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Willkommen bei Abmahnhilfe 24

eine Initiative der LF legal Rechtsanwälte

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Auf dieser Internetpräsenz möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, sich umfassend zu informieren, wenn Sie eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing oder einer sonstigen Urheberrechtsverletzung, wegen einem Wettbewerbsverstoß oder der Verletzung von Markenrechten erhalten haben. Aus unserer Sicht ist es ratsam, sich in solch einem Fall stets anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. In fast allen Fällen können die Konsequenzen weitaus günstiger gestaltet, teilweise die Abmahnung sogar komplett abgewehrt werden.

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Abmahnung wegen Filesharing? Umgehend beim Anwalt informieren!

Ein zentrales Thema ist die Abmahnung wegen illegalem Filesharing, also wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen. Derartige Abmahnungen sind bereits seit einigen Jahren vielfach im Umlauf. Zahlreiche Rechteinhaber sind dazu übergegangen, Internet-Tauschbörsen überwachen zu lassen und dabei festgestellte Rechtsverletzungen mittels einer Abmahnung wegen rechtswidrigem Filesharing zu verfolgen. Die betreffenden Rechteinhaber sowie die Rechtsanwälte und Kanzleien haben wir für Sie aufgelistet, damit Sie einen ersten Einblick erhalten, mit wem Sie es hierbei zu tun haben können, falls auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben. Fälschlicherweise wird in diversen Internetforen davon berichtet, eine Abmahnung wegen Filesharing einfach ignorieren zu können. Das kann teuer werden und zu einem bösen Erwachen führen! Eine Abmahnung wegen Filesharing ist keine Bagatelle, für die sie leider oft gehalten wird.

Da im Rahmen einer Abmahnung wegen Filesharing ganz bewusst recht knappe Fristen gesetzt werden ist schneller Rat gefragt. Auf unseren Online-Seiten erhalten Sie eine umfassende Übersicht, welche Regeln Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing befolgen sollten.

Falls also auch Sie von einer Abmahnung wegen Filesharing oder einer Abmahnung aus den oben genannten Bereichen betroffen sind, stehen wir Ihnen mit unserer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung unter der gebührenfreien Telefon-Hotline 0800 10 10 36 6 zum Thema Abmahnung jederzeit zur Verfügung! Gern beraten wir Sie in solchen Angelegenheiten und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie sich gegen eine Abmahnung (z.B. wegen Filesharing) zur Wehr setzen können. Wir stehen Ihnen montags bis sonntags (8 bis 23 Uhr) praktisch rund um die Uhr zur Verfügung. Wir finden die für Sie bestmögliche Lösung.

Ihr Anwaltsteam von abmahnhilfe24.de

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Neueste Meldungen

Abofalle regionalesbranchenbuch.net (IM Internet Medien Service GmbH)

Derzeit erreichen uns gehäuft Anfragen und Hilferufe von Betroffenen, die in die Branchenportalfalle der Firma „IM Internet Medien Service GmbH“ mit Sitz in Bruckmühl geraten sind. Das „Produkt“ dieses Unternehmens trägt dabei den recht unverfänglichen Namen „Regionales Branchenbuch“.

Die IM Internet Medien Service GmbH nutzt dabei eine altbekannte Vorgehensweise, über die wir schon häufig im Rahmen anderer Abofallen berichtet haben. Es werden intransparente Formblätter verschickt, die vom Empfänger unterzeichnet zurückgesandt werden sollen. Es bleibt dem Adressaten zumeist auf den ersten Blick verborgen, dass man damit einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht. Lesen Sie dazu und wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann, unseren ausführlichen Beitrag zur Vertragsfalle regionalesbranchenbuch.net auf der Hauptseite unserer Kanzlei.

Rechtsanwalt M. Sertsöz – neuer Mahnanwalt der Gewerbeauskunft-Zentrale

Nachdem die Gewerbeauskunft-Zentrale sich im Herbst 2013 von der Anwältin Mölleken trennte, nahm sie ihr Mahnwesen wieder selbst in die Hand, bzw. ließ über die Deutsche Direkt Inkasso GmbH mahnen. Letzterer wurde jedoch vom OLG Köln die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister entzogen, weil diese trotz Ermahnung durch das Gericht, weiterhin irreleitende Mahnschreiben für die Gewerbeauskunft-Zentrale versendet hatte.

