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Gewerbeauskunft-Zentrale
Alle Updates zum Thema auf einen Blick

In unserem Hauptartikel zu den Machenschaften der Gewerbeauskunft-Zentrale haben wir das Geschäftsmodell „Gewerbeauskunft-Zentrale“ der GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH bereits beleuchtet und unsere anwaltliche Sicht der Dinge dargestellt. Wir haben dargelegt, dass wir die vermeintlichen Verträge für nichtig oder zumindest angreifbar halten. Eine Vielzahl von bereits erfolgreich abgewehrten Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale gibt uns Recht.

Seit unserem zuvor genannten Artkel haben wir eine Reihe von Updates zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale verfasst. Der besseren Übersicht halber, haben wir sämtliche Updates auf dieser Seite zusammengefasst. Der interessierte Leser findet somit alle Neuigkeiten auf einem Blick, ohne weiteren Suchaufwand.

Gern helfen wir Ihnen bei der Abwehr der Forderungen (aufgrund der anhaltenden Mahnwelle auch an Wochenenden). Unsere Anwälte sind bereits seit Jahren erfolgreich in der Abwehr derartiger Abo-Fallen tätig. Wir greifen für Sie den vermeintlichen Vertragsschluss an und beenden sämtliche bestehenden Rechtsbeziehungen zu der Gewerbeauskunft-Zentrale, respektive GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH. Mit unserer anwaltlichen Erstberatung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.

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Alternativ haben Sie die Möglichkeiten:

  • unseren Rückrufservice zu nutzen – verwenden Sie hierfür einfach den entsprechenden Knopf im linken, oberen Bereich unserer Homepage, hinterlassen Sie uns dort Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden;
  • uns Ihre Unterlagen zur Angelegenheit (Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, Rechnungen, Mahnungen ect.) eingescannt oder abfotografiert per Email an kanzlei@lflegal.de oder per Fax an die 0511/54 54 38 79 zu senden. Wir werden diese sodann prüfen und uns mit Ihnen in Verbingung setzen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

Kosten fallen für Sie nur dann an, wenn Sie uns nach der Besprechung mit der Abwehr der Forderung beauftragen möchten. Diese werden zuvor auch gesondert mit Ihnen besprochen. Sie haben bei uns volle Kostentransparenz.

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Updates zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale (Datum absteigend):

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Update 26.08.2013

Gewerbeauskunft-Zentrale – neues Mahnschreiben mit irreführendem Inhalt

Die Gewerbeauskunft-Zentrale lernt es einfach nicht. Da ist ihr bereits mit Urteil des LG Düsseldorf vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12, untersagt worden, irreführendes Mahnwesen zu betreiben, dennoch geht das Spielchen nunmehr erneut los.

Auslöser ist ein – zugegebener Maßen unerfreuliches – Urteil des LG Düsseldorf vom 31.07.2013. Wir halten dieses Urteil allerdings für fehlerhaft, wie wir bereits an anderer Stelle besprochen haben. Tatsache ist insoweit, dass dieses Urteil zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale ergangen ist – ein Umstand, der für Tausende von Betroffenen unverständlich sein dürfte.

Was die Gewerbeauskunft-Zentrale, in der ihr eigenen Manier, jedoch für ein Mahnschreiben daraus gestrickt hat, war kaum anders zu erwarten. Erneut ist dieses durchsetzt von rechtlich irreführenden Argumentationen. Insbesondere werden den Betroffenen aus dem Urteil fehlerhafte juristische Konsequenzen aufgezeigt. Dadurch soll beim Leser natürlich der besondere Eindruck entstehen, um eine Zahlung komme er nun nicht mehr umhin.

Im Einzelnen:

1.

Das Schreiben beginnt bereits mit einer irreführenden Darstellung des Instanzenzuges. Die Überschrift lautet:

„Offene Forderung – Letztinstanzliches Urteil“

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, welche die Gewerbeauskunft-Zentrale den Betroffenen nunmehr wieder tausendfach vorhalten wird, ist eine Berufungsentscheidung, mithin eine zweitinstanzliche Entscheidung. Über der Berufung steht das Rechtsmittel der Revision und somit als weitere Instanz der Bundesgerichtshof. Zwar hat das Landgericht die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dennoch könnte dies über eine Nichtzulassungsbeschwerde möglicherweise geändert werden. Demzufolge ist der Bundesgerichtshof die letzte Instanz.

2.

Die GWE weist zu Beginn des Schreibens auf das neue Urteil zu ihren Gunsten hin und schreibt sodann:

„Damit sind alle bisher ergangenen Urteile als nichtig anzusehen.“

Dies ist unwahr! Ein Urteil ergeht immer nur inter partes, dass heißt zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Nur zwischen diesen beiden entfaltet es Wirkung. Insbesondere wird durch ein Urteil in einer bestimmten Angelegenheit, nicht ein in anderer Sache ergangenes Urteil nichtig. Derartige Wirkungen haben Urteile nicht. Das Urteil gibt lediglich die eigene Rechtsauffassung der daran mitwirkenden Richter/innen wieder. Andere Richter/innen am selben Gericht oder ein gänzlich anderes Gericht, können den Sachverhalt wiederum völlig anders bewerten.

3.

Weiter unten lautet es dann:

„Die von Ihnen bzw. durch Ihre Rechtsanwälte erhobenen Einwände gegen unsere Forderung sind demnach in jeder Hinsicht unberechtigt und haltlos, so dass unsere offene Rechnung in jedem Falle bezahlt werden muss.“

Auch dies ist nicht richtig! Wie bereits gesagt, wirkt sich das Urteil allein gegen den dortigen Beklagten aus. Es führt daher nicht dazu, dass auch sämtliche andere Betroffenen die Forderung bezahlen müssten. Insbesondere vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zu Fällen von Branchenbuchfallen, welche von der Kammer des LG Düsseldorf – völlig unverständlicher Weise – in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt, geschweige denn gewürdigt worden ist, steht arg zu bezweifeln, dass überhaupt kostenpflichtige Verträge mit der Gewerbeauskunft-Zentrale über deren Formblätter zustande kommen können. Auf die ablehnende Haltung der Kammer gegenüber Anfechtungsmöglichkeiten käme es dann nämlich gar nicht an.

4.

Noch weiter unten wird die Sache abermals ausgewalzt:

„Als Fazit steht nach dem, wie gesagt letztinztanzlichen, Urteil des Landgerichts Düsseldorf eindeutig fest, dass der mit uns geschlossene Vertrag rechtswirksam ist und Sie verpflichtet sind, die Ihnen vorliegende Rechnung in voller Höhe zu begleichen.“

Unwahr! „Sie“ sind durch das zweitinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf zu gar nichts verpflichtet, denn das Urteil ist nicht gegen „Sie“ ergangen. Dies weiß natürlich auch die Gewerbeauskunft-Zentrale. Wie eh und je wird jedoch Mahnwesen mit der Brechstange betrieben und den Betroffenen rechtlich irreleitendende Argumentationen um die Ohren gehauen. Sicher ist wohl, dass sich wieder etliche Betroffene aufgrund dieses Urteils zur Zahlung genötigt fühlen werden und die aus unserer Sicht nach wie vor unberechtigte Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale erfüllen.

Auch der Rechtsprechung sollte sich da doch die Frage aufdrängen, warum ein Unternehmen, welches angeblich rechtlich einwandfreie Forderungen besitzt, mit derartigen Methoden gegen zigtausende von „Kunden“ vorgehen muss, da diese allesamt nicht der Meinung sind, einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen oder dies jemals gewollt zu haben.

5.

Um dies abschließend (auch der Gewerbeauskunft-Zentrale) nochmals in Erinnerung zu rufen. Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits zuvor deutliche Worte gegen das Geschäftsmodell gefunden. So lautete es in den Gründen des Urteils des LG Düsseldorf vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12, zum Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale:

„Dieses Übersenden eines solchen Formulars ist nämlich seinerseits als irreführende geschäftliche Handlung anzusehen. Der Charakter als Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages wird verschleiert, indem der Eindruck erweckt wird, es gehe um eine Eintragung in ein amtliches oder quasi amtliches Verzeichnis. Die Hinweise auf den rechtsgeschäftlichen Inhalt sind so versteckt gehalten, dass von einem systematischen Versuch der Täuschung ausgegangen werden muss. Das vorliegende Formular unterscheidet sich praktisch kaum von demjenigen, das die Kammer und das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits mit gleichem Ergebnis geprüft haben. Auf die den Parteien bekannten Entscheidungen kann daher verwiesen werden.

