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StarLight GmbH – das Geschäft mit der Schaukasten-Werbung

Publiziert am 18. April 2012 von

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StarLight GmbH – Ärger mit der Schaukasten-Werbung

Starlight GmbH ist ein Werbeunternehmen, welches derzeit für einigen Ärger bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern sorgt, was diverse Anfragen auf unserer Hotline und Einträge in Internetplattformen zeigen.

Haben auch Sie Probleme mit der StarLight GmbH?

Gern prüfen wir Ihren Sachverhalt. Unsere Anwälte sind bereits seit Jahren erfolgreich in der Abwehr von Vertragsfallen tätig. Wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen wirksamen Vertragsschluss sprechen, greifen wir für Sie den vermeintlichen Vertrag an und beenden sämtliche bestehenden Rechtsbeziehungen zu der StarLight GmbH. Mit unserer anwaltlichen Erstberatung stehen wir Ihnen jederzeit kostenfrei zur Verfügung.

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auch an Wochenenden und Feiertagen

Alternativ können Sie unseren Rückrufservice nutzen, indem Sie einfach den entsprechenden Knopf im linken, oberen Bereich unserer Homepage klicken. Hinterlassen Sie uns dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

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StarLight GmbH – Das Geschäftsmodel im Detail – Schaukasten-Werbung

Beinahe jeder hat sie schon irgendwo gesehen – Werbe-Schaukästen – kleine Vitrinen, die mit Informationsmaterial und (lokaler) Werbung bestückt sind. Genau diese Art der Werbung versucht auch die Firma StarLight GmbH an den Mann zu bringen.

Zur Neukundengewinnung suchen wortgewandte Außendienstmitarbeiter der StarLight GmbH potentielle Firmeninhaber in ihren Geschäftsräumen – zumeist – unaufgefordert auf, um diesen das Werbemodell nahezulegen. Im Gepäck haben diese bereits ein Formblatt, welches nur noch ergänzend ausgefüllt werden muss.

Zu den geforderten Angaben zählen u.a. die Firmenbezeichnung bzw. der Name des Firmeninhabers, die Anzeigengröße, die Werbeart (Vitrine, Poster, Veranstaltungskalender), der Aufstellungsort, die Mindestlaufzeit (3 Jahre oder 6 Jahre), sowie der Preis gemessen an einer Laufzeit von drei Jahren. Auf der Rückseite des Formblattes sind noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der StarLight GmbH abgedruckt. Da die betroffenen Firmeninhaber oftmals in Ihren Geschäftsräumen während des regulären Tagesgeschäfts aufgesucht werden, fühlen sich diese nachvollziehbar überrumpelt. Schnell hat man also in einer hektischen, beruflichen Alltagsituation dieses Formblatt unterzeichnet, ohne das Ausmaß erkannt zu haben.

Zumindest die StarLight GmbH ist jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der Meinung der Betroffene hätte einen entsprechenden kostenpflichtigen Vertrag über die Werbemaßnahme mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren geschlossen.

Die nüchterne Erkenntnis folgt für den Betroffenen wenige Zeit später in Form einer Rechnung. Für die vermeintliche, vertraglich beauftragte Schaukastenwerbung fordert die StarLight GmbH vom Betroffenen eine nicht unerhebliche Gebühr ein.

Bei genauem Hinsehen ist im Hinblick auf die Mindestvertragslaufzeit festzustellen, dass eine Kündigung der „Vereinbarung“ nur bis sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit möglich ist. Verpasst man diesen Zeitpunkt, verlängert sich der „Auftrag“ automatisch zum gleichen Preis um eine weitere Periode, also mindestens um weitere drei Jahre.

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Forderung der StarLight GmbH – Gegenwehr möglich!

Wir raten, keinesfalls sofort zu bezahlen, sondern zunächst rechtlichen Rat einzuholen. In einem uns derzeit zur Bearbeitung vorliegenden Fall ist nach unserer rechtlichen Einschätzung schon kein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen, mit der Folge, dass auch ein Anspruch auf Zahlung des im Formblatt eingetragenen Betrages (hier: 900,00 €) nicht besteht. Einige Gerichte sind ebenfalls bereits zu diesem Ergebnis gelangt und haben die Forderungen der StarLight GmbH abgewiesen.

Eine fachlich versierte juristische Abwehr kann also dazu führen, dass Sie keinerlei Zahlungen an die StarLight GmbH leisten müssen. Sollten Sie dennoch gezahlt haben oder wurde der Betrag aufgrund einer Einzugsermächtigung abgebucht, werden wir prüfen, ob wir den Betrag für Sie zurückfordern können. In geeigneten Fällen holen wir Ihr Geld zurück!

An dieser Stelle möchten wir allerdings darauf hinweisen, dass diese Einschätzung nicht schlechthin verallgemeinerungsfähig ist, sondern einer Prüfung des Einzelfalls bedarf.

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