Rechnungen und Mahnungen nur unter dem Briefkopf der Gewerbeauskunft-Zentrale zu verschicken hat aber vermutlich nicht genügend Einschüchterungspotential. Diese Schwachstelle hat die Gewerbeauskunft-Zentrale nunmehr behoben. Mit der Anwaltskanlei M.M.S., des Rechtsanwalts Michael M. Sertsöz, steht der Gewerbeauskunft-Zentrale wieder die Möglichkeit anwaltlicher Mahnschreiben zur Verfügung. Prompt kursieren auch schon die ersten Mahnschreiben des Rechtsanwalts Sertsöz für die GWE.

Lesen Sie mehr zu den neuen Mahnschreiben und deren Abwehr in unserem Beitrag zu Rechtsanwalt Sertsöz und der Gewerbeauskunft-Zentrale auf der Hauptseite unserer Kanzlei. Wir können betroffenen helfen.

Neue Mahnwelle der Gewerbeauskunft-Zentrale

War es in den vergangenen Wochen etwas ruhiger um die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, alias Gewerbeauskunft-Zentrale, geworden, ist es nun, kurz vor Weihnachten, vorbei mit dieser Ruhe. Pünktlich zum Fest will sich die Gewerbeauskunft-Zentrale offenbar auch ein Stück vom Kuchen sichern und überzieht Betroffene erneut mit Mahnschreiben, welche sich auf den angeblich kostenpflichtigen Branchenbucheintrag auf dem Internetportal der Gewerbeauskunft-Zentrale beziehen (lesen Sie mehr zu der Vorgehensweise der Branchenbuchfalle der GWE GmbH in unserem Hauptartikel zur Abwehr der Gewerbeauskunft-Zentrale).

Das Schreiben, welches als Mahnung verwendet wird, ist dabei dasselbe, welches bereits im Sommer diesen Jahres verwendet worden ist. Mit dem Schreiben verlangt die Gewerbeauskunft-Zentrale abermals den Betrag in Höhe von 569,06 Euro. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, beruft man sich auf ein Urteil, welches die GWE Ende Juli 2013 vor dem Landgericht Düsseldorf erstreiten konnte. Über dieses Urteil und das entsprechende Mahnschreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale haben wir bereits berichtet – lesen Sie unsere Einschätzung des Schreibens sowie des Urteils in unserem Beitrag vom 22.08.2013.

Nach wie vor ist unsere rechtliche Einschätzung der Lage unverändert. Betroffene sollten sich gegen die Forderungen zur Wehr setzen. Es bestehen sehr gute Chancen, die vermeintlichen Ansprüche zu Fall zu bringen und letztlich keine Zahlungen an die Gewerbeauskunft-Zentrale leisten zu müssen.

Gern helfen wir Ihnen bei der Abwehr der Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Mit unserer anwaltlichen Erstberatung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.

Sie erreichen uns stets persönlich unter unserer
kostenlosen Anwaltshotline 0800 10 10 36 6

auch an Wochenenden und Feiertagen

Alternativ haben Sie die Möglichkeit unseren Rückrufservice zu nutzen (Button links oben) oder uns Ihre Unterlagen zur Angelegenheit (Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, Rechnungen, Mahnungen ect.) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit der Abwehr der Forderung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

Aktuelle Abmahnwelle: Wie konnte U + C an die Daten der Betroffenen gelangen?

Weit über 10.000 User der Pornoplattform redtube.com haben in diesen Tagen Post von den Abmahnanwälten U + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg erhalten. Wie ist die Kanzlei U + C an die Daten der User gelangt? Wurden die IP Adressen von RedTube selbst herausgegeben oder wurde die Daten auf andere Weise erlangt? An dieser Stelle fassen wir die verschiedenen im Internet kursierenden Meinungen zusammen.