[…]

Die Beklagte zu 1) geht systematisch vor, indem ihr Geschäftsmodell darauf abzielt, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften, die formal den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zu dokumentieren geeignet sind, dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben.

[…]

Unter den gegebenen Umständen, die ihr Gepräge maßgeblich daraus beziehen, das Marktteilnehmer in eine „Vertragsfalle“ gelockt worden sind […]“

Wir halten es für unwahrscheinlich, dass eine Berufungsverhandlung vor dieser Kammer des Landgerichts zum selben Ergebnis führen würde, wie dies leider im Urteil vom 31.07.2013 geschehen ist.

Und letztlich wäre da ja auch immer noch der BGH, welcher sowohl in der „Branchenbuch Berg“-Entscheidung, als auch im Urteil vom 26.07.2012, deutliche Worte gegen Branchenbuchfallen gefunden hat. Insbesondere die Erwägungen des BGH in der letztgenannten Entscheidung, lassen sich auf Fälle der Gewerbeauskunft-Zentrale übertragen.

Auch im dortigen Fall wurde ein Online-Branchenbuch betrieben. Um Kunden zu gewinnen wurden Schreiben übersandt, die bereits in der Überschrift das Wort „Antrag“ enthielten. Genau wie bei der Gewerbeauskunft-Zentrale enthielt die linke Seite des Schreibens vorausgefüllte, bzw. auszufüllende Elemente und die rechte Spalte einen Fließtext in dem sich die Information zu den Kosten befand, welche sich auf 650,00 Euro netto pro Jahr belaufen sollten. Zudem standen in diesem Text fettgedruckt Worte wie Eintragungsantrag, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und Vergütungshinweis. Dies alles ist absolut vergleichbar mit den Fällen der Gewerbeauskunft-Zentrale.

Völlig richtig entschied der BGH dennoch gegen die Branchenbuchfirma. Die Entgeltklausel sei nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt gewesen, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird. Die Klausel konnte nach Sicht des BGH daher nicht Vertragsbestandteil werden (§ 305c Abs. 1 BGB). Diese hochrelevante Entscheidung hat die Kammer des LG Düsseldorf, welche für das Urteil vom 31.07.2013 verantwortlich zeichnet, bei ihrer eigenen Rechtsfindung offensichtlich nicht berücksichtigt.

Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des BGH gehen wir nach wie vor davon aus, dass auch die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale rechtlich unhaltbar sind und angegriffen werden sollten..

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Update Juni 2013

Gewerbeauskunft-Zentrale schreibt verstärkt Privatpersonen an

Offenbar gehen der Gewerbeauskunft-Zentrale die Gewerbetreibenden aus, welche in die Vertragsfalle tappen. Diesen Eindruck erlangen wir aufgrund der Tatsache, dass uns in letzter Zeit zunehmend Betroffene anrufen, welche weder selbstständig noch sonst gewerbetreibend oder unternehmerisch tätig sind. Waren derartige Vorfälle früher allenfalls einmal pro Monat aufgetaucht, erreichen uns nunmehr beinahe täglich Meldungen vom Privatpersonen, welche das „Angebotsschreiben“ erhalten haben. Auffällig ist dabei auch, dass die Betroffenen meist fortgeschrittenen Alters sind – sprich 70 Jahre und älter.

Entweder ist die Gewerbeauskunft-Zentrale beim Einkauf ihrer Adressbestände kürzlich übers Ohr gehauen worden oder, wie eher zu vermuten steht, es steckt System dahinter. Wir könnten uns durchaus vorstellen, dass man auf diesem Wege versucht, unbedarfte Privatpersonen zu Zahlungen zu veranlassen. Gerade bei älteren Personen kennt man derartige Abzockmaschen bereits von einer Vielzahl anderer Firmen. Abofallen im Bereich Gewinnspiele und Zeitschriftenverkauf machen es vor – Branchenbuchfallen wie die der Gewerbeauskunft-Zentrale scheinen nun zu folgen…

Aus rechtlicher Sicht sind Privatpersonen natürlich viel besser geschützt als Unternehmer, was dazu führt, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale kaum Mögichkeiten hat ihre Forderungen gegen solche Betroffenen durchzusetzen. Wir raten daher betroffenen Privatpersonen, welche in die Falle geraten sein sollten, keinesfalls zu zahlen. Bei Bedarf können Sie sich gern an uns wenden.

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Update April 2013

Rechnungs- und Mahnwesen der Gewerbeauskunft-Zentrale: Nichtstun kann gefährlich sein!

Den aktuellen Fall eines Anrufers nehmen wir zum Anlass erneut vor den Machenschaften der Gewerbeauskunft-Zentrale zu warnen, da dem Betroffenen aufgrund von Missinformationen im Internet nunmehr der größtmögliche Schaden entstanden ist – der Gerichtsvollzieher stand vor der Tür.

Auf verschiedenen Internetseiten/Foren liest man immer wieder, dass sämtliche Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale einfach ignoriert werden sollten. Man müsse nicht reagieren und alles würde irgendwann im Sande verlaufen. Diese Halbwahrheiten verbreiten zumeist juristische Laien, welche selbst Opfer der Gewerbeauskunft-Zentrale geworden sind und einige Wochen oder Monate keine weiteren Mahnschreiben erhalten haben. Man wiegt sich in trügerischer Sicherheit. Vorsicht! Derartige Ratschläge können nach hinten losgehen, wie unser Anrufer leidlich erfahren musste.

Auch er, ein gemeinnütziger Pferdesportverein, hatte das „Angebotsschreiben“ der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten, unterzeichnet und zurückgesandt. Nachdem die Rechnung und anschließende Mahnungen herein flatterten, folgte man den Empfehlungen eines Internetformuns und ließ sämtliche Schreiben in den Papierkorb wandern. Vor ein paar Tagen nun stand allerdings der Gerichtsvollzieher vor der Tür mit dem Auftrag einer Sach- und Taschenpfändung hinsichtlich der Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale und der Inkassokosten.

Gegen den Verein waren Mahn- und Volltstreckungsbescheid ergangen, ohne, dass man etwas dagegen unternommen hatte. Aufgrund des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides sieht sich der Verein nunmehr der Zwangsvollstreckung der Gewerbeauskunft-Zentrale ausgesetzt, ohne dass noch irgendetwas dagegen unternehmen werden könnte.

Ärgerlich und Unnötig: Eine fachmännische Beratung hätte dem Verein diesen Verlauf der Angelegenheit ersparen können. Durch eine geeigente Verteidigung gegen die Ansprüche der Gewerbeauskunft-Zentrale ist regelmäßig erreichbar, dass kein Cent an dieses Unternehmen gezahlt werden muss.

Seinen Sie also vorsichtig. Der Ratschalg einfach nichts zu tun und alles zu ignorieren ist nur dann richtig, wenn das ursprüngliche Formblatt nicht unterzeichnet und zurück gesandt worden ist. Sollten Sie jedoch bereits eine Rechnung oder eine Mahnung der Abzocker erhalten haben, ist vehementes ignorieren weiterer Schreiben nicht der richtige Weg.
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Update März 2013

Gewerbeauskunft-Zentrale: Was tun, wenn ein Jahr gezahlt worden ist?

Es geschieht immer wieder, dass Personen oder Unternehmen, welche auf die Gewerbeauskunft-Zentrale hereingefallen sind, aufgrund des massiven Mahnwesens versehentlich die Zahlung für das erste Vertragsjahr leisten. Häufig wird diese Zahlung als Lehrgeld abgetan, in der Meinung, die Sache habe sich damit erledigt. Weit gefehlt, wie viele Betroffene wissen. Nach einem Jahr kommt die Rechnung für das zweite Vertragsjahr.

