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Die modifizierte Unterlassungserklärung

Abmahnfälle im Bereich des Urheberrechts, Wettbewerbsrechts oder Markenrechts gehen immer mit dem Verlangen nach Unterlassung weiterer Verstöße einher. Dies sollte allerdings, wenn überhaupt, ausschließlich durch eine rechtlich modifizierte Unterlassungserklärung erfüllt werden und nicht etwa durch Unterzeichnung der der Abmahnung beigefügten Erklärung. Die (modifizierte) Unterlassungserklärung, stellt sodann die förmliche und rechtsverbindliche Verpflichtung des Abgemahnten dar, in der Zukunft weitere Rechtsverletzungen, wie die mit der Abmahnung vorgeworfene, nicht zu wiederholen.

Um sicherzustellen, dass sich der Erklärende auch an diese Verpflichtung hält, soll er zudem eine Vertragsstrafe versprechen, welche er zu zahlen hätte, wenn er gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt (siehe hierzu auch den entsprechenden Abschnitt in unserem FAQ). Auch die modifizierte Unterlassungserklärung muss eine solche Vertragsstrafenregelung enthalten. Würde die modifizierte Unterlassungserklärung ohne Strafversprechen abgegeben werden, so wäre der Abmahner nicht ausreichend vor Wiederholungen der Verletzung geschützt. Allerdings sind in den von den Abmahnern vorgefertigten Erklärungen häufig für den Abgemahnten ungünstige Vertragsstrafenregelungen enthalten. Die modifizierte Unterlassungserklärung sollte zum Anlass genommen werden, ein für den Abgemahnten günstiger formuliertes Strafversprechen abzugeben.

Noch wichtiger jedoch ist, dass die modifizierte Unterlassungserklärung so abgeändert werden sollte, dass damit kein Schuldeingeständnis mehr verbunden ist. Würde man einfach die von der Abmahnkanzlei vorbereitete Erklärung abgeben, so wäre dies aus rechtlicher Sicht ein Schuldanerkenntnis, was den Abmahnern ein weiteres Vorgehen stark erleichtern und eine Verteidigung gegen die Abmahnung erheblich erschweren würde.

Letztlich braucht die modifizierte Unterlassungserklärung auch keinerlei andere Zugeständnisse, außer der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs, zu enthalten. In den vorgefertigten Erklärungen der Abmahner wird gern versucht, dem Abgemahnten auch gleich die Verpflichtung zur Tragung der Anwaltskosten oder die Erfüllung von Auskunftsansprüchen mit „unterzuschieben“. Die modifizierte Unterlassungserklärung sollte keine solchen Zusätze enthalten.

Gerade vor dem Hintergrund, dass eine (modifizierte) Unterlassungserklärung, nach deren Abgabe, zeitlich unbegrenzt wirkt, sollte hier niemand vorschnell handeln sondern sich fachkundig, am besten anwaltlich, beraten lassen bevor eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Eine gewisse Beeinträchtigung verbleibt im Rahmen einer solchen Erklärung für den Abgemahnten leider immer. Dies kann auch die modifizierte Unterlassungserklärung nicht ändern. Sie stellt den Abgemahnten jedoch weitaus besser, als die von den meisten Abmahnern vorgefertigten Unterlassungserklärungen.

In diesem Zusammenhang stellt sich oftmals die Frage, ob man eine modifizierte Unterlassungserklärung auch von einschlägigen Internetseiten oder Foren übernehmen kann. Hier ist Vorsicht geboten. Man kann sich nicht sicher sein, ob diese modifizierte Unterlassungserklärung auch den Anforderungen, welche die eigene Angelegenheit mit sich bringt, genügt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann und wird der Abmahner diese modifizierte Unterlassungserklärung ablehnen. Es kann aber auch sein, dass die modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet Erklärungen enthält, die sich in Ihrem konkreten Fall nachteilig auswirken.

Gern stehen wir Ihnen daher mit unserem Fachwissen und unserer Erfahrung aus einer Vielzahl von bearbeiteten Abmahnfällen zur Seite. Wenn Sie dies wünschen, prüfen wir für Sie die beigefügte Erklärung und erstellen für Ihren individuellen Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung, welche dann die für Sie bestmögliche Formulierung darstellt. Nutzen Sie einfach die oben angegebene Kontaktmöglichkeit und machen Sie von unserer kostenfreien Erstberatung in Abmahnangelegenheiten Gebrauch.

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