 Derzeit scheinen ausschließlich Kunden der Telekom betroffen zu sein. In diesem Zusammenhang wird berichtet, dass diverse Kunden jüngst von der Telekom angeschrieben worden sind. In den jeweiligen Anschreiben wies die Telekom ihre Kunden darauf hin, dass über den Anschluss „unerwünschte Zugriffe auf fremde Computer erfolgt sind“ bzw., dass sie Opfer eines Malware-Angriffs wurden. Mitunter fanden die Betroffenen Viren auf ihren Rechnern, so dass vermutet wird, dass ein Zusammenhang zwischen den Viren und den Abmahnungen bestehen könnte.   

 Ferner wurde offenbar kurzfristig eine Tippfehlerdomain eingerichtet, die auf das eigentliche Portal www.redtube.com weiterleitete. In diesem Zusammenhang wird vermutet, dass dem User eine Art „Begleiter“ mit auf den Weg gegeben wurde, der dessen Bewegungen auf Redtube.com verfolgen und dokumentieren konnte. Die IP des Users und der dazu passende Zeitstempel wurde dem Kölner Landgericht im Rahmen eines Auskunftsersuchens und begleitet von diversen Gutachten über die Zuverlässigkeit der Software übermittelt. Die Richter gaben diesem Auskunftsersuchen statt – offensichtlich im Bewusstsein, die Software würde erfolgte Downloads protokollieren und kein Streaming. Diesen Eindruck soll der vorliegende Schriftverkehr aber auch intensiv gefördert haben. Folge war, dass die Kölner Richter dem Auskunftsersuchen entsprachen und den vorgelegten IPs die Postadressen zuordneten. Damit konnten U + C die Streamer identifizieren und anschreiben.

 Wie die Kanzlei U + C an die erforderlichen Daten gelangt sind, ist nach wie vor ungeklärt. Aber auch vor diesem Hintergrund sollte die Abmahnung keinesfalls einfach ignoriert werden. Sollte die in der Abmahnung gesetzte Frist verstreichen, kann die abmahnende Kanzlei ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Gericht einleiten. In der Regel wird der beantragte Beschluss ohne die vorherige Anhörung des Antragsgegners durch das Gericht erlassen. Es besteht dann nur noch die Möglichkeit, sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu verteidigen.

 Die Rechtslage zum Streaming ist bisweilen ungeklärt und umstritten. Nach unserer Auffassung ist das lediglich kurzfristige Zwischenspeichern, was beim Streaming der Fall ist, vom Urhebergesetz nicht verboten.Siehe dazu auch unseren Beitrag vom 09. Dezember 2013.

 Haben auch Sie eine solche Abmahnung der U+C Rechtsanwälte, wegen des Nutzens von Redtube.com erhalten, stehen wir Ihnen diesbezüglich gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung, in der wir grundsätzlich mit Ihnen erörtern können, ob eine Verteidigung gegen die Abmahnung möglich ist und wie dies ablaufen könnte. Sie erreichen unsere gebührenfreie Anwaltshotline unter 0800 / 10 10 366. Alternativ können Sie auch unseren Rückrufservice (grüner Button links oben) nutzen oder uns Ihren Fall per Email oder Fax mitteilen.

Abmahnung an Nutzer des Portals redtube.com durch Urmann + Collegen (U + C)

Anwälte der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) sollen nach Informationen der „Welt“ in diesen Tagen an mehr als 10.000 deutsche User der Porno-Plattform „Redtube.com“ Abmahnungen versendet haben. Auch unserer Kanzlei liegen bereits derartige Abmahnungen der U+C Rechtsanwälte vor. Rechteinhaber der verletzten Werke soll die Schweizer Firma The Archive AG sein. Nach unserer Ansicht ist die Rechtslage längst nicht so eindeutig, wie die U+C Rechtsanwälte es in ihren Schreiben darstellen. Dennoch sollten die gesetzten Fristen beachtet werden und innerhalb selbiger mit einem juristisch fundierten Abwehrschreiben erwidert werden, welches die nachfolgend kurz dargetsellten Problempunkte der Sache aufgreift.