Setzt man sich nunmehr gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr, erhält man wenig später ein Schreiben, welches mit „Einleitung gerichtlicher Maßnahmen“ überschrieben ist. Die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH behauptet darin, dass durch die Zahlung, welche der Betroffene in der Vergangenheit an sie geleistet hat, die Wirksamkeit des Vertrages inklusive AGB und Laufzeit rechtlich bestätigt worden sei. Sämtliche Anfechtungsrechte seien damit hinfällig geworden. Dies solle sich aus §§ 141, 144 und 781 BGB ergeben und sei bereits höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.

Wir sind anderer Ansicht! Dass es die Gewerbeauskunft-Zentrale rechtlich nicht so genau nimmt, wenn es um den eigenen Profit geht, ist kein Geheimnis. Häufig werden (man möchte/müsste fast schreiben regelmäßig) juristische Wahrheiten verdreht, verschleiert oder unterdrückt, um die Betroffenen irrezuführen. So auch bei dem zuvor erwähnten Schreiben. Es ist schlichtweg falsch, dass es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspräche, dass eine Zahlung auf eine Forderung zwangsweise ein Anerkenntnis des Vertrages bedeuten würde. Genau das Gegenteil ist der Fall! Der BGH hat mit Urteil vom 11.01.2007, Az. VIII ZR 265/07 entschieden, dass die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines “tatsächlichen” Anerkenntnisses der beglichenen Forderung darstelle. Einfach ausgedrückt: Die Zahlung einer Rechnung allein stellt kein Anerkenntnis dar.

Für die Annahme eines Anerkenntnisses ist Voraussetzung, dass eine Interessenlage gegeben ist, die es naheliegend erscheinen lässt, dass ein Anerkenntnis durch den Erklärenden gewollt worden war. Wir halten es für schwierig, eine solche Interessenlage in Fällen der Gewerbeauskunft-Zentrale zu erkennen, da die Zahlungen dort nur dadurch zustande kommen, dass die Betroffenen massiv und meist mit rechtlich unzutreffenden Erklärungen zur Zahlung genötigt werden. Sie wollen keineswegs eine Schuld eingestehen, sondern nur weitere unangenehme Konsequenzen vermeiden.

Im Ergebnis ist allen Betroffenen, welche einen Jahresbetrag an die Gewerbeauskunft-Zentrale bezahlt haben, dennoch dringend zu empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen und zumindest gegen die Forderung für das zweite Vertragsjahr vorzugehen. Wir haben bereits für eine Vielzahl von Mandaten verhindert, dass die Zahlung fürs zweite Vertragsjahr geleistet werden musste. Keiner dieser Fälle kam je bis vor Gericht. Gern helfen wir auch Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns einfach bei Bedarf.

Update Februar 2013

Gewerbeauskunft-Zentrale versucht doppelte Abzocke

Heute erreichte uns ein Fall eines unserer Mandanten, in dem die Gewerbeauskunft-Zentrale versucht, gleich doppelt abzukassieren. Es begann, wie bei zigtausend anderen Betroffenen auch – mit dem versehentlichen Unterzeichnen des Formblattes der Gewerbeauskunft-Zentrale durch unseren Mandanten. Wichtig und daher hervorzuheben ist hierbei, dass unser Mandant auch tatsächlich nur ein einziges Formblatt der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten und unterzeichnet hat.

Knapp 15 Tage später erhielt er sodann jedoch nicht nur eine Rechnung der Gewerbeauskunft-Zentrale, sondern gleich zwei, über jeweils 569,06 Euro.

Wer nun denkt, dieseselbe Rechnung sei dem Mandanten versehentlich zweimal zugesant worden, liegt leider falsch. Die Rechnungen unterscheiden sich nämlich. Die eine Rechnung trägt unter Spalte Bezeichnung der Leistung die Angabe „Eintragung / Leistungsberechnung unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de Bayern“ und die andere Rechnung die Angabe „Eintragung / Leistungsberechnung unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de Sachsen“.

Offensichtlich versucht die Gewerbeauskunft-Zentrale neuerdings ihre „Leistungen“ nach Bundesländern getrennt abzurechnen, wobei absurder Weise pro Bundesland offenbar der volle Betrag für die Eintragung im Internet gefordert wird. Sollte dies nicht bloß ein Versehen bei der Gewerbeauskunft-Zentrale sein, wogegen einiges spricht, da das Mahn- und Rechnungswesen bei dieser Firma automatisiert abläuft und daher solche „Versehen“ ungewöhnlich wären, bleibt anzumerken, dass aus unserer Sicht natürlich keinesfalls eine doppelte oder gar mehrfache Zahlung geschuldet ist. Wie wir bereits mehrfach verdeutlicht haben, ist aus unserer Sicht jedweder Zahlungsanspruch der Gewerbeauskunft-Zentrale angreifbar und zu Fall zu bringen.

Dass Kosten pro Bundesland anfallen sollen, ist ohnhin ausgeschlossen, da sich eine derartige Regelung nicht einmal dem Kleingedruckten der Schreiben der GWE entnehmen lässt.

Wir können daher nur wiederholt dringlich davor warnen, vorschnell Zahlungen an dieses Unternehmen zu leisten. Ist das Geld erst einmal weg, wird die Rückerlangung aufwendig.

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Update Januar 2013

Fehlerhafter Überweisungsträger bei der Gewerbeauskunft-Zentrale

Aktuell erhalten all jende, welche in letzter Zeit vorschnell die Rechnung der Gewerbeauskunft-Zentrale beglichen haben, eine zweite Chance, diesen Fehler zu vermeiden. Offenbar hat die Gewerbeauskunft-Zentrale kürzlich ihr Bankkonto geändert. Über die Gründe mag man spekulieren… Jedenfalls war die Notwendigkeit zur Änderung des Kontos offenbar recht plötzlich entstanden – so plötzlich, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale noch einen Schwung von Rechnungen und Mahnungen versandt hatte, in welchen weiterhin der alte Überweisungsträger beigefügt war. Das Geld erreichte folglich nicht das Konto der GWE sondern lief zurück an die Betroffenen.

Die Gewerbeauskunft-Zentrale versendet daher aktuell Schreiben mit dem Aufdruck „Fehlerhafter Überweisungsträger„. Diese enthalten die Aufforderung, das Geld nochmals zu überweisen, nunmehr doch bitte auf das aktuelle Konto.

Hiervon raten wir selbstverständlich ab! Sollten sie kürzlich verseehentlich an die Gewerbeauskunft-Zentrale gezahlt haben und aufgrund des falschen Überweisungsträgers Ihr Geld zurück erlangt haben, so nutzen Sie diese zweite Chance, um sich jetzt gegen die Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr zu setzen. Sie werden dann mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts an dieses Unternehmen zahlen müssen. Gern helfen wir Ihnen dabei!

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Update Dezember 2013

2012 – Rückblick auf unsere Klagen gegen die GWE

Ein neues Jahr, doch die Masche der Gewerbeauskunft-Zentrale bleibt gleich. Anlass genug für uns, um kurz von den Gerichtsverfahren zu berichten, welche wir 2012 für einige unserer Mandanten gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale vor den Düsseldorfer Gerichten führen durften.

Was die Gewerbeauskunft-Zentrale zumeist nur androht, den Gang vor Gericht, haben einige unserer Mandanten 2012 selbst vollzogen. Wie vielen der Betroffenen der Abzocke der Gewerbeauskunft-Zentrale bekannt ist, folgen Mahnungen über Mahnungen, sei es von der  Gewerbeauskunft-Zentrale selbst, der Deutschen Direkt Inkasso oder von den häufig wechselnden Anwälten der GWE. Selbst in den Fällen, in denen sich die Betroffenen mit anwaltlicher Hilfe gegen die Forderungen zur Wehr setzen, reisst die Flut an Mahnschreiben nicht ab. Da diese Schreiben natürlich immer direkt an die Betroffenen versandt werden und nicht etwa an die Anwälte, kann dies für die Mandanten äußerst belastend werden. Einige unserer Mandanten hatten schlussendlich die Nase voll und ließen die Sache gerichtlich klären.

