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung nicht unterzeichne?
Wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzeichnet, wird der Verletzte möglicherweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Gericht beantragen. Hierbei handelt es sich um sogenannten Eilrechtsschutz. Voraussetzung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist die Dringlichkeit des Anspruchs. D.h. der Verletzte muss dieses Verfahren zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsverletzung einleiten. Dies ist mitunter auch der Grund für die teilweise sehr kurzen Fristen in Abmahnungen. Auch sind aus diesem Grund Fristverlängerungen nicht immer möglich. Schnelles eigenes Handeln ist daher empfehlenswert.
Eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergeht häufig wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss wird also zumeist erlassen, ohne dass Sie überhaupt angehört worden sind. Hinzu kommt, dass ein solches Verfahren mit weiteren ganz erheblichen Kosten verbunden ist.
Statt des einstweiligen Verfügungsverfahrens könnte der Verletzte auch gleich eine Unterlassungsklage erheben.
11. Werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen?
Grundsätzlich werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen. Dies ergibt sich zumeist aus den entsprechenden Versicherungsverträgen. Hinzu kommt, dass der mit der Abmahnung gemachte Vorwurf durchaus auch strafrechtliche Relevanz haben kann (zumindest im Falle von urheberrechtlichen Abmahnungen). In diesen Fällen ist der Versicherungsschutz ohnehin versagt.
Nichtsdestotrotz kann es dennoch Sinn machen bei der Rechtsschutzversicherung telefonisch um Deckungsschutz nachzufragen. Zwar wird aus dem Vertrag heraus keine Deckungszusage erteilt werden, jedoch haben wir es nicht selten erlebt, dass bei unseren Mandanten zumindest eine kulanzweise Beteiligung an den Kosten erfolgt ist.
12. Erhalte ich Beratungshilfe bei einer Abmahnung? Meine finanzielle Situation ist äußerst angespannt.
Sollten Sie finanziell nicht dazu in der Lage sein, für die Kosten eines Anwalts aufzukommen, könnten Sie jedoch einen Anspruch auf Beratungshilfe haben. Dazu können Sie jederzeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts werden dann von der Staatskasse getragen. Diese Kosten sind nicht zurückzuzahlen. Sie selbst müssen insgesamt nur eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10 Euro zahlen (ähnlich der Praxisgebühr beim Arzt).
13. Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich die Kanzlei LF legal mit der Abwehr einer Abmahnung beauftragen möchte?
Unsere rechtliche Erstberatung im Falle des Erhalts einer Abmahnung ist für Sie immer kostenlos.
Darüber hinaus ist uns sehr daran gelegen, die Kosten für Sie so transparent wie möglich zu gestalten.
Wenn Sie die außergerichtliche Abwehr der Abmahnung wünschen, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Wir werden Ihnen dann einen Pauschalpreis für die außergerichtliche Tätigkeit mitteilen. Damit sind die Kosten für Sie von Anfang an klar und bleiben stets überschaubar.