Wir sind sehr zuversichtlich, dass Urmann + Collegen es schwer haben dürften, Usern die vorgeworfene Urheberrechtverletzung nachzuweisen. Ebenso dürfte es schwer fallen, den Anspruch auf die  geforderten 250,00 Euro zu begründen. Die Anwaltskosten in urheberrechtlichen Abmahnangelegenheiten im privaten Rahmen sind durch den relativ neuen § 97a Abs. 3 UrhG regelmäßig auf 124,00 Euro gedeckelt – da aber bei den Abmahnungen im Bereicht Urheberrechtsverletzung zum Streitwert noch die angeblichen Ermittlungskosten und der Schadensersatz für die vermeintliche Verletzungshandlung hinzukommen, werden die Anwaltskosten bei den Redtube-Abmahnungen mit 169,50 Euro angenommen. Die verbleibenden knapp 80,00 Euro sollen Schadensersatz und pauschaler Aufwendungsersatz für die Ermittlung der Rechtsverletzung sein. Da es sich bei Redtube.com jedoch um Streaming-Portal handelt, betreibt der Nutzer dieses Portals gerade kein Filesharing – also das zur Verfügung stellen der Werke für andere, welches einen Schadensersatz normalerweise erst begründet. Ebenso ist es noch fraglich, ob dass das Anschauen gestreamter Pornofilme überhaupt eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung darstellt. In Frage käme zwar eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG. Dann jedoch müsste beim Streamen tatsächlich eine Vervielfältigung des Werkes entstehen. Streaming funktioniert jedoch zumeist so, dass nur Teile des Werkes in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden und dort nach erfolgtem Abspielen sogleich wieder gelöscht werden. Die Daten landen also weder auf der Festplatte des Computers noch verbleiben sie auf dem Computer. Zudem ist fraglich, und vom Streamingsystem abhängig, ob überhaupt der ganze Film/Clip im Arbeitsspeicher des Rechners geladen wird, oder immer nur ein Teil, welcher gerade abgespielt wird. Jedenfalls kann von einer Weitergabe oder einer weiteren Verwendung des Werkes kaum die Rede sein.

Interessant ist zudem, wie Urmann + Collegen (U+C) überhaupt an die Adressen der vermeintlichen Nutzer gekommen sind. Urmann + Collegen (U+C) begehen Neuland, denn bislang wurden nur User abgemahnt, die beim „Filesharing“ Dateien zum Download bereitgestellt haben sollen. Beim Streaming ist es jedoch der Betreiber des Portals, welcher für das Bereitstellen der Werke zum Download verantwortlich sein dürfte.

Nach Meinung des Portals „www.verbraucherschutz.tv“ gibt es nur zwei Möglichkeiten, wie man bei U + C an die Daten der vermeintlichen Nutzer gekommen ist: Entweder es konnte gelingen, Internetverbindungen auszuspähen, oder redtube.com hat die Daten selbst übermittelt. Wir teilen diese Einschätzung. Zudem stellt sich folgenes Problem: Sollten Daten tatsächlich ausgespäht worden sein, so würde dies ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen. Wir halten es eher für unwahrscheinlich, dass ein Ausspähen der Datenverbindungen stattgefunden hat. Es dürfte wohl eher so sein, dass die Daten von Redtube.com selbst stammen. Dann jedoch muss die Frage gestellt werden, warum Redutbe.com nicht in die Haftung genommen wird. Wie bereits gesagt, ist Redtube.com selbst verantwortlich für alle über dieses Portal begangenen Urheberrechtsverletzungen… In den Abmahnschreiben heisst es nur lapidar, dass die Daten durch eine beauftragte Ermittlungsfirma festgestellt und beweissicher dokumentiert worden wären.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung der U+C Rechtsanwälte (per Brief), wegen des Nutzens von Redtube.com erhalten, stehen wir Ihnen diesbezüglich gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung, in der wir grundsätzlich mit Ihnen erörtern können, ob eine Verteidigung gegen die Abmahnung möglich ist und wie dies ablaufen könnte. Sie ereichen unsere gebührenfreie Anwaltshotline unter 0800 / 10 10 366. Alternativ können Sie auch unseren Rückrufservice (grüner Button links oben) nutzen oder uns Ihren Fall per Email oder Fax mitteilen.