In sechs Verfahren vor der Düsseldorfer Gerichtsbarkeit haben wir jeweils für Mandanten negative Feststellungsklage gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale erhoben. Eine negative Feststellungsklage dient dem Ziel, dass durch ein Gericht verbindlich festgestellt wird, dass ein bestimmter Anspruch, dessen sich ein Gläubiger gegen einen Schuldner berühmt, tatsächlich nicht besteht. In unseren Fällen lauteten die Anträge also dahingehend, dass festgestellt wird, dass der GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH keine Forderung gegen unseren Mandanten aus einem behaupteten Vertragsverhältnis zusteht.

Alle Verfahren liefen nach Klageerhebung gleich. Zunächst zeigte sich die Gewerbeauskunft-Zentrale noch kampfwillig und reichte jeweils Klageerwiderungen ein. Als jedoch die Verhandlungstermine herannahten, erkannte die Gewerbeauskunft-Zentrale jeweils die Klageforderungen unserer Mandanten an und verzichtete auf die weitere Geltendmachung Ihrer Forderungen gegen unsere Mandanten. Auf ein Urteil mit Urteilsgründen ließ es die Gewerbeauskunft-Zentrale somit nicht ankommen.

Dies zeigt eines ganz deutlich: Wer sich rechtzeitig mit den zur Verfügung stehenden Abwehrrechten gegen Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr setzt, schafft eine Absicherung, welche selbstverständlich auch vor Gericht Stand halten würde. Dies ist der Gewerbeauskunft-Zentrale natürlich ebenso klar, weswegen sie selbst den Gang vor Gericht dann nur noch androhen, nicht jedoch mit Erfolg beschreiten kann.

Gern helfen wir Ihnen, auch in Ihrem Fall eine einwandfreie Abwehr der Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale zu erzielen.

 gfd.

Update November 2012

Nun droht Rechtsanwältin Mölleken mit „Einleitung der gerichtlichen Klage“

Die Überschrift sagt es bereits. Hatten wir im Update vom 02.10.2012 noch darüber berichtet, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale Schreiben versendet, in welchen sie die „Einleitung der gerichtlichen Klage“ androht und gleichzeitig den Entwurf eine Klageschrift beifügt, wandelt nunmehr Rechtsanwältin Mölleken auf eben diesen Pfaden.

Nahezu inhaltsgleich versendet aktuell nicht mehr die Gewerbauskunft-Zentrale selbst das Androhungsschreiben sondern Frau Mölleken. Selbst der beigefügte Klageentwurf ist der gleiche. Dennoch sollten Betroffene, die dieses Schreiben erhalten, nicht in Panik verfallen und etwa die angebotene Vergleichszahlung, welche manchmal auf 450,00 Euro und manchmal 375,00 Euro lautet, leisten. Wir halten es für unwahrscheinlich, dass auch nur eine dieser angedrohten Klagen tatsächlich erhoben wird.

Sicherheit verschafft wie immer eine rechtliche Abwehr der Forderung, da hierdurch das Poblem bei der Wurzel, nämlich dem vermeintlich mit der Gewerbeauskunft-Zentrale geschlossenen Vertrag, gepackt und dieser Vertrag zu Fall gebracht wird. Ohne Vertrag besteht keinerlei Möglichkeit für die Gewerbeauskunft-Zentrale, ihre Forderung durchzusetzen – auch nicht vor Gericht.

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Update 15.10.2012

GWE hat neue Inkasso-Anwältin – RAin Claudia Mölleken

Seit kurzem tritt wieder einmal eine neue Rechtsanwältin im Auftrage der Gewerbeauskunft-Zentrale an Betroffene heran, welche mit der Gewerbeauskunft-Zentrale den vermeintlichen Branchenbuch-Vertrag geschlossen haben sollen. „Kanzlei für Wirtschaftsrecht“ prangt es vollmundig über den Schreiben. Passend dazu werden rechts die Fachgebiete „gewerblicher Rechtsschutz“, „Vertragsrecht“ und „Zwangsvollstreckung“ aufgeführt. Klar, der Laie soll beeindruckt werden. Leider sieht der Fachmann auch bei Frau Mölleken dieselben Kunstfehler, welche bereits bei den Schreiben des Rechtsanwalts Hofheinz ins Auge stachen. So pragten dieselben drei Fachgebiete auch auf dessen Schreiben. Dumm nur, dass auf beiden Schreiben zudem der Zusatz „Vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ aufgedruckt war. Dies lässt an der Kompetenz im gewerblichen Rechtsschutz zweifeln, die eben dieser Zusatz bereits von Gerichten als irreführende Werbung eingestuft worden ist und somit als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Einem Fachmann auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes dürfte ein solch offensichtlicher Fauxpas auf seinen eigenen Schreiben kaum unterlaufen…

Davon abgesehen gilt auch zu den Schreiben der Rechtsanwältin Mölleken das für Mahnschreiben der Gewerbauskunft-Zentrale übliche. Es handelt sich um reine Inkassoschreiben, mit denen die Betroffenen unter Druck gesetzt werden sollen, weil diesmal ein Anwalt bzw. eine Anwältin sich für das Mahnwesen der Gewerbeauskunft-Zentrale hergegeben hat. Inhaltlich bieten diese Schreiben keinerlei rechtlichen Mehrwert gegenüber MAhnungen welche von der Gewerbeauskunft-Zentrale selbst oder der Deutschen Direkt Inkasso GmbH stammen.

Auch hier gilt: Eine juristische Abwehr der Forderung vorausgesetzt, bracht man keine Sorgen vor Schreiben der Rechtsanwältin Mölleken zur Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale zu haben.

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Update 02.10.2012

Neues Schreiben der GWE: (angebliche) „Einleitung der gerichtlichen Klage“

Die Gewerbeauskunft-Zentrale versendet seit einigen Tagen ein neues Schreiben. Dieses kommt unter dem drohenden Aufreisser „Einleitung der gerichtlichen Klage“ daher. Überflüssig zu erwähnen, dass diese Schreiben auch bei anwaltlich vertretenen Personen wieder direkt an die Betroffenen gesandt werden und nicht etwa an die Anwälte, wie es üblich wäre.

Das Schreiben dient ersichtlich nur wieder dem Zweck, die Empfänger massiv einzuschüchtern, mit Unwahrheiten zu konfrontieren und so zu einer Zahlung zu verleiten.

So heisst es etwa in dem Schreiben: „Wie bereits angekündigt, sind die von uns beauftragten Rechtsanwälte z. Zt. damit befasst in unserem Auftrag umgehend das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht zu führen.“.

Das finden wir aus verschiedenen Gründen höchst interessant. Zum einen hat unsere Kanzlei bereits eine Reihe von Gerichtsverfahren gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale geführt und zwar auf Feststellung, dass die Forderung, wessen sich die GWE wieder und wieder berühmt, nicht besteht sowie auf Unterlassung und datenschutzrechtliche Auskunft. In allen Verfahren hat die Gewerbeauskunft-Zentrale jeweils zwei Tage vor dem Verhandlungstermin auf Ihre Forderung verzichtet all unsere weiterhin geltend gemachten Ansprüche erfüllt – also klein beigegeben.

Sicherheitshalber muss man erwähnen, dass ein solcher Verlauf eines Klageverfahrens voraussetzt, dass alle möglichen Abwehrrechte gegen den vermeintlichen Vertrag mit der Gewerbeauskunft-Zentrale geltend gemacht worden sind. Lesen Sie hierzu unseren Hauptartikel zu den Machenschaften der Gewerbeauskunft-Zentrale.

Um ihrem Schreiben den gewissen „Punch“ zu verleihen, fügt die Gewerbeauskunft-Zentrale dem Schreiben den Entwurf einer Klageschrift bei. Lustiger Weise deckt sich diese Klageschrift inhaltlich nahezu eins zu eins mit den Klageerwiderungen, welche sie in unseren vorgenannten Gerichtsverfahren jeweils verwendet hat – also denjenigen Verfahren, in denen die Gewerbeauskunft-Zentrale kurz vorm Verhandlungstermin aufgegeben hat.

Auch fehlt es dem Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale natürlich nicht an dem obligatorischem Gerichtsiurteil des AG Düsseldorf aus dem Jahre 2011, welches für sie ausgegangen war und welches die Gewerbeauskunft-Zentrale inflationär nahezu jedem ihrer Schreiben beifügt. An dieser Stelle möchten wir erwähnen, dass auch alle von uns gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale geführten Gerichtsverfahren, von denen die Gewerbeauskunft-Zentrale kein einziges gewonnen hat, vor den Düsseldorfer Gerichten, Amtsgericht sowie Landgericht, stattfanden und zwar im Jahr 2012.

