Gewerbeauskunft-Zentrale – LG Düsseldorf entscheidet zugunsten der GWE
In den letzten Monaten kursierte immer mehr die Auffassung, man müsse nichts unternehmen, wenn man in die Branchenbuchfalle der Gewerbeauskunft-Zentrale geraten ist. Allen voran IHKs und Rechtsschutzversicherungen aber auch eine Reihe von Medienberichten sowie von Nichtjuristen betriebene Internetseiten rieten Betroffenen dazu, die Mahnschreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale schlichtweg zu ignorieren oder einfach mit dem Begriff arglistige Täuschung zu antworten.
Dass es sich bei derartigen Ratschlägen nicht immer um die beste Empfehlung handelte, zeigt nunmehr ein aktuelles Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 (Az. 23 S 316/12 U). In der Berufungsinstanz hat das Gericht für die Gewerbeauskunft-Zentrale entschieden. Es stellte fest, dass zwischen der Gewerbeauskunft-Zentrale und der Beklagten aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis bestehen würde.
Ganz abgesehen davon, dass wir mit den rechtlichen Erwägungen der Entscheidung, was das Eingreifen von Anfechtungsrechten betrifft, nicht konform gehen, stellt sich vielen Betroffenen die Frage, wie es zu solch einem Urteil kommen konnte?
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte offenbar nur sehr nachlässig gegen den vermeintlichen Vertrag mit der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr gesetzt hatte. Die Urteilsgründe sprechen davon, dass es bereits an jedweden Anfechtungserklärungen fehle.
Bereits dies lässt stark vermuten, dass auch hier laienhaften rechtlichen Ratschlägen gefolgt worden ist. Unsere Kanzlei vertritt bereits seit über vier Jahren Mandanten gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale. Wir haben immer darauf hingewiesen, dass es in derartigen Fällen wichtig ist, sämtliche zur Verfügung stehenden Abwehrrechte wahrzunehmen, da nur dies eine rechtliche Sicherheit begründen kann. Lesen Sie hierzu unseren Hauptartikel zur Abofalle der Gewerbeauskunft-Zentrale.
Zudem fällt auf, dass sich die Urteilsgründe nicht mit der Rechtsauffassung des BGH im Urteil vom 26.07.2012 auseinandersetzt, welches im Falle einer ähnlichen Branchenbuchfalle gegen diese ausgegangen war. Dies scheint zunächst unverständlich, da sich aus dem BGH-Urteil gewichtige Argumente gegen derartige Vertragsschlüsse entnehmen lassen. § 305 c BGB, welchen der BGH für seine Entscheidung maßgeblich heranzieht, bleibt von der Kammer des LG Düsseldorf unerwähnt.
Hierfür gibt es jedoch eine Erklärung: Gemäß dem von der Gewerbeauskunft-Zentrale in der Klage gestellten Antrag, hatte das Gericht nur darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Das Gericht musste nicht die Frage prüfen oder klären, ob der Vertrag auch eine Zahlungspflicht begründet. Gerade die Klausel, welche den Vertrag kostenpflichtig machen würde, wird jedoch nach der Argumentation des BGH bei derartigen Branchenbuchfallen meist nicht Vertragsbestandteil, da Sie nur unscheinbar und an überraschender Stelle platziert ist. Da die Gewerbeauskunft-Zentrale jedoch vom Gericht nur festgestellt wissen wollte, dass ein Vertrag besteht, konnte das Gericht dies bejahen. Ob der Vertrag dagegen eine Zahlungspflicht für den Beklagten beinhaltet, hat das Gericht nicht entschieden und musste es auch nicht. Diese Frage dürfte weiterhin, wie gehabt, mit „Nein“ zu beantworten sein.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt erneut, dass es wichtig und notwendig ist, sich rechtlich versiert gegen die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr zusetzen. Es bestehen nach wie vor sehr gute Abwehrchancen, mit denen sich jedwede Zahlung an die Gewerbeauskunft-Zentrale verhindern lässt. Diese Möglichkeiten sollten keinesfalls leichtfertig vergeben werden, wie dies leider allzu oft geschieht.
Nach der bisherigen Rechtsprechung haben wir für all unsere Mandanten erreicht, dass nichts an die Gewerbeauskunft-Zentrale gezahlt werden musste. Sämtliche Gerichtsverfahren, welche wir gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale geführt haben, sind für unsere Mandanten ausgegangen.
Gern helfen wir Ihnen bei der Abwehr von Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Nutzen Sie unsere kostenfreie anwaltliche Erstberatung unter 0800 – 10 10 366. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.