WICHTIGER HINWEIS

Seit einigen Tagen kursieren massenhaft E-Mails, welche den Anschein erwecken, ebenfalls von den U + C Rechtsanwälten zu stammen. Diese E-Mails haben nach unserer Ansicht jedoch nichts mit der zuvor beschriebenen Abmahnwelle zu tun. Es dürfte soich lediglich um „Trittbrettfahrer“ handeln, welche aus der Massenabmahnung von U + C eigenes Kapital schlagen wollen. Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben RUFEN SIE BITTE NICHT HIER AN, sondern wenden Sie sich mit Ihren Fragen direkt an die Urmann + Collegen Rechtsanwälte und fragen Sie dort nach, ob die E-Mail von dort stammt bzw. ob Sie darauf reagieren müssen. Wenden Sie sich bitte nur an uns, wenn Sie eine Abmahnung per Brief erhalten haben.

Abmahnung jur-law Rechtsanwalt Sebastian Wulf für Andre Chmiel Consulting

Ein Mandant legt uns aktuell eine Abmahnung der Kanzlei jur-law aus Werl vor. Inhaber der Kanzlei jur-law ist Rechtsanwalt Sebastian Wulf. Gegenstand der Abmahnung ist eine vermeintliche Urheberrechtsverltung an dem  Musikwerk „My City Miami“ der Künstler C.G. Project feat. EbGb by Carmen Geiss als Bestandteil der „German Top 100 Single Charts vom 08. Juli 2013„. Inhaber der Verwertungsrechte ist die Andre Chmiel Consulting. Die Kanzlei jur-law verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 900,00 €.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) erhalten? Wir stehen Ihnen jederzeit mit unserer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung unter unserer Anwaltshotline 0800 10 10 36 6 (gebührenfrei) zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen

Lesen Sie auch unseren Leitfaden zum Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings, sowie unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Branchenbuch-Falle EBVZ.de – Verlag für elektronische Medien Melle

EBVZ.de
weitere Branchenbuch-Abofalle

Die Firma Verlag für elektronische Medien Melle, kurz EBVZ.DE, ist ein weiteres Unternehmen, welches auf dem Gebiet der Online-Branchenbücher arglose Unternehmer bzw. Unternehmen in kopstenpflichtige Aboverträge locken will. Hinter EBVZ.de steht eine Frau Vanessa Gambietz, welche als Inhaberin des „Verlags“ zeichnet.

Beim EBVZ.de läuft die „Kundenakquise“ telefonisch ab. Die Betroffenen erhalten einen Anruf, in welchem nur sehr oberflächlich und ohne alle relevanten Vertragsbestandteile zu nennen, die Leistung des Verlag für elektronische Medien Melle angeboten wird. Viele Betroffene erkennen diesen Anruf nicht einmal als Werbeanruf in welchem es um einen Vertragsschluss gehen soll. Genau dies ist jedoch der beabsichtigte Inhalt. Dabei ist es dem EBVZ.de bzw. Frau Vanessa Gambietz offenbar egal, dass derartige Kaltaquiseanrufe rechtswidrig sind. Offenbar ist man sich dort bewusst, dass die Rechtswidrigkeit des Werbeanrufs nicht per se dazu führt, dass über einen solchen Anruf kein Vertrag zustande kommen kann. Leider existieren nämlich Rechtsauffassungen, nache welchen auch eine rechtswidrige Maßnahme, wie etwa ein Cold-Call, dennoch einen Vertragschluss bewirken kann.

Kurze Zeit später kommt für die Betroffenen dann auch die unangenehme Überraschung in Form einer Rechnung über 12 oder gleich 36 Monate. Die geforderte Betrag beläuft sich in der Regel zwischen 300 und 600 Euro. Zahlt der Betroffene nicht, folgen Mahnungen und Inkassoschreiben der EuroTreuhand Inkasso GmbH oder des Rechtsanwalts Dr. Harald Schneider. Ebenso werden in einigen Fällen auch gerichtliche Mahnbescheide beantragt, welches in den uns vorliegenden Fällen auch durch die Kanzlei des Dr. Harald Schneider erfolgt ist.