Die Krone der Lächerlichkeit trägt das Schreiben der GWE jedoch realtiv am Ende. Nachdem über 1 1/2 Seiten die gerichtliche Klage angedroht wird und die eigenen Ansprüche von der Gewerbeauskunft-Zentrale als rechtlich unangreifbar dargestellt worden sind, bietet die GWE dennoch eine Reduzierung der Kosten von 1.138,13 € auf 375,00 € an. Dies muss man sich auf der Zunge zergehen lassen – trotz der angeblich so sicheren Rechtslage bietet die Gewerbeauskunft-Zentrale einen Rabatt in Höhe von ca. 67 % (!) an und verzichtet freiwillig auf 2/3 ihrer Forderung.

Die Hintergründe könnten nicht deutlicher hervortreten. Hier soll auf Biegen und Brechen versucht werden, zumindest noch irgend eine Zahlung aus den Betroffenen herauszukitzeln.

Unser Rat bleibt daher unverändert: Wehren Sie sich in geeigneter Weise gegen die Forderungen, d. h. durch Erheben aller möglichen Abwehrrechte und zahlen Sie nichts an solche Unternehmen. Gern helfen wir Ihnen bei der Verteidigung gegen diese Forderungen.

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Update 16.08.2012

Vorsicht vor Mahnbescheiden der Gewerbeauskunft-Zentrale!

Seit ein paar Wochen lässt die Gewerbeauskunft-Zentrale über den bereits im letzten Update erwähnten Rechtsanwalt Hofheinz eine Reihe von gerichtlichen Mahnbescheiden beantragen. Hierbei scheint völlig willkürlich bei der Auswahl der Personen/Unternehmen vorgegangen zu werden, gegen welche ein Mahnverfahren eingeleitet wird. Ein nachvollziehbares Muster ist für jedenfalls derzeit nicht zu erkennen.

In der Folge erhalten die Betroffenen einen gerichtlichen Mahnbescheid, zumeist vom Amtsgericht Hamm, welcher im typischen gelben Umschlag daherkommt.

ACHTUNG!! Ein solcher Mahnbescheid darf keinesfalls ignoriert werden, da er sonst rechtskräftig wird und zur Beantragung und den Erlass eines Vollstreckungsbescheides führen kann. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides gegen diesen Widerspruch einzulegen. Wir raten dringend an, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Das gerichtliche Mahnverfahren selbst ist weniger schwerwiegend, als es zunächst den Eindruck vermittelt. Ein Mahnbescheid kann prinzipiell von jedermann gegen jeden beliebeigen anderen beantragt werden. Es genügt, dass eine Forderung behauptet wird und der Mahnantrag formgerecht gestellt wird. Sodann erlässt das Gericht den Mahnbescheid ohne zu prüfen, ob der Anspruch aus rechtlicher Sicht besteht. Nochmal zur Verdeutlichung: Bei einem gerichtlichen Mahnverfahren findet keinerlei Prüfung der Rechtmäßigkeit des vom Antragsteller (hier also der Gewerbeauskunft-Zentrale) behaupteten Anspruchs statt. Das Gericht erlässt den Mahnbescheid einzig und allein aufgrund des formgerechten Antrags.

Gerade aus diesem Grund besteht die Möglichkeit des Widerspruchs – welche allerdings aktiv wahrgenommen werden muss. Durch den Widerspruch wird das Mahnverfahren beendet und der gerichtliche Mahnbescheid wird gegenstandslos.

Aus unserer Sicht stellen die eingeleiteten Mahnverfahren einen weiteren unrümlichen Versuch der Gewerbeauskunft-Zentrale dar, Geld aus ihrem zweifelhaften Geschäftsmodell zu schlagen. Ganz offensichtlich wird darauf spekuliert, dass ein Teil derjenigen, welche einen Mahnbescheid erhalten, es versäumen, gegen diesen fristgerecht Widerspruch einzulegen. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Mahnverfahren zeitlich so eingeleitet worden sind, dass die Mahnbescheide in den letzten Wochen, also der klassichen Urlaubszeit, bei den Betroffenen eintreffen.
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Update 26.06.2012

Rechtsanwalt Kay Hofheinz – neuer Rechtsanwalt im Dienste der Gewerbeauskunft-Zentrale

Die Gewerbeauskunft-Zentrale hat wieder einmal einen neuen Rechtsanwalt für Ihr unsägliches Mahnwesen gewinnen können. Rechtsanwalt Kay Hofheinz mit angeblichem Kanzleisitz in Köln (welcher jedoch bislang nicht verifiziert werden konnte) hat binnen weniger Tage bereits einige tausend Mahnbriefe für die Gewerbeauskunft-Zentrale versandt.

Die Schreiben liegen auf reinem Inkassoniveau und sind aus unserer anwaltlichen Sicht nicht gefährlicher als die Mahnungen, welche von der Gewerbeauskunft-Zentrale selbst stammen oder von der Deutschen Direkt Inkasso.

Auffällig ist allerdings, dass angeboten wird, die Sache gegen Zahlung von einmalig 450,00 Euro beilegen zu können. Wir finden es höchst verwunderlich, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale, welche an allen Ecken und Ecken propagiert, wie unzweifelhaft ihre Forderungen doch sein und, dass diese in jedem Falle gerichtlich problemlos in voller Höhe durchgesetzt werden könnten, ein solches Angebot macht, welches weniger als die Hälfte des eigentlich zu fordernden Betrages ausmacht. Zum Vergleich – der Betrag, welcher für die zweijährige Laufzeit des „Vertrages“ mit der GWE anfallen würde, beliefe sich auf 1.138,00 Euro. Derart riesige Rabatte räumt nur ein, wer sich seiner Sache selbst nicht sicher ist.
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Update 18.04.2012

Gewerbeauskunft-Zentrale – nach wie vor Vorsicht geboten

Trotz der recht deutlichen Worte, welche das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.02.2012 gegen das Geschäftsmodell der Gewerbeauskunft-Zentrale geäußert hat, belästigt dieses unseriöse Unternehmen mit kaum verminderter Intensität Betroffene weiterhin mit Mahnungen, Rechnungen und nicht zuletzt auch den vom Gericht beanstandeten Formblättern, mit welchen die Betroffenen in die Abo-Falle der Gewerbeauskunft-Zentrale gelockt werden sollen.

Ganz aktuell versendet die Gewerbeauskunft-Zentrale beispielsweise wieder Ihre Mahnungen, welche als „Letzte außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung“ übertitelt sind. In bewusst irrenführender Art und Weise weist die Gewerbeauskunft-Zentrale in diesen Mahnschreiben wiederum nur auf diejenigen, überholten Gerichtsentscheidungen hin, welche letztes Jahr zu ihren Gunsten ausgegangen waren. Verschwiegen werden jedoch all jene Entscheidungen, welche mittlerweile gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale ergangen sind.

Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale mit ihren „Angebotsschreiben“ auf unaufmerksame Adressaten spekuliere. Derartige Geschäftsmodelle billige das OLG nicht. Zwar lag diesem Verfahren eine wettbewerbsrechtliche Fragestellung zugrunde, welche nicht unmittelbar die Antwort auf die, für Betroffene relevante, Frage nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit der vermeintlichen Verträge mit der Gewerbeauskunft-Zentrale gibt. Die grundsätzliche Einstellung des Obergerichts ist jedoch deutlich und sollte auch für die zivilrechtliche Beurteilung wegweisend sein.

Lassen Sie sich daher von diesen Mahnschreiben nicht verwirren sondern setzen Sie sich gegen die Machenschaften der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr, am besten mit fachkundigen, rechtlichem Beistand.

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Update 19.01.2012

Gewerbeauskunft-Zentrale leitet am Telefon bewusst in die Irre

Wir haben ja bereits in unseren früheren Beiträgen über die Machenschaften der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ eindringlich davor gewarnt, sich als Betroffener telefonisch mit der Gewerbeauskunft-Zentrale, bzw. GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, in Verbindung zu setzen.