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Wir helfen Ihnen bei Ärger mit EBVZ.DE

Sollten auch Sie in die Vertragsfalle des Verlags für elektronische Medien Melle (EBVZ.de) geraten sein und eine Rechnung sowie Mahnungen dieses Unternehmens erhalten, helfen wir Ihnen gern bei der Abwehr der Forderungen. Unsere Anwälte sind bereits seit Jahren erfolgreich gegen die verschiedensden Branchenbuch-Abofallen tätig. Wir greifen für Sie den vermeintlichen Vertragsschluss an und beenden sämtliche bestehenden Rechtsbeziehungen zu der EXPO GUIDE S.C. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und informieren Sie sich kostenlos im Rahmen unserer anwaltlichen Erstberatung.

Sie erreichen uns stets persönlich unter unserer
kostenlosen Anwaltshotline 0800 10 10 36 6

auch an Wochenenden und Feiertagen

Alternativ haben Sie die Möglichkeiten:

  • unseren Rückrufservice zu nutzen – verwenden Sie hierfür einfach den entsprechenden Knopf im linken, oberen Bereich unserer Homepage, hinterlassen Sie uns dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden;
  • uns Ihre Unterlagen zur Angelegenheit (Schreiben von EBVZ.de, Rechnungen, Mahnungen ect.) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu besprechen.

Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit der Abwehr der Forderung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

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Die Abwehr der Forderungen

Mit einer fachlich versierten juristischen Verteidigung schafft man es regelmäßig, die vermeintlichen Zahlungsansprüche des EBVZ.de zu Fall zu bringen.

Verträge, welche auf die oben beschreibene Art und Weise eingefädelt werden, sind zwar nicht zwangsläufig unwirksam, jedoch rechtlich angreifbar. Es sollte daher keinesfalls sofort gezahlt werden, wenn man eine Rechnung des Verlags für elektronische Medien Melle erhält.

Die Anrufe bergen ein derartiges Täuschungspotential, dass eine Vielzahl von Abwehrrechten gegen den vermeintlichen Vertragsschluss erhoben werden können, welche in der Konsequenz den Vertrag nichtig machen. Allerdings greifen diese Rechte nicht von selbst ein, sondern erst dann, wenn sie tatsächlich gegnüber der Gegenseite erhoben und begründet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Abwehrrechte zumeist an Fristen gebunden sind und daher ein rasches Tätigkwerden angezeigt ist. Ein Ablauf der Fristen kann dazu führen, dass die Abwehrrechte nicht mehr wahrnehmbar sind. Ein bloßes Ignorieren von Mahnschreiben des EBVZ.de ist daher gefährlich und kann im ungünstgsten Fall zum Verlust der Verteidigungsmöglichkeiten führen.

Wir haben bereits in einer Vielzahl von Fällen für Mandanten erreicht, dass keinerlei Zahlungen an derartige Branchenbuch-Fallen geleistet werden mussten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu unserer Kanzlei auf und wir prüfen in einem kostenfreien Erstgespräch gern auch die Erfolgsaussichten Ihres Falles.

 


Abmahnung durch Frau Etienne Wittig via Rechtsanwälte Obladen Gaessler

Frau Etienne Wittig ist bereits des Längeren bekannt dafür, Abmahnungen wegen Wettbewerbsverletzungen ausprechen zu lassen. War Frau Wittig früher zumeist mit Abmahnungen im Bereich Drucker/Druckerzubehör auffällig, so ist zwischenzeitlich auch das Gebiet des Handyzubehörs hinzugetreten.

Unserer Kanzlei liegt aktuell eine Abmahnung der Frau Etienne Wittig vor, welche über die Rechtsanwälte Obladen Gaessler ausgesprochen wird. Es handelt sich dabei um eine Standardabmahnung, ja geradezu einen Klassiker im Wettbewerbsrecht, nämlich um den Vorwurf einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Angesetzt wird für diesen Verstoß ein, aus unserer Sicht, überzogen hoher Streitwert von 15.000,00 Euro. Zum Vergleich: Die meisten Gerichte gehen bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eher von Streitwerten aus, welche nicht höher liegen als 5.000,00 Euro. Aufgrund dieses Streitwertes wird von unserem Mandanten die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 865,00 Euro verlangt sowie die in solchen Fällen übliche Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Auch für eine Abmahnung der Frau Etienne Wittig bzw. Rechtsanwälte Obladen Gaessler gilt wie immer unser Rat an Betroffene: Beachten Sie die gesetzten Fristen aber überstürzen Sie nichts. Lassen Sie die Abmahnung zeitnah und am Besten anwaltlich überprüfen. Häufig finden sich dabei Argumente, durch welche sich die geforderten Kosten senken lassen oder die Ansprüche der Abmahner gänzlich abwehren lassen.

Gern stehen wir Ihnen diesbezüglich mit Rat und Tat zur Verfügung. Haben Sie eine Abmahnung der Kanzlei Obladen Gaessler erhalten, nutzen Sie unsere kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung, in der wir grundsätzlich mit Ihnen erörtern können, ob eine Verteidigung gegen die Abmahnung möglich ist und wie dies ablaufen könnte. Sie ereichen unsere gebührenfreie Anwaltshotline unter 0800 / 10 10 366. Alternativ können Sie auch unseren Rückrufservice (grüner Button links oben) nutzen oder uns Ihren Fall per Email oder Fax mitteilen.

 

Vorsicht vor Abmahnung durch die WOS24 GmbH

Uns liegt eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, mit welcher die WOS24 GmbH über die Kölner Rechtsanwälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum einen Unterlassungsanspruch wegen vermeintlicher Rechtsverletzungen im Rahmen einer eBay-Bewertung, betreffend die WOS24 GmbH, verfolgt.

Die WOS24 GmbH verkaufte über eBay an unseren Mandanten die Software Symantec Norton Internet Security 2013. Unserem Mandanten wird vorgeworfen eine negative Bewertung abgegeben zu haben, welche auf unwahren Behauptungen beruht. Die WOS24 GmbH möchte jedenfalls eine Verletzung des Rechts am eigerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erkennen sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.

Dies sehen wir allerdings anders. Die Äußerungen im Rahmen der Bewertung entsprechen nach unserem Dafürhalten den Tatsachen, so dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.

Die WOS24 GmbH fordert in der Abmahnung von unserem Mandanten die Abgabe einer Unterlassungserklärung und den Ersatz von Anwaltskosten aus einem Streitwert von 8.000,00 Euro, somit also 612,80 Euro.

Haben auch Sie eine derartige oder ähnliche Abmahnung der WOS24 GmbH oder der Rechtswälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum erhalten, sollten sie diese dringend rechtlich überprüfen lassen, bevor Sie darauf reagieren. Oft wird von den Betroffenen im Rahmen einer Abmahnung zuviel verlangt, manchmal sind die Vorwürfe sogar gänzlich unzutreffend.

Gern stehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz und Erfahrung in diesen Rechtsbereichen zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung, in der wir grundsätzlich mit Ihnen erörtern können, ob eine Verteidigung gegen die Abmahnung möglich ist und wie dies ablaufen könnte. Sie ereichen unsere gebührenfreie Anwaltshotline unter 0800 / 10 10 366. Alternativ können Sie auch unseren Rückrufservice (grüner Button links oben) nutzen oder uns Ihren Fall per Email oder Fax mitteilen.

Gewerbeauskunft-Zentrale – leicht missverständliches Urteil des LG Düsseldorf

Gewerbeauskunft-Zentrale – LG Düsseldorf entscheidet zugunsten der GWE

In den letzten Monaten kursierte immer mehr die Auffassung, man müsse nichts unternehmen, wenn man in die Branchenbuchfalle der Gewerbeauskunft-Zentrale geraten ist. Allen voran IHKs und Rechtsschutzversicherungen aber auch eine Reihe von Medienberichten sowie von Nichtjuristen betriebene Internetseiten rieten Betroffenen dazu, die Mahnschreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale schlichtweg zu ignorieren oder einfach mit dem Begriff arglistige Täuschung zu antworten.