Wie ratsam diese Empfehlung ist, hat uns soeben ein Mandant bestätigt. Dieser war auch zunächst auf das Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale hereingefallen und hatte dieses unterzeichnet zurückgesandt. Vor Ablauf der von der Gewerbeauskunft-Zentrale eingeräumten Widerrufsfrist, ist er jedoch von seinem Steuerberater über die tatsächlichen Hintergründe des Schreibens aufgeklärt worden. Daraufhin wandte er sich telefonisch an die Gewerbeauskunft-Zentrale, in der Meinung, den Vertrag mündlich widerrufen zu können (Anm.: Was theoretisch natürlich möglich wäre.).

Im Telefonat wurde ihm von einer Mitarbeiterin der Gewerbeauskunft-Zentrale mitgeteilt, es sei gar kein Problem, wenn er sich geirrt haben sollte. Er solle einfach per Fax (!) einen Widerruf an die Gewerbeauskunft-Zentrale schicken und die Sache würde dann erledigt sein. Gesagt, getan – der Widerruf ging umgehend per Fax an die Gewerbeauskunft-Zentrale raus.

Wie der geneigte Leser jedoch bereits vermuten wird, erhielt unser Mandant dennoch kurze Zeit später die Rechnung von der Gewerbeauskunft-Zentrale. Darüber verwundert rief er erneut bei der Gewerbeauskunft-Zentrale an. Nunmehr verwies man dort auf die eigenen AGB, worin steht, dass ein Widerruf nur per Einschreiben erfolgen kann. Von der Empfehlung, den Widerruf per Fax zu senden, wollte man plötzlich nichts mehr wissen. Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrecht sei im Übrigen nunmehr abgelaufen, so die Gewerbeauskunft-Zentrale. Ein Widerruf per Einschreiben könne jetzt nicht mehr akzeptiert werden.

Im Klartext heisst dies also, die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH hat unseren Mandanten am Telefon bewusst auf die formfehlerhafte Ausübung des Widerrufs verwiesen. Der Zweck dieses Vorgehens ist offensichtlich. Die Gewerbeauskunft-Zentrale wollte auf diese Art die Zeit überbrücken, welche noch bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausstand, um sich dann auf den Fristablauf berufen zu können und einen späteren Widerruf daran scheitern zu lassen. Eine bemerkenswerte Wirtschaftsinformation, welche dieses Unternehmen für seine vermeintlichen Vertragspartner da bereit hält. Vorsätzliche und systematische sittenwidrige Schädigung finden wir eine durchaus treffende Bezeichnung für derartiges Verhalten.

Aus rein rechtlicher Sicht geht die Rechnung der Gewerbeauskunft-Zentrale jedoch nicht auf, da die die individuelle Abrede den AGB immer vorgeht. Der telefonische Verweis darauf, den Widerruf per Fax an die Gewerbeauskunft-Zentrale senden zu können gilt als abändernde Vertragsgestaltung, welche Vorrang vor den AGB gilt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die AGB eine Klausel enthalten, wonach Abweichungen von den AGB nur durch schriftliche Vereinbarung getroffen werden können. Eine solche AGB-Klausel ist nichtig, da die vertragliche Individualabrede immer Vorrang genießt und daher auch der Schriftformklausel in den AGB vorgeht. Lassen Sie sich also nicht vorschnell von der Gewerbeauskunft-Zentrale ins Bockshorn jagen!

Dennoch verdeutlicht dieser Fall abermals die perfiden Geschäftspraktiken bei der GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH. Betroffenen wird am Telefon bewusst die Unwahrheit gesagt, wenn dies dem Geschäftsmodell „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nur irgendwie zugute kommen kann.

Fazit: Schenken Sie telefonischen Aussagen von Mitarbeitern der Gewerbeauskunft-Zentrale keinen Glauben, sondern holen Sie sich unbedingt unabhängigen rechtlichen Rat. Gern stehen wir Ihnen zur Beratung zur Verfügung.

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Update 09.01.2012.

Gewerbeauskunft-Zentrale lässt über
Deutsche Direkt Inkasso GmbH Forderungen anmahnen

Lesen Sie hierzu unsenen ausführlichen Artikel zur Arbeit der Deutschen Direkt Inkasso für die Gewerbeauskunft-Zentrale.

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Update 16.11.2011

Gewerbeauskunft-Zentrale – Ein merkwürdiger Anrufer …

Gestern Nachmittag erreichte mich ein merkwürdiger Anruf (möglichwerweise als Reaktion auf unser gestriges Update??). Der Teilnehmer, welcher mit unterdrückter Nummer anrief, gab zunächst an, Probleme mit der Gewerbeauskunft-Zentrale – auch bekannt unter dem Namen GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH – zu haben. Daran ist erstmal nichts verwunderlich, da uns häufig Anrufe von Betroffenen, die in die Branchenbuch-Abofalle der Gewerbeauskunft-Zentrale hineingetappt sind, erreichen.

Es wurde jedoch recht schnell deutlich, dass dieser Anrufer nicht darauf aus war, einen ernsthaften Rat einzuholen…

Ganz davon abgesehen, dass mir die Stimme des Anrufers schon nach wenigen Minuen aus anderen Telefonaten mit einem Mitarbeiter der Gewerbeauskunft-Zentrale bekannt vorkam, präsentierte sich der Anrufer schon zu Beginn des Telefonats ungewöhnlich einsichtig und merkte an, dass man doch wohl ohnehin nichts gegen die Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale tun könne, schließlich stünde ja viermal das Wort „Angebot“ auf dem Formblatt der Gewerbeauskunft-Zentrale – dies habe er sogar nachgezählt.

Zudem – so der Anrufer – sei ja noch kein Urteil gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale, respektive GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH ergangen. Vielmehr gäbe es doch sogar drei Urteile zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale, die allesamt rechtlich eindeutig wären, so dass er die Frage aufwarf, was man denn hier überhaupt noch tun könne. Die Sätze „Gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale ist noch kein Urteil ergangen! Alle Verfahren sind bislang zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale ausgegangen!“ sind mir bereits aus anderen Telefonaten mit dem bereits erwähnten GWE-Mitarbeiter hinlänglich bekannt. Merkwürdig, nicht nur die Stimme des Anrufers kam mir bekannt vor, sondern auch diese Floskeln wiesen erstaunliche Parallen zu den Aussagen des GWE-Mitarbeites auf.

Wer ist bloß dieser sonderbare Anrufer, ging es mir während des Anrufs durch den Kopf? Wie dem auch sei. Der Anrufer hat also Bezug genommen auf die Urteile der Amtsgerichte Köln, Bergisch Gladbach und Düsseldorf. Über die Urteile des Amtsgerichts Köln und Bergisch Gladbach zur Gewerbeauskunft-Zentrale haben wir bereits berichtet und unsere diesbezügliche Rechtsauffassung dargelegt, weshalb wir uns an dieser Stelle rechtliche Ausführungen sparen und uns lediglich auf das bemerkenswerte Telefonat beschränken möchten. In den neuerlichen Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale taucht nun auch ein weiteres Urteil, diesmal des Amtsgerichts Düsseldorf, auf, welches laut Gewerbeauskunft-Zentrale vom 03. Oktober 2011 (40 C 8543/11) datieren soll (beim Amtsgericht Düsseldorf wird offenbar auch am Tag der deutschen Einheit gearbeitet?!? Löblich, wie wir finden! Dennoch beschleichen uns gewisse Zweifel…).

Um den geneigten Leser kurz zu informieren: Die Gewerbeauskunft-Zentrale führt bezüglich dieses Urteils in ihren Schreiben folgendes aus (Zitat):

Vertraglich ist ausschließlich Düsseldorf als Gerichtsstand zuständig und das Amtsgericht Düsseldorf hat eindeutig mit Urteil vom 03. Oktober 2011 (Az.: 40 C 8543/11) zu Gunsten der GWE GmbH entschieden, insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass in dem Vertragsangebot mehrfach und ausdrücklich sowohl auf den Angebotscharakter als auch auf die Kosten hingewiesen worden ist.

Allein dieser Satz verleitet bereits dazu, vom Thema abzuschweifen… Wir werden uns an anderer Stelle noch damit zu befassen haben, insbesondere mit den Urteilsgründen des Amtsgerichts Düsseldorf.