Dass es sich bei derartigen Ratschlägen nicht immer um die beste Empfehlung handelte, zeigt nunmehr ein aktuelles Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 (Az. 23 S 316/12 U). In der Berufungsinstanz hat das Gericht für die Gewerbeauskunft-Zentrale entschieden. Es stellte fest, dass zwischen der Gewerbeauskunft-Zentrale und der Beklagten aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis bestehen würde.

Ganz abgesehen davon, dass wir mit den rechtlichen Erwägungen der Entscheidung, was das Eingreifen von Anfechtungsrechten betrifft, nicht konform gehen, stellt sich vielen Betroffenen die Frage, wie es zu solch einem Urteil kommen konnte?

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte offenbar nur sehr nachlässig gegen den vermeintlichen Vertrag mit der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr gesetzt hatte. Die Urteilsgründe sprechen davon, dass es bereits an jedweden Anfechtungserklärungen fehle.

Bereits dies lässt stark vermuten, dass auch hier laienhaften rechtlichen Ratschlägen gefolgt worden ist. Unsere Kanzlei vertritt bereits seit über vier Jahren Mandanten gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale. Wir haben immer darauf hingewiesen, dass es in derartigen Fällen wichtig ist, sämtliche zur Verfügung stehenden Abwehrrechte wahrzunehmen, da nur dies eine rechtliche Sicherheit begründen kann. Lesen Sie hierzu unseren Hauptartikel zur Abofalle der Gewerbeauskunft-Zentrale.

Zudem fällt auf, dass sich die Urteilsgründe nicht mit der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 26.07.2012 auseinandersetzt, welches im Falle einer ähnlichen Branchenbuchfalle gegen diese ausgegangen war. Dies scheint zunächst unverständlich, da sich aus dem BGH-Urteil gewichtige Argumente gegen derartige Vertragsschlüsse entnehmen lassen. § 305 c BGB, welchen der BGH für seine Entscheidung maßgeblich heranzieht, bleibt von der Kammer des LG Düsseldorf unerwähnt.

Hierfür gibt es jedoch eine Erklärung: Gemäß dem von der Gewerbeauskunft-Zentrale in der Klage gestellten Antrag, hatte das Gericht nur darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Das Gericht musste nicht die Frage prüfen oder klären, ob der Vertrag auch eine Zahlungspflicht begründet. Gerade die Klausel, welche den Vertrag kostenpflichtig machen würde, wird jedoch nach der Argumentation des BGH bei derartigen Branchenbuchfallen meist nicht Vertragsbestandteil, da Sie nur unscheinbar und an überraschender Stelle platziert ist. Da die Gewerbeauskunft-Zentrale jedoch vom Gericht nur festgestellt wissen wollte, dass ein Vertrag besteht, konnte das Gericht dies bejahen. Ob der Vertrag dagegen eine Zahlungspflicht für den Beklagten beinhaltet, hat das Gericht nicht entschieden und musste es auch nicht. Diese Frage dürfte weiterhin, wie gehabt, mit „Nein“ zu beantworten sein.

Fazit:

 

Die Entscheidung zeigt erneut, dass es wichtig und notwendig ist, sich rechtlich versiert gegen die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr zusetzen. Es bestehen nach wie vor sehr gute Abwehrchancen, mit denen sich jedwede Zahlung an die Gewerbeauskunft-Zentrale verhindern lässt. Diese Möglichkeiten sollten keinesfalls leichtfertig vergeben werden, wie dies leider allzu oft geschieht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung haben wir für all unsere Mandanten erreicht, dass nichts an die Gewerbeauskunft-Zentrale gezahlt werden musste. Sämtliche Gerichtsverfahren, welche wir gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale geführt haben, sind für unsere Mandanten ausgegangen.

Gern helfen wir Ihnen bei der Abwehr von Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Nutzen Sie unsere kostenfreie anwaltliche Erstberatung unter 0800 – 10 10 366. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.