Nun zurück zu dem Anruf: Ich wies darauf hin, von dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf „gehört“, jedoch bisher noch keine Kenntnis von den Urteilsgründen zu haben, da uns das Urteil noch nicht vorliegt. Der Anrufer lenkte sofort ein und gab an, dass er im Besitz einer Kopie des Urteils wäre. Die Gewerbeauskunft-Zentrale schicke ja alle Urteile mit; das wäre ein ganz schön dickes Paket, was man da erhält, so der Anrufer sinngemäß.

Uns jedenfalls ist bislang nicht ein einziger Fall bekannt, in welchem ein Betroffener, über das Urteil des Amstgerichts Köln hinaus, ein weiteres Urteil von der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten hätte. Bevor überhaupt etwas dazu gesagt werden konnte, bot der Anrufer an, das Urteil vorzulesen und legte dann auch umgehend los. In einem irsinnigen Tempo verlas er die Ausführungen der/des Düsseldorfer Richters/in, so dass es nicht ansatzweise möglich war, dem Anrufer zu folgen. Man hatte das Gefühl, dass der Anrufer diesen Moment – die aus seiner Sicht zutreffenden Urteilsgründe in die Welt hinauszutragen – schon den ganzen Tag herbeigesehnt hatte. Da ich ihm, ob des rasanten Redetempos, ohnehin nur begrenzt folgen konnte, war es dann auch an der Zeit, diesem Unfug ein Ende zu bereiten.

Zuvor ließ es sich der Anrufer aber nicht nehmen, noch sinngemäß folgendes zu erfragen: Da ja nun alle Verfahren in Düsseldorf stattfinden müssten, was ja auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gewerbeauskunft-Zentrale stünde und das habe er auch gerade nochmal nachgeschaut, wäre angesichts des soeben verlesenen Urteils eine Verteidigung gegen die Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale doch sinnlos, oder!? Ohne darauf näher einzugehen, habe ich lediglich einfließen lassen, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale die Gerichtsstandsvereinbarung hin und wieder nachträglich manipuliert und , wie an den Urteilen AG Köln und Bergisch Gladbach ersichtlich, offenbar selbst nicht allzu ernst nehme. Nun setzte der Anrufer „dem Ganzen noch die Krone auf“, in dem er entgegnete, dass dies doch „nur drei Monate lang der Fall gewesen wäre“. Ist das nicht seltsam, über was für detailreiche Insider-Informationen zu den Abläufen bei der Gewerbeauskunft-Zentrale dieser „Ratsuchende“ verfügt?

Abschließend gab er noch an, uns einen Auftrag zu Abwehr der Forderung erteilen und die Unterlagen übersenden zu wollen. Auf die Unterlagen warten wir noch immer, insbesondere auf das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zur Gewerbeauskunft-Zentrale, welches dem „Betroffenen“ in diesem Fall zugesandt worden sein soll. Wie bereits erwähnt, war ich bei dem an einen Callcenter-Agenten erinnernden Redetempo des Anrufers nicht im Stande, die Urteilsgründe mitzuschreiben.

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Update 15.11.2011

Vorsicht vor Anrufen bei der Gewerbeauskunft-Zentrale!

Die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, besser bekannt unter ihrem selbsterwählten Synonym „Gewerbeauskunft-Zentrale„, scheint derzeit eine weitere irreführende Handlung vorzunehmen, um „Neukunden“ in Ihre Abo-Falle zu locken.

So berichtete uns ein Betroffener soeben Folgendes:

Zunächst hatte er das übliche Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten, mit welchem diese auf „Kundenfang“ geht (wir berichteten). Nachdem er, völlig richtig, dieses Lockschreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht unterzeichnet, sondern ignoriert hatte, erhielt er einen Anruf von der Gewerbeauskunft-Zentrale. Die Dame am Telefon teilte ihm mit, dass er die Vertragsverlängerung(!) für seine Eintragung bei den Gelben Seiten verlängern müsse. Hierfür sei ihm bereits das entsprechende Formular zugesandt worden. Nachdem unser Mandant darauf hinwies, dass er überhaupt keinen Vertrag oder eine Eintragung bei den Gelben Seiten besäße, sagte die Dame es ginge auch nicht direkt um die Gelben Seiten. Sie sei von einer gewissen Gewerbeauskunft-Zentrale.de welche die Branchenbucheintragung managen würde.

Als er erneut darauf hinwies, mit den Gelben Seiten nichts zu tun zu haben und sich an ein Angebot einer entsprechenden Vertragsverlängerung nicht einnern zu können, erklärte die Dame, dass ihm das Schreiben nochmals zugesendet werden würde. So geschah es dann auch. Einige Tage später erhielt er erneut genau dasjenige Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, mit welchem die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH Betroffene in ihre Branchenbuch-Falle locken will. Zum Glück recherchierte der Betroffene sodann zunächst im Internet und wandte sich schließlich an uns. Wir haben ihm selbstverständlich geraten, dass Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale keinesfalls zu unterzeichnen oder zurückzusenden, sondern umgehend in den Reisswolf zu befördern.

Wieder einmal versucht die Gewerbeauskunft-Zentrale ihr Geschäftsmodell um eine perfide Masche zu erweitern, welche mit herkömmlichem geschäftlichen Verhalten nichts zu tun hat.

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Update 13.09.2011

AG Bergisch Gladbach – Urteil vom 28.07.2011 (Az. 60 C 182/11)

Seit kurzem weist die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH (besser bekannt unter der Bezeichnung Gewerbeauskunft-Zentrale) in ihren Mahnschreiben auf ein weiteres Urteil hin, welches sie zu ihren Gunsten erstreiten konnte. Das neuerliche Urteil – datierend vom 28.07.2011 – erging vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach zu dem Aktenzeichen 60 C 182/11.

Das halten wir von dem Urteil:

Wie bereits beim Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06. Juni 2011, Az. 114 C 128/11 (siehe weiter unten), ist auch die Urteilsbegründung des AG Bergisch Gladbach in einigen Punkten äußerst fragwürdig.

Die erste Frage, welche sich aufdrängt, ist abermals diejenige, nach dem Gerichtsstand. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Gewerbeauskunft-Zentrale umseitig auf Ihren fragwürdigen Vertragsangebotsschreiben abbildet und die auch auf der Homepage der Gewerbeauskunft-Zentrale einsehbar sind, soll Düsseldorf der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten sein (hier lassen wir mal außer Acht, dass uns aufgefallen ist, dass in späteren, angeblichen Kopien dieser Schreiben, sich das Wort Düsseldorf wie von Zauberhand plötzlich in Burgwedel gewandelt hat) vereinbart.

Diese Gerichtsstandvereinbarung führt dazu, dass weder das Amtsgericht Köln, noch das Amtsgericht Bergisch Gladbach örtlich zuständig gewesen wären. Die jeweiligen Beklagten hätten durch eine einfache Zuständigkeitsrüge den Rechtsstreit nach Düsseldorf verlegen lassen können. Es ist für uns unverständlich, dass dies nicht geschehen ist, hat doch die Gewerbeauskunft-Zentrale in Düsseldorf bereits vor dem dortigen Amtsgericht einen Rechtsstreit verloren (AG Düsseldorf vom 30. Juni 2011, 28 C 15346/10).

Auch eine Kammer des Landgerichts Düsseldorf hat recht deutlich erhebliche Bedenken an den angeblichen „Angebotsschreiben“ der Gewerbeauskunft-Zentrale in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 15. April 2011 geäußert (LG Düsseldorf, 38 O 148/10).

Für uns ist aufgrund dessen durchaus nachvollziehbar, warum die Gewerbeauskunft-Zentrale, entgegen Ihren eigenen AGBs, Klageverfahren lieber nicht in Düsseldorf führen möchte. Die rügelose Einlassung der jeweiligen Beklagten ist uns hingegen ein Rätsel, welches zu denken gibt.

Davon abgesehen setzt sich das oben zitierte Urteil des AG Bergisch Gladbach zwar mit der Anfechtung des vermeintlichen Vertrages auseinander und lehnt diese im Ergebnis ab. Jedoch weist das Gericht auch darauf hin, dass sich dieses Ergebnis lediglich auf die eigene tatrichterliche Würdigung stützt. Vor einem anderen Gericht könnte die Entscheidung daher ebenso gut gegenteilig ausfallen.

Bedenklich finden wir vor allem die Begründungen, mit welchen das Amtsgericht Bergisch Gladbach eine Täuschungshandlung durch die GWE ablehnt. Das Amtsgericht scheint es für unbedenklich zu erachten, dass sich der Monatsbetrag lediglich im Kleingedruckten auf der Vorderseite des Schreibens befindet und sich erst in Zusammenschau mit den umseitig abgebildeten AGBs erkennen lässt, dass diese Kosten aufgrund einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren 24 mal anfallen sollen. Dies hat das Landgericht Flensburg (Urteil vom 8. 2. 2011, Az.: 1 S 71/10) in einer ähnlich gelagerten Angelegenheit mit – wie wir finden – zutreffender Begründung bereits anders gesehen. Nach Ansicht des LG Flensburg, verstößt ein derartiges Vorgehen gegen das Transparenzgebot.

Uns ist schleierhaft, weshalb die Amtsgerichte Bergisch Gladbach und Köln die in vergleichbaren Sachen bereits ergangenen landgerichtlichen Entscheidungen und insbesondere deren Begründungen offenbar völlig unbeachtet gelassen haben. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Problematik hätten wir für angezeigt gehalten.

Nach unserer rechtlichen Auffassung sprechen nach wie vor die überzeugenderen juristischen Argumente gegen die vermeintlichen Ansprüche der Gewerbeauskunft-Zentrale. Aufgrund der vorstehend dargestellten Bedenken, vermögen die beiden amtsgerichtlichen Entscheidungen an unserer bisherigen Einschätzung jedenfalls nichts zu ändern. Wir halten es weiterhin für sinnvoll und aussichtsreich, sich gegen derartige Forderungen rechtlich zur Wehr zu setzen.

Abschließend bleibt im Sinne aller Gewerbetreibenden, Freiberufler und Institutionen zu hoffen, dass eine derartige Rechtsprechung, wie sie vorliegend das AG Bergisch Gladbach und das AG Köln vertreten haben, keine Schule macht. Anderenfalls stünde zu befürchten, dass sich in Zukunft die Betroffenen vor einer Flut von derartigen (vermeintlichen) Angebotsschreiben nicht mehr retten können. Ein ordentlicher Geschäftsbetrieb wäre ernsthaft gefährdet und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

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Update 19.07.2011

Achtung Abofalle: Neues zur Gewerbeauskunft-Zentrale

Unverändert erreichen uns Anrufe von Personen, welche Forderungsschreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH) erhalten. Wir haben über diese „Geschäftspraxis“ des Unternehmens bereits früher berichtet (Hilfe bei Abzocke der Gewerbeauskunft-Zentrale). Nach wie vor gilt unsere Empfehlung, sich gegen diese vermeintlichen Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr zu setzen.

Es ist zwar richtig, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale vor dem AG Köln und dem AG Bergisch Gladbach zwei obsiegende Urteile erstreiten konnte (wir haben darüber berichtet, AG Köln Az. 114 C 128/11 und AG Bergisch Gladbach Az. 60 C 182/11), dies bedeutet jedoch nicht, dass andere Gerichte bzw. andere Richter/Richterinnen solche Fälle ebenso entscheiden würden. Es gibt genügend juristische Argumente, mit welchen sich die Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale ablehnen lässt. Vor allem kommt es aber darauf an, wie sich bereits im Vorfeld des gerichtlichen Rechtsstreits gegenüber der Gewerbeauskunft-Zentrale verhalten worden ist, insbesondere ob und welche Abwehrrechte man bereits geltend gemacht hat. Daneben kommt es natürlich auch auf eine adäquate Verteidigung im Rahmen des Klageverfahrens an.

Ebenso ist zu beachten, dass die alleinige Anzahl der Forderungsangelegenheiten, welche die Gewerbeauskunft-Zentrale verfolgt, dazu führt, dass längst nicht alle Fälle gerichtlich geklärt werden könnten. Dies zeigt schon die Tatsache, dass trotz dem, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale bereits seit Jahren ihr „Geschäftsmodell“ betreibt, sie erst jetzt zwei einzelne positive gerichtliche Entscheidungen vorzuweisen hat.

Wir können weiterhin nur dazu raten, sich gegen solche Forderungen zur Wehr zu setzen. Eine sachgerechte Abwehr sollte dabei allerdings so früh wie möglich ansetzen.

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Update 13.07.2011

AG Köln – Urteil in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale vom 06. Juni 2011 (Az. 114 C 128/11)

Erneut liegen uns Mahnschreiben der GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, besser bekannt unter der Bezeichnung Gewerbeauskunft-Zentrale, zur Bearbeitung vor.

Urteil AG Köln 06.06.2011Aktuell wird den Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale ein Urteil des AG Köln vom 06. Juni 2011 (Aktenzeichen 114 C 128/11) beigefügt, um auf die Betroffenen noch stärkeren Druck auszuüben. Das Gericht hat in dem konkreten Fall entschieden, dass die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH (Klägerin) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des üblicherweise geforderten Betrages in Höhe von 569,06 € nebst Zinsen hat.

Der Beklagte hatte eingewandt, zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden zu sein. Er hatte ferner vorgetragen, daß die Klausel zur Vergütung der Dienstleistung überraschend gewesen und somit nicht Bestandteil des Vertrages geworden sei und schließlich, daß der Vertrag sittenwidrig, mithin nichtig sei.

Bemerkenswert ist, daß das AG Köln eine Täuschung durch die Klägerin nicht zu erkennen vermochte. Nach Aufassung des Gerichts vermittele das streitgegenständliche Schreiben gerade nicht den Eindruck eines behördlichen Schreibens oder einer Rechnung.

Das Gericht begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass an mehreren Stellen in dem Schreiben deutlich darauf hingewiesen worden sei, „dass es sich um ein Angebot handele, dessen Annahme der freien Entscheidung des Adressaten unterliegt“. Ferner seien auch die Leistungen eines Basiseintrages und die damit verbundenen monatlichen Kosten erläutert worden. Der letzte Abschnitt des streitgegenständlichen Schreibens enthalte einen Hinweis dazu, dass mit der Unterzeichnung ein Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt wird und die umseitig dargstellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

Das AG Köln gelangt in diesem Zusammenhang sodann zu folgendem Ergebnis:

„…Soweit also bei diesem ein Irrtum über Art und Weise des streitgegenständlichen Schreibens entstanden sein sollte, beruht dieser jedenfalls nicht auf einer Täuschungshandlung der Klägerin…“.

Für uns ist diese Einschätzung des AG Köln nicht nachvollziehbar, da wir tagtäglich von Mandanten das Gegenteil hören. Insofern sind uns hunderte von Fällen bekannt, in denen sich Personen tatsächlich durch diese Schreiben getäuscht fühlen. In vergleichbaren Branchenbuchfällen haben bereits mehrere Gerichte, auch höherer Instanzen, derartige Schreiben für irreführend erachtet.

Die übrigen – eingangs erwähnten – Einwendungen ließ das AG Köln ebenfalls nicht gelten. Folglich sind nach Auffasung des AG Köln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages geworden, mithin auch die Klausel bezüglich der Vergütung der Dienstleistung. Der Vertrag – so das Gericht – verstößt letztlich auch nicht gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ und ist damit nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Auch diese beide Einschätzungen können wir nicht teilen. Es ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass andere Gerichte bzw. andere Richter/Richterinnen hier zu anderen Ergebnissen kommen würden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Wir weisen Sie darauf hin, dass es sich bei dieser Entscheidung um die Auffassung eines einzelnen Gerichts handelt. Nicht alle Gerichte vertreten diese Ansicht. Auch wir halten die Entscheidung des Gerichts für fragwürdig.

Lassen Sie sich nicht von der Gewerbeauskunft-Zentrale einschüchtern und dazu verleiten, vorschnell den gefordeten Betrag zu zahlen. Gern helfen wir Ihnen bei der Abwehr derartiger Forderungen mit unserer kostenfreien anwaltlichen Erstberatung.

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